Hallo Experten,
habe folgendes Problem.
Das Ehepaar xy (1 Kind) möchte ihre Einkommensteuererklärung für die Jahre 2004 und 2005 abgeben, da sie mit einer Erstattung rechnen (falls nicht verrechnet).
Beide Ehepartner erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit u. Einnahmen aus Kapitalvermögen, wobei letztere nicht den Sparer-FB von 1370 € nicht übersteigen, also Einkünfte a. Kapitalvermögen 0€.
Ein Ehepartner hat die Lohnsteuerklasse 3 und der andere die Klasse 5.
Meine Fragen:
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Liegt beim Ehepaar xy eine Pflichtveranlagung oder eine Antragsveranlagung vor und wann endet die Frist für die Abgabe der ESt-Erklärung für Jahre 04 u. 05?
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Falls eine Pflichtveranlagung vorliegt, welche Nachteile muss das Ehepaar in Kauf nehmen, wenn sie die Frist vom 31.5.2006 haben vertstreichen lassen.
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Kann das FA eine Annahme der Steuererklärung verwehren, weil das Ehepaar mit einer Erstattung rechnet und die Frist verstrichen ist.
freundliche Grüsse
Antragsveranlagung Pflichtveranlagung
Hallo,
Ein Ehepartner hat die Lohnsteuerklasse 3 und der andere die
Klasse 5.
Meine Fragen:
- Liegt beim Ehepaar xy eine Pflichtveranlagung oder eine
Antragsveranlagung vor und wann endet die Frist für die Abgabe
der ESt-Erklärung für Jahre 04 u. 05?
Pflichtveranlagung § 46 Abs. 1 Nr. 3a EStG
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p46.html
Details findet man auch unter FAQ:1701
- Falls eine Pflichtveranlagung vorliegt, welche Nachteile
muss das Ehepaar in Kauf nehmen, wenn sie die Frist vom
31.5.2006 haben vertstreichen lassen.
Das ist keine Ausschlussfrist. Siehe auch die obige FAQ.
- Kann das FA eine Annahme der Steuererklärung verwehren,
weil das Ehepaar mit einer Erstattung rechnet und die Frist
verstrichen ist.
Also die 2Jahres Antragsfrist einzuhalten kann nicht schaden. Dann ist man auf der sicheren Seite, auch wenn man nur fälschlicherweise davon ausgeht, es sei eine Pflichtveranlagung, aber tatsächlich ist es eine Antragsveranlagung. Dieser Irrtum ist kein Wiedereinsetzungsgrund.
Schöne Grüße
C.
[MOD] Komplettzitat gelöscht
Hallo Cirwalda,
vielen Dank für die Antwort.
Also ich hab das jetzt so verstanden:
Bei Ehepaar xy liegt für die Jahre 04 u. 05. Pflichtveranlagung vor.
Obwohl sie die jeweilige Abgabefrist für das Veranlagungsjahr 2004 u 2005 versäumt haben, können (müssen?) sie Eine EST-Erklärung für die jeweiligen Jahre abgeben, müssen aber mit einem Verspätungszuschlag rechenen. Diese würde mit der eventuellen Erstattung verrechnet.
Richtig?
mit freundlichen grüsse
vollmond
richtig verstanden (owt)
°