Essensgeld als Koch - AG Zuschlag und Abzug auf Lohnabrechnung

Guten Tag ! Ein Beispiel zu einer Lohnabrechnung. Ich würde gerne wissen, ob diese Abrechnung Rechtens wäre und wie man diese bei einer Lohnsteuer richtig angeben würde um keine Probleme zu bekommen.

Nehmen wir an, ein Arbeitgeber Verdient 1800 € Brutto.
Der AG gibt als „Mahlzeiten“ für einen Monat (je xy Betrag pro Tag) 90,60 € dazu.

Würde dann ein Butto von 1890,60 € raus kommen.

Dies würde dann versteuert werden…

Netto-Verdienst dann 1.305,31 €. Bis hierhin alles gut.

Wenn dann der Arbeitgeber auf der Lohnabrechnung unter „Mahlzeiten“ wieder 90,60 € abziehen würde. Wäre dies in Ordnung?

Teures Essensgeld würde man sagen… und wie müsste man dies bei einer Steuererklärung angeben?

Hier nochmal als Tabelle:

Gehalt                              - 1800
Mahlzeiten                        - 90,60

Brutto-Verdienst               -1890,60

STEUERN

Netto-Verdienst                - 1.305,31

Abzüge Mahlzeiten          -90,60
Abzüge Berufskleidung   - 20,00

Summe Netto-Abzüge 110,60

Auszahlbetrag:  1.194,71 €

Hallo,

ja, dieser Sachbezug muss im Netto bei dieser Art von Abrechnung wieder abgezogen werden.

Der Lohnanspruch insgesamt sind die 1890,60 Euro brutto. 1800,00 werden in bar ausgezahlt und die 90,60 Euro als Sache (= Essen).

Das gesetzliche Netto ergibt sich aus:
Gesamtbrutto

  • Steuern
  • Sozialversicherung
    = Netto.

Würde man dieses Netto so wie es ist auszahlen, dann würden die 90,60 Euro in bar ausgezahlt werden. Dann hätte der Koch diesen Betrag zwei Mal erhalten: Einmal als Bargeld und dann noch als Sache. Das wäre natürlich ganz falsch.

Damit er das also nicht noch in Bargeld erhält, muss es zwangsweise unten wieder abgezogen werden.

Ich frage mich aber, warum man hier nicht die Pauschalbsteuerung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG vornimmt:

_(…) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er

  1. arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,_

Die löst auch Sozialversicherungsfreiheit aus. Fallstrick ist aber, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteil vereinbart sein dürfen.

Je nach Sachlage käme hier vielleicht sogar die Anwendung des Rabattfreibetrags von 1080 Euro im Jahr zu Anwendung. Allerdings darf man hier nicht den Sachbezug nehmen, sondern den Preis auf der Karte abzüglich 4 % - also relativ umständlich in der Ermittlung.

Greetz
S_E