[ESt] abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

Hallo werte Experten!

Das EStG schreibt in §10 Abs 4:
Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Abs 1 Nr. 3 können je Kalenderjahr bis 2.400 € abgezogen werden.
Der Höchstbetrag beträgt 1.500 € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankenkosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 oder § 3 Nr. 14 erbracht werden.

Mich würde interessieren, unter welchen Satz fällt ein Angestellter im öffentlichen Dienst (BAT). Er ist pflichtversichert bei einer Krankenkasse, sprich es gibt einen Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung. Des Weiteren noch Altersvorsorgeaufwendungen durch den Arbeitgeber (VBL).

Hintergrund: Ein Steuerprogramm hat für diesen Fall abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 2.400 € angesetzt. Das Finanzamt hat für das Jahr 2005 jedoch nur 1.500 € berücksichtigt.

Hat ein Widerspruch des Angestellten Aussicht auf Erfolg?

Danke für Eure Bemühungen.

Hallo,

dann muss man mal den § 3 Nr. 62 EStG lesen:
http://bundesrecht.juris.de/estg/BJNR010050934BJNE03…

Der Höchstbetrag beträgt 1.500 € bei
Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene
Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise
Erstattung oder Übernahme von Krankenkosten haben oder für
deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62
oder § 3 Nr. 14 erbracht werden.

Mich würde interessieren, unter welchen Satz fällt ein
Angestellter im öffentlichen Dienst (BAT). Er ist
pflichtversichert bei einer Krankenkasse, sprich es gibt einen
Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung. Des Weiteren
noch Altersvorsorgeaufwendungen durch den Arbeitgeber (VBL).

Genau, der Arbeitgeber des Angestellte zahlt nämlich die Hälfte dazu, genau das sind steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 62 EStG.
Daher auch der Höchstbetrag von 1.500 €.

Hintergrund: Ein Steuerprogramm hat für diesen Fall
abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 2.400 €
angesetzt. Das Finanzamt hat für das Jahr 2005 jedoch nur
1.500 € berücksichtigt.

Dann liegt ein Eingabefehler vor.

Ein Einspruch dürfte daher keine Aussicht auf Erfolg haben.

Gruß

Petz

Einspruch einlegen wegen BFH, Az. X R 20/04
Hallo,

Petz hat recht allerdings hat sich etwas geändert.

Das ein Großteil der Krankenversicherungsbeiträge nicht abzieht ist halten die Richter vom Bundesfinanzhof für verfassungswidrig (BFH, Az. X R 20/04).
Nun haben sie den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Az. 2 BvL 1/06).
Deshalb Einspruch einzulegen und auf die Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvL 1/06) verweisen.

Gruss
Börsenfan1968

Einspruch nicht nötig
Hallo,

Petz hat recht allerdings hat sich etwas geändert.

Börsenfan hat recht, allerdings hat sich was geändert :smile:

Das ein Großteil der Krankenversicherungsbeiträge nicht
abzieht ist halten die Richter vom Bundesfinanzhof für
verfassungswidrig (BFH, Az. X R 20/04).
Nun haben sie den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt
(Az. 2 BvL 1/06).
Deshalb Einspruch einzulegen und auf die Verfassungsbeschwerde
(Az. 2 BvL 1/06) verweisen.

Alle Einkommensteuerbescheide sind sowieso vorläufig in diesem Punkt, ein Einspruch ist daher sinnlos:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/abgabenordnung/016,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Gruß

Petz

Da waren die im BMF echt schnell
jep, das haste recht.

Da waren die im BMF diesmal echt schnell.
Allerdings sollte der Frager, wenn er schon einen Einkommensteuerbescheid 2005 hat (was sehr schenll wäre) schauen, ob dies auch auf seinem Bescheid so vermerkt ist.
Sollte allerdings der Fall sein.

Gruss
Börsenfan1968

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

na ja, kann man so nicht sagen.

Alle Einkommensteuerbescheide sind schon seit langem vorläufig hinsichtlich der begrenzten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen.

In diesem BMF-Schreiben wird nur noch klargestellt, das dieser Vorläufigkeitsvermerk auch (!) die begrenzte Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen beinhaltet.

Gruß

Petz

meinte ja die klarstellung bezüglich Krankenversicherungsbeiträgen.

Schönes WE

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]