Ehemann lebt und arbeitet für einen deutschen Arbeitgeber im Nicht-EU-Ausland, zahlt Sozialversicherungsabgaben in Dtl., aber keine ESt (Basis: Abkommen über Entwicklungszusammenarbeit). Nach Gehaltsnachweis ist der Ehemann in Steuerklasse I eingestuft. Der Ehemann wird noch weiter im Nicht-EU-Ausland tätig sein.
Die mitausgereiste Ehefrau zieht temporär (2 Monate) zurück nach Deutschland und meldet einen Wohnsitz an, um eine neue Stelle im EU-Ausland anzutreten. Das verlangt der deutsche öffentliche Arbeitgeber, um die Ehefrau wieder voll ins deutsche Sozialversicherungssystem zu integrieren. Die Ehefrau wird dann auch ESt-pflichtig für den Inlandsanteil ihres Gehaltes.
- In welche Steuerklasse wird die Ehefrau eingestuft, oder gibt es Wahlmöglichkeiten?
- Bisher war das Ehepaar durch Auslandswohnsitz befreit von der Abgeltungssteuer. Muss für diese 2 Monate Abgeltungssteuer abgeführt werden, oder gar für das gesamte Kalenderjahr?
Hallo lieber Anfrager!
Leider muss ich dir - wie auch den anderen Anfragern sagen - dass ich zu diesem Thema „Steuern“ weder ein Experte bin, noch im Thema sattelfest.
Stelle deine Frage bitte nochmals an jemand anderes hier im Forum - ich hoffe dir wird schnell deine Frage beantwortet.
Viele Grüße, TT
sorry hier kann ich nicht helfen.
Entschuldigung, da kann ich Ihnen leider nicht weiter helfen. Dies ist eine Fachfrage für einen Steuerfachmann.
Hallo,
Sorry da kann ich leider nicht helfen.
LG
Hallo blumenwippe,
es tut mir leid, doch ich kann Deine Fragen nicht beantworten!
Gruß
Brendon
Hallo,
ich kann hier nur unter der Prämisse antworten, dass es keine Sondervereinbarung gibt, bezüglich dem Nicht-EU-Land, welches unter einem Abkommen über Entwicklungszusammenarbeit liegt, bezüglich der Versteuerung für Ehepartner.
Nur wenn man Zusammenveranlagung wählen kann, hat man eine Steuerklassenwahl. Bedingungen hierfür sind: Ehe, beide steuerpflicht, zusammen leben. Da Sie jedoch alleine steuerpflichtig sind, und Ihr Ehepartner während dieser Zeit von Ihnen getrennt lebt, werden Sie Steuerklasse I erhalten, außer Sie hätten Kinder, dann wäre evtl. Kl. II möglich.
Es gibt zwar inzwischen ein Urteil, dass wenn der Ehepartner im EU-Ausland wohnhaft ist, eine Zusammenveranlagung möglich ist, jedoch gilt dies nicht für Nicht-EU-Ausland.
Da Sie immer für ein Kalenderjahr eine Steuererklärung abgeben, gelten die Abgeltungssteuerdaten für das gesamte Kalenderjahr, nicht nur für 2 Monate.
Ich hoffe ich konnte helfen