lohnt es sich eigentlich noch, die Rechnungen und Belege für alle möglichen Steuerberatungskosten (Fachliteratur, Steuerberater etc.) aufzuheben, nach dem die Möglichkeit diese abzusetzen meines Wissens nach stark eingeschränkt wurde? Oder wurde mittlerweile wie es in Deutschland üblich ist, schon wieder etwas geändert?
Belege aufheben - Kosten zu Einkunftsart zuordnen!
lohnt es sich eigentlich noch, die Rechnungen und Belege für
alle möglichen Steuerberatungskosten (Fachliteratur,
Steuerberater etc.) aufzuheben
Ja - oft
Wenn die Rechnung des Steuerberaters detailliert ist und Teile daraus sowie ähnliche Kosten (Fachliteratur, …)
bestimmten Einkünften wie „Vermietung und Verpachtung“, „Nichtselbständige Arbeit“, „Kapitalerträge“ usw. zugeordnet werden können, sind sie dort jeweils als Werbungskosten absetzbar.
Über den gaaanz dicken Daumen würde ich mal sagen:
Nur Steuerberatungskosten für den privaten Bereich, also für die meisten Zahlen im 4-seitigen Mantelbogen, sind nicht mehr absetzbar.
Schaun wir mal, was die SteuerCracks zu diesen Sätzen sagen …
Ansonsten meine Meinung zu diesem Thema:
Es ist ein Skandal, dass der Staat die Absetzbarkeit von Steuerberatungskosten einschränkt, ohne gleichzeitig (oder wenigstens sehr zeitnah) das Steuersystem deutlich vereinfacht zu haben!
Vereinfachungsregel, bis € 520,00 nicht aufteilen!
Wenn man sich R 10.8 EStR anschaut sieht die Sache aber schon ganz anders aus.
„1 Ist eine einwandfreie Zuordnung der Steuerberatungskosten zu Betriebsausgaben,
Werbungskosten und Sonderausgaben nicht möglich,
müssen die Kosten im Schätzungswege aufgeteilt werden. 2Betragen die
Steuerberatungskosten im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als
520 Euro, ist der Aufteilung des Stpfl. zu folgen. 3Der Betrag von
520 Euro gilt auch bei Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt werden.“
Vereinfachungsregel - gilt nicht mehr für 2006
Servus Sven,
R 10.8 EStR bezieht sich, wie man leicht am Stichwort „Sonderausgaben“ erkennen kann, auf den Rechtsstand bis 2005. Daher ist er ab 2006 unbrauchbar zur Beurteilung der Frage, weil:
Ich halte es für sehr unwahrscheinlich, daß die Verwaltung auch noch nach Streichung des § 10 Abs 1 Nr. 6 EStG so liberal vorgehen wird wie in 10.8 EStR steht - letztlich würde das nämlich bedeuten, daß StB-Kosten, die unsauber mit irgendwelchen Wischiwaschipositionen fakturiert sind, auf Wunsch des StPfl weiterhin als Werbungskosten, Betriebsausgaben etc. geltend gemacht werden können, während eine anständig aufgestellte Honorarnote zu dem Teil, zu dem sie ESt-Beratung und -erklärung betrifft, steuerlich neutral bliebe.