… vertragspartnern a und b ( 50:50 aufteilung). der vertrag enthält keine kündigungsfrist. die gbr wurde von einem gesellschafter a beim ordnungsamt aufgelöst. das schreiben ging dem anderen vertragspartner b durch das amt zu. muss dem gesellschafter b extra noch einmal eine kündigung des vertrages geschrieben werden? oder ist durch die auflösung beim amt sprich dem austritt aus der gbr alles getan was nötig ist rechtlich? die finanzielle auflösung muss dann durch einen steuerberater erfolgen, das ist bekannt. der gesellschafter b will die gbr aufrechterhalten bzw alles für sich allein. gesellschafter a will die aufrechterhaltung der gbr nicht. wer weiss da näheres, über die rechtliche/juristische auflösung einer gbr?
Ob „die gbr wurde von einem gesellschafter a beim ordnungsamt aufgelöst“ werden konnte, kann nur anhand des Gesellschaftsvertrages geprüft werden. Im Normalfall kann die GbR gem. BGB § 709 nur von beiden Gesellschaftern gemeinsam aufgelöst werden, weil einer allein nicht vertretungsberechtigt ist (es sei denn, das ist im Gesellschaftsvertrag so festgelgt). Unabhängig von der Vertretungsberechtigung nach außen muss der Gesellschafter, der ausscheiden will immer gegenübe den anderen kündigen (BGB § 723). Einfach abmelden geht nicht. So gesehen wäre also sowohl die Kündigung wie die „Abmeldung beim Ordnungsamt“ unwirksam. Das Ordnungsamt hätte sie deshalb auch nicht annehmen dürfen.
danke erstmal für die antwort.
im vertrag stünde nun vielleicht.„die geschäfte werden von beiden gesellschaftern geführt.jeder gesellschafter ist zur alleinigen geschäftsführung berechtigt.“ was würde das bedeuten?
aufgelöst werden, weil einer allein nicht
vertretungsberechtigt ist (es sei denn, das ist im
Gesellschaftsvertrag so festgelgt). Unabhängig von der
Vertretungsberechtigung nach außen muss der Gesellschafter,
der ausscheiden will immer gegenübe den anderen kündigen (BGB
§ 723). Einfach abmelden geht nicht. So gesehen wäre also
sowohl die Kündigung wie die „Abmeldung beim Ordnungsamt“
unwirksam. Das Ordnungsamt hätte sie deshalb auch nicht
annehmen dürfen.
wüsste das ordnungsamt so etwas nicht? und würde einem mitteilen, dass man dazu die …ja was eigentlich, die vom gesellschafter a geschriebene kündigung? ( b hätte sowieso nicht unterschrieben, weil b nicht wollte) vorlegen muss?
mündlich ist gesellschafter b die kündigung erklärt worden! macht das einen unterschied?
Nun das heißt, dass er dann durchaus allein gegenüber Dritten die Gesellschaft z.B. als Gewerbe amtlich abmelden kann. Das heißt aber noch nicht, dass dadurch die allein die Gesellschaft beenden kann. Nach wie vor muss er seine Beteiligung mit angemessener Frist kündigen - siehe auch BGB § 705ff.