[ESt] ALG2 + KiGagebühr angeben?

hallo,

habe zwei Fragen bezüglich dem Erstellen eines Lohnsteuerjahresausgleich:
1.Muss der Bezug von ALG2 (ein paar Monate), als Ergänzung zum Gehalt, in der Lohnsteuerjahresausgleich mit angegeben werden? Wenn ja wird der Bezug als Einkommen mit angerechnet?

2.Kann die Kigagebühr in der Lohnsteuerjahresausgleich abgesetzt werden?

MfG

Wingi

Hallo,

jep. Arbeitslosengeld unterliegt dem „Progressionsvorbehalt“. Es ist zwar steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einnahmen. Einzutragen in Anlage N, Zeilen 27, 28!

Kinderbetreuungkosten sind absetzbar, wenn bei Ehegatten beide Arbeitstätig (oder in Ausbildung) waren. Also zumindest für den Zeitraum der ALG Bezuges nicht. Dann ist auch nur das Absetzbar, was gem. § 33c EStG 1.548 EUR p.a. übersteigt.

Also bsp. Ehegatten, A immer arbeitstätig, B war 6 Monate ALG --> 774 EUR für 6 Monate sind nicht ansetzbar, nur wenn man mehr bezahlt hat, wirkt es sich aus.

Mfg vom

showbee

Hallo,

jep. Arbeitslosengeld unterliegt dem „Progressionsvorbehalt“.
Es ist zwar steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz für die
steuerpflichtigen Einnahmen. Einzutragen in Anlage N, Zeilen
27, 28!

heißt das die Wahrscheinlichkeit besteht u.U. noch Steuern nachzahlen zu dürfen ,wenn z.B. A, der Arbeitnehmer, ein Geringverdiener ist, und B samt Kinder, ALG2 Bezieher ?

Kinderbetreuungkosten sind absetzbar, wenn bei Ehegatten beide
Arbeitstätig (oder in Ausbildung) waren. Also zumindest für
den Zeitraum der ALG Bezuges nicht. Dann ist auch nur das
Absetzbar, was gem. § 33c EStG 1.548 EUR p.a. übersteigt.

Arbeitstätig oder in Ausbildung schließt doch bestimmt z.B. auch Studium von B und Arbeitstätigkeit von A mit ein oder?

hi,

über Nachzahlungen oder Erstattungen zu spekulieren ist müßig, hier sollte man alle Angaben einfach in einen Rechner eingeben, das kann bspw. das amtliche Programm von http://www.elster.de auch. Da sieht man dann schwarz auf weiß - unter der Bedingung korrekter Eingaben und korrekter Würdigung der Sachverhalte - was rauskommt.

Bezüglich § 33c EStG. Bei Ehegatten müssen beide „in action“ sein, also nicht zu Hause sitzen. Wer studiert, in Ausbildung ist oder Arbeit hat keine Zeit auf ganzheitliche Kinderbetreuung. Wer arbeitslos ist, der wird das noch nebenbei schaffen.

Mfg vom

showbee

ACHTUNG!! ALG II steuerfrei und keine Progression
Hallo Wingi, hallo Steuerrechtler,

muß hier leider kurz einschreiten.
Das ALG II ist steuerfrei und unterliegt n i c h t dem Progressionsvorbehalt.
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II ersetzen seit dem 01.01.2005 die Leistungen „Arbeitslosenhilfe“ und „Sozialhilfe“. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II (sog. „Arbeitslosengeld II“) sind steuerfrei gemäß § 3 Nr. 2b EStG. § 3 Nr. 2b EStG wurde eingefügt durch Art. 33 Nr. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl. 2003 I S. 2954.
Die Leistungen unterliegen (auch) nicht dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG, da sie in dem dortigen abschließenden Katalog nicht aufgeführt sind. In § 32b EStG ist lediglich allgemein „Arbeitslosengeld“ als dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistung genannt. Hierbei handelt es sich um das sog. „Arbeitslosengeld I“ (lt. SGB III), das gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei gestellt wird.
Gruß
Michael