ESt Abschreibungen auf Basis Brutto oder Netto

Hallo,

mich interessiert folgendes:

Ausgangssituation: Vermietung eines Ferienhauses (errichtet 2006) mit Option zur Umsatzsteuer, d. h. Mieten werden mit USt vereinnahmt, bei Rechnungen von Lieferanten kann USt als Vorsteuer abgezogen werden

Frage: wie sind die Einnahmen, Ausgaben und Abschreibungen in der ESt-Erklärung anzugeben, brutto oder netto, also mit oder ohne Umsatzsteuer?

Bei den Einnahmen ist es mir klar: sie sind einschließlich USt anzugeben; außerdem zählen USt-Erstattungen auch als Einnahmen und sind ebenfalls als Einnahme mit anzugeben

Bei den Werbungskosten erscheint es logisch, ebenfalls die Ust mit einzuberechnen, also die Bruttobeträge mit anzugeben, da man die bei den Einnahmen ja auch so handhabt. Ist das richtig?

Aber wie stehts mit den Abschreibungen? Werden als Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschrebung die Brutto-Herstellungskosten oder die Netto-Herstellungskosten angesetzt? Gleiche Frage zu den Gartenanlagen (10 Jahre Abschreibung) und den hochwertigen Wirtschaftsgüten > 410 EUR Nettopreis.

Danke für Eure Antworten.

Grüße Stefanius

Aber wie stehts mit den Abschreibungen? Werden als
Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschrebung die
Brutto-Herstellungskosten oder die Netto-Herstellungskosten
angesetzt? Gleiche Frage zu den Gartenanlagen (10 Jahre
Abschreibung) und den hochwertigen Wirtschaftsgüten > 410 EUR
Nettopreis.

Abschreibung wird vom Nettobetrag berechnet.

Hallo,

Frage: wie sind die Einnahmen, Ausgaben und Abschreibungen in
der ESt-Erklärung anzugeben, brutto oder netto, also mit oder
ohne Umsatzsteuer?

Bei den Einnahmen ist es mir klar: sie sind einschließlich USt
anzugeben; außerdem zählen USt-Erstattungen auch als Einnahmen
und sind ebenfalls als Einnahme mit anzugeben

Wieso? Die vereinnahmte USt stellt doch keine Einnahme im Sinne des EStG dar. Sie wird doch (unter Abzug der Vorsteuer) ans Finanzamt abgeführt.

Bei den Werbungskosten erscheint es logisch, ebenfalls die Ust
mit einzuberechnen, also die Bruttobeträge mit anzugeben, da
man die bei den Einnahmen ja auch so handhabt. Ist das
richtig?

Konsequenterweise ist dies dann auch nicht richtig. Im hier dargestellten Fall stellt die USt einen durchlaufenden Posten dar und ist somit weder Aufwand noch Ertrag. Anders sähe dies aus, wenn man nicht zur USt optiert hätte.

Aber wie stehts mit den Abschreibungen? Werden als
Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschrebung die
Brutto-Herstellungskosten oder die Netto-Herstellungskosten
angesetzt? Gleiche Frage zu den Gartenanlagen (10 Jahre
Abschreibung) und den hochwertigen Wirtschaftsgüten > 410 EUR
Nettopreis.

Natürlich auch vom Netto.

Gruß

Ausgangssituation: Vermietung eines Ferienhauses (errichtet
2006) mit Option zur Umsatzsteuer, d. h. Mieten werden mit USt
vereinnahmt, bei Rechnungen von Lieferanten kann USt als
Vorsteuer abgezogen werden

Frage: wie sind die Einnahmen, Ausgaben und Abschreibungen in
der ESt-Erklärung anzugeben, brutto oder netto, also mit oder
ohne Umsatzsteuer?

man gibt idr die einnahmen und ausgaben netto an, jedoch zählt die vereinnahmete ust als einnahme und die vorsteuer aus rechnungen von anderen unternehmern als ausgabe.

ebenso zählen erstattungen und zahlungen von ust ans finanzamt als einnahme oder ausgabe.

Aber wie stehts mit den Abschreibungen? Werden als
Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschrebung die
Brutto-Herstellungskosten oder die Netto-Herstellungskosten
angesetzt? Gleiche Frage zu den Gartenanlagen (10 Jahre
Abschreibung) und den hochwertigen Wirtschaftsgüten > 410 EUR
Nettopreis.

wenn vorsteuerabzug möglich ist, dann sind die nettokosten als bemessungsgrundlage für die afa heranzuziehen.

gruß inder

Wieso? Die vereinnahmte USt stellt doch keine Einnahme im
Sinne des EStG dar. Sie wird doch (unter Abzug der Vorsteuer)
ans Finanzamt abgeführt.

