natürlich wird das weihnachtsgeld voll angerechnet, die einkünfte sind ja schließlich zugeflossen. freibetrag u. kindergeld als solches sind monatlich zu ermitteln.
tipp von mir: nach jüngerer verfassungsrichtlicher rechtsprechung sind vom bruttoarbeitslohn nicht nur die werbungskosten, sondern auch die beiträge des kindes zu den gesamtsozialversicherungsbeiträgen abzuziehen, und das hat sich, wie ich leider sagen muss, nicht in allen behörden rumgesprochen.
die art des studiums dürfte, ohne den einzelfall zu kennen, m. E. dahinstehen.