Hallo!
Ich muss mich nochmal vergewissern: Erhaltungsarbeiten am Eigenheim, selbst durchgeführt: Kann ich Material und Entsorgung steuerlich geltend machen?
Gruß
Eva
Hallo!
Ich muss mich nochmal vergewissern: Erhaltungsarbeiten am Eigenheim, selbst durchgeführt: Kann ich Material und Entsorgung steuerlich geltend machen?
Gruß
Eva
Wenn sich nichts geändert hat, können “lediglich” die Personalkosten (Lohnkosten) eines Handwerkers/einer Handwerkerin bis zu einer Maximalhöhe abgesetzt werden,der Materialaufwand jedoch nicht. Der normale Erhaltungsaufwand ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit (bei energetischer Sanierung kann das anders aussehen, bin mir da aber nicht sicher)
Notfalls kann man immer nach dem Motto “Ich trage ein, streichen tut das Finanzamt” handeln.
Tatsächlich geht das noch etwas über die reinen Lohnkosten hinaus:
Begünstigt sind nur Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer.
Instandhaltungsaufwand an der eigenen Immobilie hat nichts mit außergewöhnlichen Belastungen zu tun. Bei Letzteren handelt es sich um Ausgaben, die sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden lassen und den Umständen nach notwendig sind. Da geht es dann um Sachen wie Krankheits-, Kur-, Pflege- und Bestattungskosten, Wiederbeschaffungskosten nach einer Naturkatastrophe und Unterhaltsleistungen an Bedürftige. Nicht abzugsfähig ist der zumutbare Anteil dieser Kosten, deren Höhe sich nach dem Einkommen bzw. dem Gesamtbetrag der Einkünfte richtet.
In Frage kommt das hier insofern nicht. Sofern nicht irgendeine Sonderförderung (und so etwas gibt es ja auch teilweise auf kommunaler Ebene) greift, ist bei selbst durchgeführten Erhaltungsarbeiten mit Kosten für Material und Entsorgung nichts zu machen.
Gruß
C.
Genau, wie ich dachte. Danke euch!
Servus,
es gibt freilich Ausnahmen, wenn Reparaturen am Haus den von Christian genannten Kriterien entsprechen, d.h. bei nicht versicherten Elementarschäden. Wenn diese gehäuft auftreten wie seinerzeit im Ahrtal oder die Hochwasserschäden Mai/Juni 2024 in Baden-Württemberg, gibt es auf Landesebene einen „Katastrophenerlass“, der dient aber nur dazu, die nach wie vor erforderlichen Einzelfallentscheidungen an den Finanzämtern zu vereinfachen und zu beschleunigen, er ist keine Voraussetzung für das Vorliegen einer Außergewöhnlichen Belastung.
Beispiel örtlich eng umgrenzte Hagelereignisse, die wenn es richtig losgeht schon auch einiges zerdeppern können oder auch Windhosen, die in den vergangenen Jahren auch in unseren Breiten ab und zu die Dimensionen gewöhnlicher Windsbräute überschritten haben und sich als handfeste Tornados gezeigt haben.
Schöne Grüße
MM