Es-Karte verloren - Geld abgehoben - wer haftet?

Guten Morgen,
der Fall: das Portemonnaie samt ec-Karte und Personalausweis wurde verloren. Der Verlust wurde leider erst nach einigen Stunden bemerkt. Vom Konto wurden in dieser (kurzen) Zeit 1000,00 Euro abgehoben.
Karte wurde ungehend gesperrt und Anzeige bei der Polizei erstattet. Recherchen von dieser ergaben, dass bei der Bank-Filiale (im selben Ort) das Geld am Schalter abgehoben wurde. Ohen PIN! Vorlage des Personalausweises (gefälschte Unterschrift) hat gereicht. Das schnelle Reagieren ergab: die Bankangestellte kann sich an den Voragang erinnern und auch eine Personenbeschreibung abgeben. Möglicherweise kann durch den Vergleich mit vorliegende Videoaufnahem (Ein-Ausgang der Bank) die Person identifieziert werden. So oder so ist das Geld aber weg. Kann die Bank dafür Haftbar gemacht werden. Was sollte / müßte in so einem Fall gemacht werden?
Gruß Polly

Howdy,

der Fall: das Portemonnaie samt ec-Karte und Personalausweis
wurde verloren. Der Verlust wurde leider erst nach einigen
Stunden bemerkt. Vom Konto wurden in dieser (kurzen) Zeit
1000,00 Euro abgehoben.

schlecht, wenn das zusammen mit der PIN passiert waere.

So ist fuer mich nicht ersichtlich, ob hier grob fahrlässig gehandelt wurde.
Vielleicht wurde die Karte ja auch gestohlen und man meint nur, man haette sie anderweitig verloren.

den Vergleich mit vorliegende Videoaufnahem (Ein-Ausgang der
Bank) die Person identifieziert werden. So oder so ist das
Geld aber weg. Kann die Bank dafür Haftbar gemacht werden. Was
sollte / müßte in so einem Fall gemacht werden?

die Bank auffordern, das Geld zurueckzubuchen und abwarten, ob und mit welchen Mitteln sie dieses verhindern will.

Danach ggf. einen freundlichen Anwalt beauftragen …

Gruss
norsemanna

Gruß zurück,
das Portemonnaie wurde 100% verloren! (stressiger Morgen, wahrscheinlich beim Einsteigen ins Auto aus der Tasche gefallen. Minuten später , noch im Auto Verlußt bemerkt aber angenommen es wohl zu Hause vergessen zu haben) PIN war nicht irgenwo notiert.
(Entsprechende Aufforderung wird gleich an die Bank gestellt. Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Polly

Howdy,

(Entsprechende Aufforderung wird gleich an die Bank gestellt.

meiner Wenigkeit ist kein Anwalt, aber vielleicht wird hier ja noch in den naechsten Minuetchen eroertert, welcher der beiden Faelle (Verlust, Diebstahl) die groessere Wahrscheinlichkeit beinhaltet, dass man sein Geld wirklich wiedersieht.

Gruss
norsemanna

Moin,

die Bank auffordern, das Geld zurueckzubuchen und abwarten, ob
und mit welchen Mitteln sie dieses verhindern will.

schon mal eine Barauszahlung zurückgebucht?? :wink:

Im UP steht deutlich, dass es eine Barauszahlung unter Vorlage des ebenfalls abhanden gekommenen Persos war.

Gruß
finnie

Nun ja… ob jetzt zurück buchen oder erstatten ist ja wohl relativ und nur ne Frage der Wortwahl.

Letztendlich hat die Bank an einen unberechtigten ausbezahlt…

Hallo,

Letztendlich hat die Bank an einen unberechtigten
ausbezahlt…

wobei es natürlich darauf ankommt, ob das Kreditinstitut seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Wenn der Typ mit dem geklauten Ausweis dem Bild so ähnlich sah, daß der Unterschied bei einer den Umständen entsprechenden Prüfung nicht auffallen mußte, wäre die Sache nicht ganz so eindeutig. Im Notfall müßte man das dann vor Gericht klären lassen.

Gruß
C.

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Da hast du recht…

Hallo,

dazu findet sich etwas im BGB:

"§ 675u
Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte."

Jetzt ist nur noch die Frage zu stellen, ob die gefälschte Autorisierung zuzurechnen ist, ob es sich folglich tatsächlich um eine unautorisierte Abbuchung gehandelt hat. Vom Gefühl her, hat dieses Risiko die Bank zu tragen, wenn sie nicht auf die Eingabe einer Pin besteht. In jedem Falle kann die Bank nur einen Betrag von 150 Euro verlangen, den der Fragesteller hier zu tragen hätte, da m.E. hier kein grob fährlässiges Verhalten vorliegt.

