Mahlzeit,
der Freibetrag nach § 33 a Abs. 2 zur "Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes[…], ist doch m.E. auch anteilig zu gewähren. Beispiel:
Max ist Kind i.S. des EStG und hat am 30.06.2005 die Schullaufbahn mit dem Abitur abgeschlossen. Am 01.10.2005, nimmt der bislang in Dortmund bei den Eltern untergebrachte Max ein Hochschulstudium in München auf. Das eine auswärtige Unterbringung wegen den knapp 600 km außer Frage steht, sei vorausgesetzt. Die Finanzverwaltung gewährt ganzjährig Kindergeld, die eigenen Einkünfte und Bezüge befinden sich unter dem (in § 33 a Abs. 2 genannten) Karenzbetrag.
Was wurde übersehen, dass die Finanzverwaltung für den Zeitraum ab Oktober nicht den o.g. FB gewährt?
Wenn keine Einkünfte vorhanden sind und auch kein Bafög bezogen wird, dann wäre hier der Freibetrag für 3/12 zu gewähren. 3/12 von 924 = 231 €.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html
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[AO] § 121 Begründung von Verwaltungsakten
Hi !
Was wurde übersehen, dass die Finanzverwaltung für den
Zeitraum ab Oktober nicht den o.g. FB gewährt?
Zum materiell-rechtlichen hat oerdiz ja schon was gesagt. Hier noch mal ein wenig formal-rechtliches (AO) hinterhergeschoben.
Wenn ich es richtig verstehe, wurde der volle FB beantragt. Im Steuerbescheid wurde vom Antrag abgewichen. Wird von einem Antrag des Steuerpflichtigen bei der Festsetzung abgewichen, ist nach § 121 AO eine Begründung in den Bescheid aufzunehmen. Fehlt diese Begründung, kommt möglicherweise eine Nichtigkeit des Bescheides (§ 125 AO) in Betracht. Dies sollte in einem Telefonat/Anschreiben an den Sachbearbeiter vermerkt werden.
Der Mangel der Begründung kann durch nachträgliche Begründung geheilt werden. Wenn dann die Gründe des FA bekannt sind, kann man ja auch materiell-rechtlich eine erneute Prüfung durchführen.
BARUL76
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Wird von einem
Antrag des Steuerpflichtigen bei der Festsetzung abgewichen,
ist nach § 121 AO eine Begründung in den Bescheid aufzunehmen.
Fehlt diese Begründung, kommt möglicherweise eine Nichtigkeit
des Bescheides (§ 125 AO) in Betracht.
Hi,
nein, Nichtigkeit liegt deswegen nicht vor. § 125 Abs. 2-5 AO als Spezialnormen sind nicht einschlägig, also wäre Abs. 1 zu prüfen. Der „besonders schwerwiegende“ und „offenkundige“ Fehler ist nicht schon jeder Formfehler. Da diese Norm vergleichbar mit den Normen aus dem VwVfG oder SGB X vergleichbar ist, sollt man auch diese Rechtssprechung dazu heranziehen. Mein Prof. meinte immer: Nichtigkeit = selten --> Nichtigkeit nach „Stirntheorie“, diese sagt aus: Beim Anblicke des Verwaltungsaktes sieht man einen so krassen Fehler sofort und auf den ersten Blick, schlägt sich an die Stirn und murmelt „wie kann denn das sein“ …
Bsp: Bescheide an Herrn Mustermann, Steuernummer xxxxxxxxxxxx, Festgesetzte Steuer 1.000.000.000.000.000.000 EUR etc.
Wegen fehlender Begründung schlägt sich keiner auf die Stirn 
Insoweit nix nichtig!
Nebenbei, Heilung des Formfehlers durch Nachholung der Begründung ist auch bis in das FG-richtliche Verfahren möglich.
q.e.d.: Bezüglich Formsachen hat das Finanzamt (nahezu) immer den längeren Hebel, Streit lohnt sich nur bei materiellen Mängeln im Bescheid.
Gruß vom
showbee