Hallo,
sind Handwerker-Leistungen (nur Arbeitslohn), die im Privathaushalt entstanden sind, auch dann von der Einkommensteuer abziehbar, wenn sie von einer Versicherung (z.B. Hausrat, Haftpflicht) erstattet wurden ?
Gruß
Karl
Hallo,
sind Handwerker-Leistungen (nur Arbeitslohn), die im Privathaushalt entstanden sind, auch dann von der Einkommensteuer abziehbar, wenn sie von einer Versicherung (z.B. Hausrat, Haftpflicht) erstattet wurden ?
Gruß
Karl
Hallo,
sind Handwerker-Leistungen (nur Arbeitslohn), die im
Privathaushalt entstanden sind, auch dann von der
Einkommensteuer abziehbar, wenn sie von einer Versicherung
(z.B. Hausrat, Haftpflicht) erstattet wurden ?
Nein, weil der Steuerpflichtige keine Aufwendungen hatte.
Hallo,
sind Handwerker-Leistungen (nur Arbeitslohn), die im Privathaushalt entstanden sind, auch dann von der Einkommensteuer abziehbar, wenn sie von einer Versicherung (z.B. Hausrat, Haftpflicht) erstattet wurden ?
Nein, weil der Steuerpflichtige keine Aufwendungen hatte.
M.E. hat § 35a EStG die Erstattung durch eine Versicherung nicht als Hinderungsgrund für eine Nichtabziehbarkeit angeführt.
Ganz spitz könnte man ja argumentieren :
Die Aufwendungen hatte sehr wohl der Steuerpflichtige, hat den Handwerker bezahlt. Womit dieser Geschäfts-/Vertragsvorgang dann ein abgeschlossener ist.
Dass der Steuerpflichtige später Geld bekommt, wäre einem zweiten Vertragsvorgang zuzuordnen : Den mit der Versicherung, im Gegenzug für jahrelang geleistete - und nicht steuerlich geltend gemachte - Versicherungsbeiträge (zB Hausrat).
Gruß
Karl
Hallo,
Aufwendungen für Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit Versicherungsschadensfällen entstehen, können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden. Dabei sind nicht nur erhaltene, sondern auch in späteren Veranlagungszeiträumen zu erwartende Versicherungsleistungen zu berücksichtigen (Rz. 37 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen (§ 11 Abs. 2 EStG und Rz. 40 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140)
Gruss
M.E. hat § 35a EStG die Erstattung durch eine Versicherung nicht als Hinderungsgrund für eine Nichtabziehbarkeit angeführt.
Aufwendungen, die man nicht hatte, kann man steuerlich auch nicht geltend machen. Dass man eine Handwerkerrechnung vorstreckt, um sie hinterher erstattet zu bekommen, begründet keine Abziehbarkeit.
Ganz spitz könnte man ja argumentieren :
Natürlich kann man sehr spitz argumentieren, nur fürchte ich, wird niemand anderes dieser fehlerhaften Argumentation folgen, schon gar kein Finanzbeamter.