Der Landwirt L bewirtschaftet ca. 22 Hektar Land.(erst seit kurzem)
Davon sind über 2 Hektar Hoffläche und Forst.
Im Gesetz steht, dass unter 20 Hektar bewirtschaftete Fläche pauschale Erträge angeben kann, darüber muss er Buchführung machen oder sich schätzen lassen.
Zitat:
„die selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung (ohne Sonderkulturen) beträgt nicht mehr als 20 Hektar“
L ruft beim Finanzamt F an und schildert seine Frage.
F liest ihm das Gesetz vor und geht davon aus, dass L unter § 13a fällt.
L weist darauf hin, dass er das Gesetz auch selber lesen kann, ihn aber die Praxis interessiert. F kann nicht weiter helfen.
L liest auch auf einer anderen Site, dass manche Steuerberater davon ausgehen, dass auch Forst und Hoffläche zugezählt werden müssen, andere aber nicht.
Gibt es bei Euch entsprechende Erfahrungswerte?
Servus Hans,
hierzu § 40 Abs 3 BewG: „Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen“.
Die Hoffläche gehört also zur landwirtschaftlichen Nutzung, mit Ausnahme von Teilen, die der forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, falls es sowas gibt (im Beispiel eher nicht).
Von der Gesamtfläche ist zur Ermittlung der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinn des § 34 Abs 2 Nr. 1a BewG also bloß abzuziehen:
- die Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung
- die Fläche von Sonderkulturen
- die Fläche von sonstigen Nutzungen, Geringst- und Unland etc.
Die Hoffläche selbst spielt im BewG keine Rolle, weil sie keinen eigenen Ertrag bringt.
Wenn der betroffene Landwirt Wert darauf legt, den 13a-Unsinn mitzumachen, sollte er sich den Inhalt des Telefonates schriftlich geben lassen. Aus dem § 13a EStG und § 34 BewG allein lässt sich das nicht begründen; allenfalls in Extremfällen, wo man vielleicht zeigen könnte, dass die Hoffläche zu keiner Nutzung gehört und bloß halt „noch da ist“ - wenn etwa Maschinenschuppen, Lagerräume, Stallungen usw. alle irgendwo draußen neu gebaut worden sind.
Schöne Grüße
MM