Was ist, wenn man 2005 ca 9000€ Gesundheitskosten im Ausland hat und das Finazamt folgendes schreibt:
Von den beantragten Gesundheitskosten in höhe von 8932€ beabsichtige ich 5246€ nicht zu berücksichtigen.
Begründung:
Heilbehandlungen im Ausland sind vor Beginn der Behandlung regelmässig im Vornherein durch ausgestellte amts- und vertrauensärztliche Bescheinigungen zu belegen.
Bei nichtübernahme der Kosten für die Behandlung durch die eigene Krankenkasse sind die Aufwendungen nicht mehr aussergewöhnlich und können somit nicht berücksichtigt werden.
Das ist doch ein Wiederspruch: Wenn es die Krankenkasse übernimmt, benötigt man die den Steuerausgleich nicht.
Was kann man dagegen tun?
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit
von Aufwendungen im Krankheitsfall ist zu führen
– durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil und
Hilfsmittel (>§§ 2, 23, 31 bis 33 SGB V); bei einer andauernden
Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und
Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung.
durch amtsärztliches Attest vor Kauf oder Behandlung
– für Bade- und Heilkuren; bei Vorsorgekuren muss auch die Gefahr
einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei Klimakuren der
medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer
bescheinigt werden,
– für psychotherapeutische Behandlungen,
usw. usw.
Ohne Nachweis, kein Ansatz möglich!
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Geht das auch in Nachhinein? Wenn der Hausarzt bestätigt, dass bei dieser chronischen Erkrankung in D nicht ausreichend geholfen werden kann, bzw es schon erfolglos versucht wurde und im Ausland Erfolge erziehlt wurden.
Hi !
Unabhängig davon, ob die Kosten ansetzbar sind oder nicht, sollte mal kurz überprüft werden, in welcher Höhe sich die Nichtberücksichtigung dieser € 5.200 auf die Steuerlast auswirkt. Sollte die Auswirkung über € 500,00 sein, dürfte dich der Gang zu einem steuerlichen Experten (Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein/Fachanwalt für Steuerrecht) lohnen.
Vielleicht sollte aber auch einfach der Kontakt mit dem Sachbearbeiter im Finanzamt gesucht werden. Da hier ja noch kein Bescheid ergangen ist, kann man da sicherlich noch einiges „auf dem kurzen Wege“ klären.
Vorher vielleicht auch in unserem Archiv zur Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten (auch „Außergewöhnliche Belastungen“ oder agB) suchen. Oder auf der Seite http://bundesfinanzhof.de mal mit den genannten Suchbegriffen und § 33 Abs. 2 EStG das Glück versuchen.
BARUL76
Hallo,
Mir ist der Sachverhalt noch nicht klar:
Was ist, wenn man 2005 ca 9000€ Gesundheitskosten im Ausland
hat und das Finazamt folgendes schreibt:
Von den beantragten Gesundheitskosten in höhe von 8932€
beabsichtige ich 5246€ nicht zu berücksichtigen.
Begründung:
Heilbehandlungen im Ausland
Diesen Ablehnungstext nimmt man vorwiegend für eine Kur und dann ist es egal, ob im Inland oder im Ausland. Bei alternativen Heilmethoden wird für den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit auch ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest verlangt. Bei manchen nicht heilbaren Krankheiten werden auch alternative Behandlungsmethoden anerkannt (BFH vom 15.11.99 BFH 2000 NV 697).
Bei einer unheilbaren Krankheit zählen die Kosten für eine vom Arzt vorgeschlagene Behandlung mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Medikament unter bestimmten Voraussetzung zu den außergewöhnlichen Belastungen (FG München 19.12.2001, EFG 2002 S. 404).
Schöne Grüße
C.
Es handelt sich um Multiple Sklerose, also unheilbar. In D sind ein paar Medikamente zugelassen, das wars dann (wenn die nichts helfen, soll man sich auf das Sterben vorbereiten).
Es gibt nun medizinisch durchaus noch etwas, das getan werden kann. Nur: In D zahlt dafür die Krankenkassen nichts, also macht kein Arzt etwas.
Wenn man es selber zahlt, geben sich die Ärzte in der Schweiz z.B. richtig Mühe und erreichen auch etwas.
Das sind doch extrem klassische Beispiele für aussergewöhnliche Belastungen, die keine Krankenkasse zahlt und somit im Einkommensteuerbescheid richtig plaziert sind.
Oder etwa nicht?
FG München Urteil vom 19.12.2001 - 1 K 4737/00
Hi !
Es handelt sich um Multiple Sklerose, also unheilbar.
Zu diesem Thema hatte bereits das FG München Urteil vom 19.12.2001 - 1 K 4737/00 entschieden, dass hier die Behandlungskosten abziehbar sind.
Der Leitsatz hierzu lautet wie folgt:
„Aufwendungen für ein sich noch in der Erprobungsphase befindliches und in Deutschland nicht zugelassenes Medi-kament, das speziell auf die Behandlung einer bisher un-heilbaren Krankheit (hier: das Präparat DSG für Multiple Sklerose) zugeschnitten ist und dessen Wirksamkeit im Zeitpunkt der Anwendung nach dem Stand der medizini-schen Wissenschaft für möglich bzw. nicht völlig ausge-schlossen gehalten wird, können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Ein Abstellen auf die Beihilfe-vorschriften oder die Erstattungsrichtlinien der Kranken-kassen ist in derartigen Fällen nicht sachdienlich.“
Das Gesamte Urteil ist per mail raus.
Es dürfte sich dennoch empfehlen, den Fall nict allein, sondern mit der Hilfe eines steuerlichen Experten durchzuziehen.
BARUL76
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