[ESt] Anwaltskosten Arzthaftungsprozess

Hallo,
mal angenommen, man hat folgende Kosten, die man gerne beim Lohnsteuerausgleich geltend machen möchte. Ginge das und wenn ja,
unter welchen Punkt:

a) Anwaltswechselkosten (med. Gerichtsverfahren)

b) Anwaltskosten wegen Strafverfahren (Opfer)

c) Anwaltskosten in Sozialrecht

d) Kosten für medizinische Fotos (med. Gerichtsverfahren)

e) Fahrkosten zu einem Arzt (wegen einem med. Gerichtsverfahren)
lezterer Posten betrifft keine normale medizinische
Untersuchung, sondern Untersuchung innerhalb eines Rechtsstreites,
sprich würde für mich nicht unter prozentualer Selbstbelastung
fallen

Vielen lieben Dank im voraus
Moni

hallo,

da müsste man einen kommentar zu den außergewöhnlichen belastungen wälzen… keine lust zur zeit. liste doch alle kosten auf, trage sie unter „außergewöhnliche belastungen“ in die steuererklärung ein (mantelbogen seite 4), dazu alle belege in kopie und das finanzamt macht eine eigene prüfung. sollten sie dann doch alles streichen, kann man immernoch mal in eine bibliothek gehen und in den einschlägigen kommentaren (schmidt, kirchhof, blümich, herrmann-heuer-report) nachschlagen.

mfg vom

showbee

Hi !

Anwaltskosten können im Steuerrecht entweder als Werbungskosten/Betriebsausgaben oder als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Werbungskosten/Betriebsausgaben kommen immer dann in Betracht, wenn durch den Prozess eine Einkunftsquelle erschlossen wird. Dies könnte im Sozialrecht der Fall sein, wenn durch die Klage der Erwerb einer Rente angestrebt wird.

Kosten eines Zivilprozesses wegen Schadenersatz aus ärztlicher Fehlbehandlung können gem. BFH vom 18.06.1997 (Az. III R 60/96, BFH/NV 1997 Seite 775) als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Sämtliche mit dem Prozess im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Fahrtkosten, Anwaltskosten, Fotokosten,…) können als außergewöhnliche Belastungen (agB) allgemeiner Art (§ 33 EStG) geltend gemacht werden.
Es muss allerdings fairer Weise dazu gesagt werden, dass die Summe der agB noch um die so genannte „zumutbare Belastung“ gekürzt wird. Hier hat der Gesetzgeber keine festen Beträge festgelegt, sondern in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder und der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte Prozentzahlen zwischen 1% und 7% des Gesamtbetrages der Einkünfte in das Gesetz (§ 33 Abs. 3 EStG) aufgenommen.

BARUL76

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