Hallo!
Ich würde gerne wissen ob folgender sachverhalt so zu akzeptieren ist.
Person A gibt eine woche vor jahresende 2006 seine est erklärung 2004 ab.
Als person A seine erklärung 2005 und 2006 abgeben will fällt ihm mitte des jahres 2007 auf das er keinen bescheid für 2004 bekommen hat. A ruft beim fa an und fragt nach. Dort wird ihm erklärt das keine erklärung eingereicht wurde. A berichtet dem angestellten des finanzamtes das er die erklärung etwa eine woche vor jahresende in dem briefkasten des fa geworfen hat nachdem er von der arbeit kam und zu dieser zeit ein kollege dabei war.
Der beamte bitte daraufhin einen schriftlichen antrag mit erkläuterung beim fa abzugeben.
A bekommt nach einreichung seines antrages einen brief in dem steht: zur weiteren überprüfung ihres antrages reichen sie bitte die est erklärung 2004 ein. Weiterhin ist eine schriftliche aussage des kollegen vorzulegen.
Die alles macht A wie aufgefordert.
Nach kurzer zeit bekommt A wieder post mit folgendem text.
Die est erklärung 2004 ist am 01.08.07 hier eingegangen.
Da nach § 46 estg eine veranlagung nicht durchzuführen ist, muss die est erklärung als antrag auf veranlagung gewertet werden. Ein solcher antrag ist gemäß § 46 abs. 2 nr. 8 estg innerhalb von zwei jahren nach ablauf des jahres. Für das die veranlagung beantragt wird abzugeben. Die o.g. est erklärung wäre hier nun bis zum 02.01.07 fristgerecht eingegangen.
Die gesetzliche frist ist daher versäumt und ich muss ihren antrag auf veranlagung ablehnen. Der bundesfinanzhof hat jedoch am 22.05.06 beschlosse, eine entscheidung des bundesverfassungsgerichtes dafür einzuholen, ob die fristzetzung durch § 46 abs. 2 nr. 8 estg mit dem grundgesetzt vereinbar ist.
Aus praktikabilitätsgründen schlage ich daher vor, die bearbeitung der est veranlagung zunächst zurückzustellen und die entscheidung des bundesverfassungsgerichtes abzuwarten. Sobald die entscheidung ergangen ist und veröffentlicht, werde ich unaufgefordert entsprechend der entscheidung die berbeitung der est wieder aufnehmen.
Ist das ok? Ich meine wie kann das sein? erst heisst es geben sie die erklärung ab und dann das man vorerst noch eine entscheidung abwarten muss. Ok wenn diese entscheidung noch aussteht versteh ich das. Aber ich finde das es nicht auf A´s fall bezogen werden dürfte denn die begründung das die est erklärung zu spät abgegeben wurden ist falsch. Die wurde rechtzeitig abgegeben das die verschwunden ist ist doch nicht A´s schuld? A hatte ja auch zeugen und eine schrifliche bestätigung dafür. Warum ist das fa nicht in der beweispflicht? Und wenn das fa die aussage des zeugen nicht anerkennen wollte warum wird die dann angefordert für den fall das die entscheidung für den stpfl. doch vielleicht positiv ausfällt? Das mag sein aber A hat die erklärung fristgerecht eingereicht somit ist in diesem fall nicht wichtig wie das bundesverfassungsgericht entscheidet.
Hat jemand vielleicht einen vorgehens vorschlag?
Lieben dank