Hallo liebe Wissenden,
man stelle sich vor, ein Arbeitgeber bezahlt seinem Arbeitnehmer jeden Tag etwas zu essen.
Gilt diese Tätigkeit als geldwerter Vorteil und muss somit versteuert werden?
„Die Steuerfreiheit des geldwerten Vorteils ist der Höhe nach doppelt begrenzt, und zwar auf den halben Wert der Vermögensbeteiligung, höchstens aber auf 135 EUR (bis 2003: 154 EUR) jährlich (§ 19a Abs. 1 EStG).“
Weiss da jmd. Bescheid?
MfG
Bloody
Servus,
Wenn der Arbeitgeber etwas zu Essen bezahlt, d.h. dem Arbeitnehmer Geld gibt, ist das regulär steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.
Wenn er aber dem Arbeitnehmer nicht Geld, sondern Essen gibt (z.B. in einer Kantine), und unter manchen Umständen auch, wenn er ihm Essenmarken gibt, die er in bestimmten Geschäften und Lokalen einlösen kann, kommt eine ermäßigte Besteuerung zum Sachbezugswert von (2008) 2,67 € für ein Mittagessen in Frage.
Einzelheiten dazu stehen in R 8.1 Abs 7 LStR (Lohnsteuerrichtlinien):
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/lstr-2008/r8.1…
Für die Sache mit den Essenmarken machen ein paar Anbieter von solchen Markensystemen heftig Reklame. Sie verschweigen dabei allerdings, dass diese Systeme keinerlei Gewähr dafür bieten, dass die Marken so genutzt werden, dass die Bedingungen für die ermäßigte Besteuerung erfüllt sind. Ferner, dass ihre Verwaltung mit so hohem Aufwand verbunden ist, dass man grade so gut den Betrag „netto“ auszahlen und die darauf entfallenden Abgaben übernehmen kann.
In dem von Dir zitierten § 19a EStG geht es um Vermögensbeteiligungen, das sind keine Schnitzel, sondern Anteile an Unternehmen - also ganz andere Baustelle.
Schöne Grüße
MM