Mit Grüßen

Alexander

Howdy,

Nun ja… ob jetzt zurück buchen oder erstatten ist ja wohl
relativ und nur ne Frage der Wortwahl.

yep, und dazu kommt: In den 13 Jahren, die ich fuer Banken gearbeitet habe, wurde das auch Buchung genannt, vielleicht aber nur, weil wir Informatiker waren :wink:

Gruss
norsemanna

Hallo

Letztendlich hat die Bank an einen unberechtigten
ausbezahlt…

wobei es natürlich darauf ankommt, ob das Kreditinstitut seine
Sorgfaltspflichten verletzt hat. Wenn der Typ mit dem
geklauten Ausweis dem Bild so ähnlich sah, daß der Unterschied
bei einer den Umständen entsprechenden Prüfung nicht auffallen
mußte, wäre die Sache nicht ganz so eindeutig. Im Notfall
müßte man das dann vor Gericht klären lassen.

Hm, dazu eine Laienfrage: Warum?

Der Kontoinhaber hat doch mit der Sache nichts zu tun. Er hat keinen Auftrag erteilt.

Die Bank wurde von einem Dritten betrogen, dort muss sie sich das Geld wiederholen. Solange der Kontoinhaber nicht irgendwie involviert war, oder ihm eine Schuld anzulasten ist, sehe ich nicht, wie die Bank das Risiko auf ihn abwälzen könnte?

Komplett falsch gedacht?

Grüße
.L

Hallo,

mußte, wäre die Sache nicht ganz so eindeutig. Im Notfall
müßte man das dann vor Gericht klären lassen.

Hm, dazu eine Laienfrage: Warum?

Der Kontoinhaber hat doch mit der Sache nichts zu tun. Er hat
keinen Auftrag erteilt.

Die Bank wurde von einem Dritten betrogen, dort muss sie sich
das Geld wiederholen. Solange der Kontoinhaber nicht irgendwie
involviert war, oder ihm eine Schuld anzulasten ist, sehe ich
nicht, wie die Bank das Risiko auf ihn abwälzen könnte?

damit der Kunde an sein Geld kommt, muß ein Anspruch entstanden sein. Im konkreten Falle einen Anspruch auf Schadenersatz. Der aber ist u.a. an die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit geknüpft. Die läge z.B. vor, wenn der Personalausweise auf eine Frau ausgestellt wäre und ganz offensichtlich ein Mann die Abhebung begehrt. Die Widerrechtlichkeit bestünde in dem Fall z.B. in deinem Verstoß gegen die vertraglich vereinbarten Sorgfaltspflichten.

Stellt aber ein Gericht fest, daß diese Sorgfaltspflichten nicht verletzt wurden (wie beschrieben), wird es dann ganz schnell schwierig mit dem Anspruch. Dabei werden dann aber die Gesamtumstände berücksichtigt. So muß ein Kreditinstitut auch nicht für jede Überweisung von 3,25 Euro einen Handschriftsexperten bemühen, der bestätigt, daß die Unterschrift vom Kontoinhaber stammt. Wenn allerdings jemand am Schalter eine Abhebung von 1000 Euro mit der maestro-Karte wünscht, sollte man genauer hinschauen, weil das selten vorkommt und dieser Vorgang vom Kunden auch hätte am Automaten vor der Tür erledigt werden können. Die Umstände hätten hier also eine andere Sorgfalt erfordert als bei der Pillepalleüberweisung, die ich erwähnte.

Gruß
C.

Wessen Perso?
Hi exc,

Wenn der Typ mit dem
geklauten Ausweis dem Bild so ähnlich sah

das muss nicht so sein… Profis können innerhalb sehr kurzer Zeit das Bild auf dem Perso gegen ihres austauschen ohne das man das sofort bemerkt …

Aber hier kann ja die UP was zu sagen:
Wurde der Perso verwendet, der auch „verloren“ wurde und sah der „X“ ziemlich ähnlich aus

oder

Wurde ein anderer Perso mit Bild des „X“ und Daten des anderen Persos verwendet…

Mit X meine ich die Person, die das Geld dann „abgehoben“ hat.

Gruss
norsemanna

Hallo,

das muss nicht so sein… Profis können innerhalb sehr kurzer
Zeit das Bild auf dem Perso gegen ihres austauschen ohne das
man das sofort bemerkt …

und auch in diesem Falle fehlt es am rechtswidrigen Verhalten des Kreditinstitutes. Einen Schadensersatz braucht der Kunde dann nicht erwarten.

Merke: nur weil ein Schaden entstanden ist, heißt das nicht, daß dafür andere dafür geradestehen müssen.

Gruß
C.