Da irren Sie aber gewaltig! Bei den Überschusseinkünften wird der Zu- und Abfluss bei der ESt erfasst: wenn die USt erst im Folgejahr gezahlt wird( Ausnahme Zahlung bis 10.1.) , ist das Ausgabe im 2. Jahr und die Einnahme + USt = Einnahme im 1. Jahr!

Und die Vorsteuer ist Ausgabe!!

E.

§ 4 Absatz 3 EStG
Moinsen,

Wieso? Die vereinnahmte USt stellt doch keine Einnahme im
Sinne des EStG dar.

=> Für Steuerpflichtige, die Ihren Gewinn nach § 4 Absatz § EStG ermitteln stellt die vereinnahmte Umsatzsteuer sehr wohl eine Betriebseinnahme dar. Die Vorsteuer wird konsequenterweise zur Betriebsausgabe. An das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer stellt ebenfalls eine Betriebsausgabe dar. Die Erstattung dann logischerweise wieder eine Betriebseinnahme. Sehr schön übrigens in der Anlage EÜR nachzulesen.

Und auch für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus V&V erzielen und unter Umständen Umsatzsteuer erheben und Vorsteuer abziehnen, ist die Umsatzsteuer eine Einnahme bzw. Werbungskosten. Dies kann man u.a. der Anlage V entnehmen.

Schöne Grüße
e

Moinsen,

Wieso? Die vereinnahmte USt stellt doch keine Einnahme im
Sinne des EStG dar.

=> Für Steuerpflichtige, die Ihren Gewinn nach § 4 Absatz §
EStG ermitteln stellt die vereinnahmte Umsatzsteuer sehr wohl
eine Betriebseinnahme dar.

Wo stand hier, dass nach 4(3) abgerechnet wird?

Die Vorsteuer wird konsequenterweise zur Betriebsausgabe. An das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer stellt ebenfalls eine Betriebsausgabe dar. Die Erstattung dann logischerweise wieder eine Betriebseinnahme. Sehr schön übrigens in der Anlage EÜR nachzulesen.

Also nochmal zum mitmeißeln. Die abgeführte Umsatzsteuerzahllast, ist bei der Einkommenssteuer nochmal als Einkommen zu versteuern, obwohl sie gar kein Einkommen darstellt?
Vermischt man hier vielleicht etwas mit dem § 19 UStG?

Und auch für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus V&V erzielen und unter Umständen Umsatzsteuer erheben und Vorsteuer abziehnen, ist die Umsatzsteuer eine Einnahme bzw.Werbungskosten. Dies kann man u.a. der Anlage V entnehmen.

Kann man nicht nur dann zur Umsatzsteuer optieren, wenn man als Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen Umsätze ausführt? Es wird also ein Ferienhaus von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen vermietet?
Na denkbar ist es. Aber ist es tatsächlich so?

Na vielleicht sollte noch mal geklärt werden, in welcher Situation sich der Frager befindet.

Gruß

Wo stand hier, dass nach 4(3) abgerechnet wird?

Nirgends.
Es handelt sich um Einkünfte aus V+V, da gilt automatisch § 11 EStG.
Das war nur ein Vergleich, dass das funktioniert "wie bei § 4 (3) EStG

Also nochmal zum mitmeißeln. Die abgeführte
Umsatzsteuerzahllast, ist bei der Einkommenssteuer nochmal als
Einkommen zu versteuern, obwohl sie gar kein Einkommen
darstellt?

Ja, aber nur um § 11 EStG gerecht zu werden. Die Zahlung der USt des Mieters an den Vermieter ist Einnahme, die Abführung derselben an das Finanzamt ist eine Ausgabe.

Vermischt man hier vielleicht etwas mit dem § 19 UStG?

Ganz sicher nicht.

Kann man nicht nur dann zur Umsatzsteuer optieren, wenn man
als Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen Umsätze ausführt? Es wird also ein Ferienhaus von
einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen vermietet?
Na denkbar ist es. Aber ist es tatsächlich so?

Die Vermietung zur Vorübergehenden Beherbergung von Fremden unterliegt nicht der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG.
Also stellt sich die Frage nicht.

Na vielleicht sollte noch mal geklärt werden, in welcher
Situation sich der Frager befindet.

Vielleicht sollte mal das UStG und EStG intensiv studiert werden?

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Moinsen,

Wieso? Die vereinnahmte USt stellt doch keine Einnahme im
Sinne des EStG dar.

=> Für Steuerpflichtige, die Ihren Gewinn nach § 4 Absatz §
EStG ermitteln stellt die vereinnahmte Umsatzsteuer sehr wohl
eine Betriebseinnahme dar.

Wo stand hier, dass nach 4(3) abgerechnet wird?

