EST - Ansparrücklage - Investitionsabsicht

Hallo Gemeinde,

folgender theoretischer Fall:

Steuerpflichter stellt im Jahr 2005 eine Ansparrücklage für einen betrieblichen PKW ein. Der PKW wurde im Oktober 06 dann auch tatsächlich bestellt und im März 07 ausgeliefert. Im März 07 entscheidet sich nun der Stpfl. das Neufahrzeug nun doch nicht zu kaufen sondern zu leasen.
Der Jahresabschluss 2006 (4/3 Rechnung) wird im August 07 erstellt - also war zu diesem Zeitpunkt bekannt das der Wagen geleast wird. Muss der Stpfl. die in 2005 eingestellte Ansparrücklage bereits im Jahr 2006 gewinnerhöhend auflösen oder kann er das auch erst in 2007 machen? Per Stichtag 31.12.2006 war natürlich eine Finanzierung geplant.

Wer knackt das Rätsel.? :wink:

Grüsse,
Alex

Hi,
Dein Fall ist großer Mist, weil zahlreiche Vorraussetzungen zu prüfen sind, von denen letztlich keine greift. Man darf sich schön den Wolf schreiben bei ewigen negativabgrenzungen, wobei natürlich Freude aufkommt: Ich würde so etwas klassisch vom groben zum feinen aufbauen:

  • wir befinden uns im Bilanzsteuerrecht, bzw. bei den steuerlichen wahlrechten, den Sonder-AfA nach §7g a.F.
  • Bildung AnsparR. nach 7g VI, III, II (+)
  • keine Buchführungspflicht, §§ 238 I s.1, 243 I HGB,§ 5 IS.1 EStG (-)
  • umgekehrte maßgeblichkeit, §§ 5 I S2 iVm § 247 III S. 1 HGb (-).
  • Wertaufhellungstehorie, 238 I HGB, § 5 I EStG; ferner leasingvertrag nicht am Bilanzstsichtag geplant 8-).
  • Investitionszeitraum nicht abgelaufen, § 7g VI iVm IV S. 2 (-)

Da keine der obigen Voraussetzungen erfüllt ist, darf die R. behalten werden, beispielsweise für die anschaffung eines funktionsgleichen, neuen beweglichen WG/AV, dass zu mindestens 90% betrieblich genutzt wird und mindestens 1 Jahr in inländischer BS verbleibt, § 7g II Nr. 2, 3 aF.

D`accord?

Hallo und vielen Dank für Deine Antwort. Ich bin zwar selbst vom Fach, kann aber Deinen Ausführungen leider garnicht folgen. Die Ansparrücklage wurde rechtmäßig eingstellt - es lag sogar schon die Bestellungen für das Fahrzeug vor.

Ist die Rücklage Deines Erachtens nun 2006 oder doch erst 2007 gewinnerhöhend aufzulösen. Die Hauptfrage die sich mir stellt ist ob hier eine Art Stichtagsprinzip zählt oder wir ein eine sog. Wertaufhellung laufen. Ich vermute letzteres.

Nach Sonderabschreibung (7g Abs. 2 ff.) habe ich nicht gefragt.

Gruß,

Alex

Hi,
Ansparrücklage und Sonder-AfA gehören zusammen, da alles in den 7ern zu finden ist, habe ich mir erlaubt nur von Sonder-AfA zu schreiben. Wenn man ganz feinsinnig unterscheidet hast Du recht: Die Bildung der R. ist natürlich keine AfA und hat in einem § 7 nix zu suchen.

Zur Wertaufhellung: Soweit ich mich erinnere, war am 31.12.06 das Leasing nicht verwirklicht, sondern in 2007? Daher liegt keine werterhellende Information vor. (Das prototypische Beispiel für eine werterhellende Information ist ein Warenlager für Feuerwerkskörper das am am 31.12. explodiert, der Inhaber stellt dies am 1.1. entsetzt fest)

Aber, die Wertaufhellung findet über das Maßgeblichkeitsprinzip Eingang in die Steuerbilanz, § 5 I S.1 EStG. Für 4/3 Rechner gilt dieser hingegen nicht, somit findet die Wertaufhellungstheorie gar keine Anwendung, sondern die §§ 4 (3) S.3, 7g VI aF. EStG.

Da am 31.12.06 der Investitionszeitraum nicht abgelaufen ist, hat auch keine Auflösung der R. nach § 7g zu erfolgen.

Übrig bleibt, dass zum fraglichen Zeitpunkt keine zwingende Auflösung erfolgen muss. Nur durch §§ 4 (3) S.3 iVm § 7g VI, lz. HS wird die R. möglich.