Hallo zusammenen!
Im Zusammenhang mit vorweggenommene Werbungskosten stellt sich mir die Frage, ab wann genau gilt eine Tätigkeit als aufgenommen, so dass dieser WK zugeordnet werden können?
In einem akdademischen Fall ging es um eine Forbildungsmaßnahme vor Arbeitsantritt, jedoch nach Vertragsunterzeichnung. Die Tätigkeit wurde dort wegen der Vertragsunterzeichnung als aufgenommen gewertet.
Liege ich eurer Meinung nach richtig, wenn ich behaupte, dass der Vertragsschluss absolut irrelevant ist und vielmehr auf den Veranlassungszusammnehang mit einer konkreten zukünftigen Tätigkeit abzustellen ist? Diesen würde ich auch dann bejahen, wenn sich der Steuerpflichtige lediglich um mehrere Stellen beworben hat.
Danke für eure Antworten,
Gruss akkon