Hallo,
angenommen, es gebe einen (gemeinnützigen) Verein mit einem eigenen Vereinsheim.
Ein Mitglied des Vereins würde sich bereit erklären, dafür zu sorgen, dass ein vorhandener Kühlschrank immer gefüllt ist - die Getränke würden normal in Geschäften eingekauft und mit einem (extrem geringen) Aufschlag an Vereinsmitglieder weitergegeben. Von dem Überschuss (nehmen wir an, im Quartal ca. 120 EUR) würde das Mitglied die Hälfte als Aufwandsentschädigung (Sprit etc.) behalten dürfen (der Rest soll im wirtschaftlichen Bereich des Vereins vereinnahmt werden)- muss dieses Geld (die Aufwandsentschädigung) von dem Mitgliede bei der Steuer angegeben werden oder läge hier sogar ein (anmeldepflichtiges) Gewerbe vor??
Vielen Dank für euere Einschätzungen
HaWeThie