Nirgens, es sollte lediglich darauf hingewiesen werden, dass die Umsatzsteuer sehr wohl Betriebseinnahmen/ Einnahmen aus V&V darstellen kann bzw. Betriebsausgaben/ Werbungskosten. Es sollte lediglich gezeigt werden, dass die Umsatzsteuer keineswegs „nur“ ein durchlaufender Posten ist, wie ja behauptet wurde…

Um mehr ging es nicht.

In diesem Sinne…
e

Wo stand hier, dass nach 4(3) abgerechnet wird?

Nirgends.
Es handelt sich um Einkünfte aus V+V, da gilt automatisch § 11
EStG.
Das war nur ein Vergleich, dass das funktioniert "wie bei § 4
(3) EStG

Sorry, habe mich da an den durchlaufenden Posten aufgehalten und die USt genau für so einen gehalten

Ja, aber nur um § 11 EStG gerecht zu werden. Die Zahlung der
USt des Mieters an den Vermieter ist Einnahme, die Abführung
derselben an das Finanzamt ist eine Ausgabe.

Und den § 11 kann man dahingehend interpretieren, dass die vereinahmte USt bei V+V als Einnahme gilt und deren Abführung und die Vorsteuer als Ausgabe?
Trau mir gar nicht zu fragen welchen Sinn es macht, die USt nicht auch hier als durchlaufenden Posten zu betrachten. In der Wirkung ist das doch das Gleiche?

Die Vermietung zur Vorübergehenden Beherbergung von Fremden
unterliegt nicht der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG.
Also stellt sich die Frage nicht.

Aha. Mit dem Hinweis man würde zur Umsatzsteuer optieren, hat mich der Fragesteller diesbezüglich aufs Glatteis geführt. Es gibt also gar keine Option.

Vielleicht sollte mal das UStG und EStG intensiv studiert
werden?

Um Gottes Willen. Ich denke mal den kompletten Inhalt kennen nicht mal diejenigen die das verzapft haben. Ich wäre eher dafür, dass Ganze mal klar und konsistent zu formulieren.
Da steht nun was von Räumen die kurzfristig usw. Wo kann man dann studieren, dass damit nicht nur Räume sondern auch Häuser gemeint sind. Das steht sicher wieder irgendwo anders.
Gleiches gilt für den § 11. Da könnte man nach dem Lesen meinen, es ginge hier um zeitliche Rechnungsabgrenzung. Davon, dass dies automatisch für V+V gilt, steht natürlich weder dort noch im § 21. Oder ergibt sich dies daraus, das er zwischen §§ mit Bezug zu Gebäuden steht?

Naja man könnte seine Fragen natürlich auch ohne solche Fallstricke stellen. Man fragt sich jetzt natürlich, warum behauptet wurde, man optiere zur Umsatzsteuer, wenn es gar keine Option gibt. Oder war damit gemeint, dass man auf die Besteuerung nach § 19 UStG verzichtet?

Gruß

Oder war damit gemeint, dass man auf die
Besteuerung nach § 19 UStG verzichtet?

Richtig!

Und mW hat ein Haus auch Räume…

Um Gottes Willen. Ich denke mal den kompletten Inhalt kennen
nicht mal diejenigen die das verzapft haben. Ich wäre eher
dafür, dass Ganze mal klar und konsistent zu formulieren.

Den § 11 EStG gibt es schon lange, der passt schon so.

Da steht nun was von Räumen die kurzfristig usw. Wo kann man
dann studieren, dass damit nicht nur Räume sondern auch Häuser
gemeint sind. Das steht sicher wieder irgendwo anders.

Selbst wenn es irgendwo anders steht (z. B. in den Richtlinien), kann man das ohne weiteres aus dem Gesetz erkennen. Es werden nun mal Räume vermietet, und selbst bei einer kompletten Hausvermietung werden Räume vermietet (selbst wenn das Haus innen total hohl ist, wird ein Raum vermietet, dann halt ein sehr sehr großer Raum).

Gleiches gilt für den § 11. Da könnte man nach dem Lesen
meinen, es ginge hier um zeitliche Rechnungsabgrenzung. Davon,
dass dies automatisch für V+V gilt, steht natürlich weder dort
noch im § 21. Oder ergibt sich dies daraus, das er zwischen §§
mit Bezug zu Gebäuden steht?

Wofür sollte § 11 EStG denn sonst gelten? Für Bilanzierer?

§ 11 EStG gilt grundsätzlich für alle Einkunftsarten. Eine Ausnahme gibt es bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 11 Absatz 1 Satz 4 EStG). Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt laut § 11 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 6 EStG.

Sollte ein Student der BWL einen vergleichsweise kurzen Gesetzestext nicht selbst durchlesen und verstehen können?