Genau so steht es im § 35a. Absatz 1 und 2 jeweils gleichlautend:
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent… der Aufwendungen
Mit anderen Worten: Man muss erst die tarifliche Einkommensteuer kennen, bevor man was zum Ermäßigen berechnen kann.
Aber das Thema ist ja vielmehr auch dahingehend auszulegen, was denn mit dem Teil der 20% Ermäßigungspotential passiert, der nicht ausgeschöpft werden kann, weil die tarifliche Einkommensteuer bereits Null ist.
Der Sachverstand würde hier eine Feststellung und Vortrag dieses Betrages vermuten, Stichwort „objektives Leistungsprinzip“. Auf die Weise könnte man nicht ausgenutzte Beträge in einem späteren Jahr ansetzen. Wäre dies so, so müsste tatsächlich der Ermäßigungsbetrag berechnet werden, um ihn feststellen zu können.
Da aber im § 35a ein Bezug zum § 10d oder eine vergleichbare Regelung fehlt, geht der nicht ausgenutzte Betrag schlichtweg unter. Das ist auch bereits durchgeklagt.
Damit besteht keine Notwendigkeit mehr, das Ermäßigungspotential zu berechnen, wenn die Ermäßigung ins Leere geht.
Was bleibt, ist die bestmögliche Gestaltung, so man das kann. Also, die Bezahlung der Aufwendungen in das Jahr verschieben, in dem man eine Steuerlast hat. Im Zweifel die Maßnahme selbst verschieben.