[ESt] Arbeitszimmer bei Studium absetzbar?

Hallo allerseits!

Kennt sich jemand mit diesem Thema aus: Kann ein Student (Hauptbeschäftigung) ein häusliches Arbeitszimmer unter Sonderausgaben/Ausbildungskosten absetzen? Das Arbeitszimmer entspricht den Anfoderungen zur Größe, Abgetrenntheit etc. und wurde zu mehr als 50 Prozent der Gesamttätigkeit (Studieren und im konkr. Jahr Diplomarbeit schreiben) als Mittelpunkt der Tätigkeit benutzt. Als Nebenbeschäftigung gilt selbständige Tätigkeit, d.h. das Arbeitszimmer könnte auch hier angegeben werden, wäre jedoch die aufwendigere Variante, weil es eine Pauschale von 30 % Betriebsausgaben gilt. Auch hier wird mehr als 50 Prozent der beruflichen Tätigkeit im Zimmer erledigt.
Vielen Dank für Ihre Meinung!

Gruß,
Jana

Als Student ist man doch in der Uni. Und da dürfte es schwer sein, mehr als 50% des Studentendaseins im Arbeitszimmer zu verbringen.

Da würde ich Oerdiz zustimmen, vor allem in Hinsicht darauf, dass Lehrern ja genau aus diesem Grund die Anerkennung des Arbeitszimmers verwehrt wird, nämlich weil gesagt wird, dass der Haupt-Beschäftigungsort für Lehrer ja die Schule ist.
Das würde ich hier analog verwenden…
LG

wäre mir neu ?

ist das die begründung für die nichtberücksichtigung ab 2007 ?

gruß inder

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Hallo!
Ehrlich gesagt ja!
Jedenfalls soweit ich informiert bin und ich müsste mich sehr irren, denn dies haben mir auch mehrere Lehrer bestätigt, die bisher immer ein Arbeitszimmer berücksichtigen ließen, was ihnen nun verwehrt bleibt!
Gruß zurück, DANI

wäre mir neu ?

ist das die begründung für die nichtberücksichtigung ab 2007 ?

gruß inder

Hallo!
Ehrlich gesagt ja!
Jedenfalls soweit ich informiert bin und ich müsste mich sehr
irren, denn dies haben mir auch mehrere Lehrer bestätigt, die
bisher immer ein Arbeitszimmer berücksichtigen ließen, was
ihnen nun verwehrt bleibt!

„nun“ heisst also ab 01.01.2007 ?

gruß inder

„nun“ heisst also ab 01.01.2007 ?

Jup!
Jedenfalls soweit ich weiß!!!
Leider…

Du sprichst zwei Möglichkeiten an, die beide grundsätzlich möglich sind:

  1. Aufwendungen für die Berufsausbildung (Student) können und sollten bis zu 4.000 € / Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden, vgl. § 10 I Nr. 7 EStG. Nachteil dieser Variante: Bei zu geringem Einkommen, bzw. Verlusten wirkt sich dies nicht aus. Daneben ist der Abzug auf 4K beschränkt.
  2. Betriebsaugaben im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit werden normal verrechnet (Nettoprinzip). Dh. grundsätzlich sind auch Verluste möglich. Allerdings muss es einen Mietvertrag geben, der auch gelebt wird. Daneben ist man dann Unternehmer inkl. aller Konsequenzen (USt, GewSt, LSt, etc, pp).