Morgen zusammen , das bin wieder ich, und es geht wieder mal ums Kinderlgeld.Tut mir leid, wenn ich euch damit auf den Geist gehe, aber vielleicht habt ihr trotzdem die Geduld mir zu antworten.
Also, die Sachbearbeiterin(bin im öffentlichen Dienst) hat mich neulich telefonisch kontaktiert und gesagt , dass ich für meinen Sohn(24, in der Ausbildung)zwar Kindergeld bis 31.12.2006 genehmigt bekommen habe, aber es könnte sein ,dass ich es zurück zahlen muss, weil das Einkommen meines Sohnes knapp unter der Grenze liegt, d.h. wenn er im Laufe des Jahres 2006 evtl. ein paar Kröten mehr bekommen sollte (Zuschläge,etc)müsste ich das KG zurückzahlen.Die Situation hat sich aber inzwischen geändert, mein Sohn ist ausgezogen und zahlt seine Miete jetzt selber. Habe ich trotzdem Anspruch auf KG , wenn ja wirkt sich die Tatsache , dass mein Sohn jetzt nicht zu Hause wohnt positiv auf die „KG-Lage“ aus?
Ich hoffe ich habe mich einigermaßen verstädlich ausgedrückt.
Ich danke schon mal herzlichst für Eure Mühe.
LG Anna
Meine Meinung
Hallo,
wozu willst Du Kindergeld, wenn Dein Sohn nicht mehr zu Hause wohnt !!!??? Wenn Kindergeld dann Dein Sohn. Und wenn Dein Sohn ein Einkommen hat, was ihn wirtschaftlich absichert, dann hat er eben kein Anspruch auf Kindergeld.
Als Student aghabe ich auch Kindergeld bekommen, und dieser Betrag wurde mir vom Bafög abgezogen. War völlig okay.
Christian
Hi !
Für den Anspruch der Eltern auf Kindergeld ist es unerheblich, ob der Junior noch zu Hause wohnt oder nicht. Bei einem 24-jährigen Kind es lediglich notwendig, dass sich dieses in Ausbildung befindet. Dies ist hier vorliegend erfüllt.
Auf Grund der neuen Rechtslage bei der Berechnung der „Einkünfte und Bezüge des Kindes“ dürfen nun auch die SV-Beiträge abgesetzt werden. Daher dürfte es wohl nicht mehr schwer fallen, unter der genannten Grenze zu bleiben.
Hatte bisher den Fall nicht weiter mitbekommen. Kann daher nur empfehlen, vielleicht mal einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater aufzusuchen, der dann Auskunft darüber gibt, mit welchen Mitteln man sonst noch unter den Grenzbetrag kommen kann.
BARUL76
Evtl. Werbungskosten berücksichtigen?
Hi!
Für die dauer der Berufsausblidung Deines Sohnes hast Du Anspruch auf Kindergeld - er darf nur die Einkommensgrenze nicht überschreiten.
Wenn er Einkünte aus nichtselbständiger Arbeit (Berufsausbildung, Jobs) hat, ist der Arbeitsnehmer-Pauschalbetrag als Werbungskosten abzusetzen. Der liegt z.Zt. bei 920 Euro. Sollte er höhere Werbungskosten haben könnt ihr aber auch diese geltend machen. Das funktioniert wie bei einer Steuererklärung (Fahrtkosten, Arbeitsmittel und evtl. auch Kosten für doppelte Haushaltsführung) u.ä.).
Lies mal hier unter Punkt 63.4.22 (Seite 36):
http://www.bzst.de/kige/DA-FamEStG_2004_28_06_05.pdf
Gruß,
Daisy
Hallo Christian,
ich bin nach Abi mit 20 und anschließenden Wehrdienst mit 21 bei meinen Eltern ausgezogen.
Während meiner anschließenden 2-jährigen Ausbildung zum MTA (Schulische Ausbildung) wurde weiterhin Kindergeld an meine Eltern gezahlt, da ich kein eigenes Einkommen hatte und meine Eltern mich noch finanziell unterstützten.
Gruß
Klaus