Es wäre ohne Vorschaden nicht passiert. Haftung?

Hallo,

wenn man jemand anderen schädigt (z.B. mit einer Tasche beim Vorbeilaufen an nem Auto ein Teil abreißt, weil sich die Tasche wo eingefädelt hatte), dieser Schaden aber nur deswegen passieren konnte, weil vorher schon was nicht in Ordnung war (das Teil z.B. mehr Luft/Spiel hatte als original und ohne das die Tasche nicht hätte hängenbleiben können) aber nicht richtig kaputt, haftet man dann für diesen Schaden?
Und wenn das abgerissene Teil dann wo anders aufs Auto aufschlägt, und da noch was anderes kaputt macht, wie sieht es damit aus?

Habe leider nirgends Literatur zu so etwas gefunden.

Liebe Grüße
Gerd

Hallo,

wenn man jemand anderen schädigt (z.B. mit einer Tasche beim
Vorbeilaufen an nem Auto ein Teil abreißt, weil sich die
Tasche wo eingefädelt hatte), dieser Schaden aber nur deswegen
passieren konnte, weil vorher schon was nicht in Ordnung war
(das Teil z.B. mehr Luft/Spiel hatte als original und ohne das
die Tasche nicht hätte hängenbleiben können) aber nicht
richtig kaputt, haftet man dann für diesen Schaden?
Und wenn das abgerissene Teil dann wo anders aufs Auto
aufschlägt, und da noch was anderes kaputt macht, wie sieht es
damit aus?

Aus Sicht des Versicherungsmannes würde ich sagen, dass man in so einer Konstellation haftet. Fakt ist, die Tasche ist hängengeblieben, hat ein Teil abgerissen und dadurch noch einen zweiten Schaden verursacht. Alles andere ist Spekulation. Wenn dieser Schaden einer Haftpflichtversicherung gemeldet wird, wird diese regulieren, bei dieser Sachlage riskiert niemadn eine (teure) juristische Auseinandersetzung.

Mal sehen, was die Juristen hier im Forum dazu sagen.

Hallo,

ich würd das genauso sehen.

Gruß
Tina

Hallo,
dies ist keine Rechtsberatung sondern nur das Zitat des §823 Absatz 2 BGB (Schadenersatzpflicht)

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
dies ist keine Rechtsberatung sondern nur das Zitat des §823
Absatz 2 BGB (Schadenersatzpflicht)

Na hoffentlich. Aber Du hast das hier vergessen:

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen
ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist
nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch
ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im
Falle des Verschuldens ein.

Gruß
Tina