[ESt] Ablehnung DHHF, bei Besuchen des Partners?

Hallo,

eine kurze Verständnisfrage zur eventuellen Versagung der Anerkennung doppelter Haushaltsführung - habe da gerade mit einer Kollegin diskutiert und wir kommen auf keinen Nenner:

Angenommen Person A lebt mit Person B in Beziehung am Lebensmittelpunkt der beiden. A arbeitet aber an einem anderen (weit entfernten) Ort und hat dort einen doppelten Haushalt.

Person B besucht Person A dort hin und wieder, wenn es die Zeit erlaubt. Bleibt ggf. auch mal über Nacht.

Meine Einschätzung ist, dass es sich dennoch um einen doppelten Haushalt handelt. Die Kollegin meint, es gäbe Urteile, wonach hier sich der Lebensmittelpunkt durch die Besuche mit verlagert. Durch Besuche? Kann ich mir nicht vorstellen, habe auch beim Googeln nichts gefunden.

Weiß jemand von Euch mehr dazu?

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

Hi !

Nach R 43 Lohnsteuerrichtlinien liegt eine doppelte Haushaltsführung dann vor, wenn der

  • Arbeitnehmer
  • außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält
  • beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet.

Danach dürfte in dem dargestellten Fall unzweifelhaft eine DHHF vorliegen.

Bei der Frage, welche Kosten abzugsfähig sind, würde ich den Ansatz der Besuchsfahrten von B verneinen, weil der berufliche Bezug fehlt. Aber eine DHHF liegt trotzdem vor.

BARUL76

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Hallo Barul,

danke für Deine Antwort!

Also tritt auch die von meiner Kollegin angesprochene Vermischung von privaten Interessen / Lebensmittelpunkt nicht ins Gewicht?

Viele Grüße
Frank

R 43 (2) Satz 3 LStR 2005 sagt auch:

Auch die Mitnahme des nicht berufstätigen Ehegatten an den Beschäftigungsort steht der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung nicht entgegen.

Und auch dann wird der Lebensmittelpunkt am Ort des eigenen Hausstands nicht verneint. Demnach dürfen Besuche der Freundin hier überhaupt nicht von Belang sein.

Problematisch wird es dann, wenn der eigene Hausstand nicht mehr den Lebensmittelpunkt darstellt und man allein oder aber auch mit der Freundin nur noch am Ort der Zweitwohnung lebt.

Hier hat das Finanzamt aber kaum die Möglichkeit einen Gegennachweis zu erbringen.

http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResu…

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Vielen Dank!

Super, vielen Dank!

R 43 (2) Satz 3 LStR 2005 sagt auch:

Damit dürfte die Sache auch für die liebe Kollegin zweifelsfrei geklärt sein. Werde das gleich mal ausdrucken und ihr rüberlegen :smile:

Viele Grüße
Frank