[ESt] Auflösung von Existenzgründerrücklage

Hallo,

ein Kleinunternehmer hat in einem Jahr eine Existenzgründerrücklage gebildet.
Im Folgejahr stellt er fest, er benötigt diese Größenordnung binnen der 6 Jahre nicht.
Frage:
Kann der Existenzgründer nun jährlich einen Teilbetrag „x“ nach seinem Ermessen aus der Rücklage (gewinnerhöhend + 6 %) einfach wieder auflösen?

Wenn ja, muss er die 6 % pro Rücklagejahr des Auflösungsbetrages „x“ rechnen oder nur einmalig 6 % auf den Auflösungsbetrag?

Vielen Dank schon im Voraus für Antworten.

MfG R.T.

Also Ansparrücklage für Existenzgründer meinen Sie.

Die wird nur gewinnerhöhend aufgelöst und zwar ohne Zinsen § 7g (7) EStG.

[ESt] Auflösung von Ansparrücklage Existenzgründer
Hi !

Zur (Nicht-)Verzinsung bei der Auflösung der Ansparrücklage wurde ja bereits Stellung bezogen. Daneben ist zu beachten, dass

  1. Die Rücklage ja nicht pauschal gebildet wurde, sondern die geplante Anschaffung einzelner Wirtschaftsgüter vorgesehen war.
  2. Für diese Wirtschaftsgüter mögliche Preise für den Zeitpunkt der Anschaffung angesetzt wurden.
  3. Von diesen Preisen je Wirtschaftsgut ein bestimmter Anteil (max. 40%) in die Rücklage eingestellt wurde.

Eine Minderung der Rücklage ist nach der neueren Rechtsprechung nur zulässig, wenn

  1. entweder die Planpreise gesunken sind
  2. oder die Anschaffung einzelner Wirtschaftsgüter nicht mehr geplant ist.

Wenn aber die Rücklage für die Wirtschaftsgüter von z.B. 40% auf 30% zurückgefahren wird, so hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung darin bereits die Aufgabe der Anschaffungsabsicht gesehen und dann die gesamte Rücklage „auf einen Schlag“ aufgelöst.

Es kommt also auch hier, wie in fast allen steuerliche Fällen daruaf an, den Weg so darzustellen, dass damit das gewünschte Ziel erreicht wird.

BARUL76

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Kann der Existenzgründer nun jährlich einen Teilbetrag „x“
nach seinem Ermessen aus der Rücklage (gewinnerhöhend + 6 %)
einfach wieder auflösen?

Hallo,

die Rücklage §7g EStG dient nicht der Förderung der Gründer durch Steuerstundung sondern soll Anschaffungen von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern fördern. Die Rücklage kann nur für bestimmte in Aussicht stehende Anschaffungen gebildet werden. Fällt die Anschaffungsabsicht weg, ist die Rücklage sofort aufzulösen. Eine pro-rata-Auflösung ist hier nicht möglich.

Mfg vom

showbee

Auf Nachfrage BFH X R 32/03 vom 21.09.2005
Hi !

Wenn aber die Rücklage für die Wirtschaftsgüter von z.B. 40%
auf 30% zurückgefahren wird, so hat der BFH in einer aktuellen
Entscheidung darin bereits die Aufgabe der Anschaffungsabsicht
gesehen und dann die gesamte Rücklage „auf einen Schlag“
aufgelöst.

Ich wurde diesbezüglich per mail um Aufklärung gebeten. Aus dem oben genannten Urteil darf ich den ersten Leitsatz mal bringen:

„Erklärt der Steuerpflichtige, eine Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG vorzeitig --d.h. bereits mit Wirkung für das Fol­gejahr ihrer Bildung-- auflösen zu wollen, so dokumentiert er damit eindeutig, dass er von der geplanten Investition Abstand genommen hat. Damit entzieht er einer nur teilweisen Fortfüh­rung der Rücklage bis zum Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 EStG die rechtliche Grundlage.“

BARUL76

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