[ESt] Auslandübernachtung Besteuerung unzutreffend

Einem Angestellten werden in seiner Steuererklärung für 2005 die Pauschalbeträge für Auslandsübernachtungen (England) in Gesamthöhe von ca € 7000 zunächst komplett aus den Werbungskosten raus gestrichen worden. Nach dem Einspruch und telefonischer Nachfrage argumentierte der Finanzbeamte mit „unzutreffender Besteuerung“ und stellte in Aussicht, daß die Pauschalbeträge nicht anerkannt würden.

Es handelte sich um ca. 15 Dienstreisen, jeweils ein paar Tage.
Nachweise, daß die Dienstreisen durchgeführt wurden und daß der Arbeitgeber nicht die Landespauschale, sondern nur einen Teil
erstattet hat, wurden eingereicht. Daher ist das Verständnis des Arbeitnehmers, daß ihm die Differenz zu den Pauschalbeträgen voll zusteht.

Welche Sachverhalte könnten zu einer stichhaltiger Begründung „unzutreffende Besteuerung“ führen?

Welche Paragraphen / Urteile sind anzuziehen?

Welche Urteile sind relevant vor allem im positiven Sinne?

Gemäß R 40 (2) Satz 2 der für das FA bindenden Lohnsteuerrichtlinien 2005 „dürfen“ die Pauschbeträge angesetzt werden.

Die finden sich hier:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_04/nn_3792…](http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_04/nn_3792/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/lohnsteuer/038.html)

Ich würde mal sagen, wenn das Finanzamt hier davon ausgeht, dass die Aufwendungen keinesfalls auch nur in annähernder Höhe enstanden sind, läge eine unzutreffende Besteuerung vor. Das soll z. B. so sein, wenn man im Ausland bei Bekannten kostenlos wohnt.

Wie und was genau vorlag kann man nur beim FA sagen. Ist auch nicht mein Fachgebiet, deshalb warten wir doch mal ab, bis jemand mit Ahnung sich meldet :smile:

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Einem Angestellten werden in seiner Steuererklärung für 2005
die Pauschalbeträge für Auslandsübernachtungen (England) in
Gesamthöhe von ca € 7000 zunächst komplett aus den
Werbungskosten raus gestrichen worden. Nach dem Einspruch und
telefonischer Nachfrage argumentierte der Finanzbeamte mit
„unzutreffender Besteuerung“ und stellte in Aussicht, daß die
Pauschalbeträge nicht anerkannt würden.

Hallo,

m.E. müsste folgendes Urteil auf diesen Fall genau passen.

BFH-Urteil vom 4.4.2006 (VI R 44/03) BStBl. 2006 II S. 567
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2006/xx060567.html

Auch die pauschalen für Auslandsübernachtung sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG gesetzlich festgelegt --> es besteht ein Rechtsanspruch auf die Gewährung deiser Pauschbeträge.

Grüße
Chris

Hi !

BFH-Urteil vom 4.4.2006 (VI R 44/03) BStBl. 2006 II S. 567
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2006/xx060567.html

Auch die pauschalen für Auslandsübernachtung sind nach § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG gesetzlich festgelegt --> es
besteht ein Rechtsanspruch auf die Gewährung deiser
Pauschbeträge.

Das Urteil ist explizit zu den Verpflegungsmehraufwendungen ergangen. Es ging auch ebenfalls um die Bindungdwirkung der Verwaltung an eigene aufgestellte Pauschalen.

Bereits in der Vergangenheit haben die Finanzgerichte und der BFH allerdings entschieden (und daher hat auch die Finanzverwaltung in H 40 LoStR den Ausschluss des Ansatzes der vollen Pauschale bei "offensichtlich unzutreffender Besteuerung ausgeschlossen), dass die Pauschale in Fällen eines längeren Auslandsaufenthaltes zu kürzen ist. Hier reichen die Urteile von der Kürzung auf die Hälfte bis zu einem Drittel.

Bei den Übernachtungspauschalen ist daher die Kürzung der übliche Weg. Wenn ich daneben auch noch höre, dass dem Arbeitnehmer Aufwendungen durch den Arbeitgeber erstattet wurden, stellt sich für mich die Frage, ob die tatsächlichen Kosten oder nur eine Pauschale erstattet wurden.
Wurden die tatsächlichen Kosten ersetzt, fehlt es nämlich an einer grundlegenden Voraussetzung für den Ansatz von Werbungskosten. Werbungskosten können nämlich nur dann angesetzt werden, wenn überhaupt Aufwendungen angefallen sind. Wenn aber die Aufwendungen durch jemand anderes getragen wurden, scheidet der Ansatz aus.

Sollten die Zahlungen des Arbeitgebers den Betrag der tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen, sollte mit dem Finanzamt in Verhandlung getreten werden und eine Kürzung der Pauschalen oder der Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen angestrebt werden.

Im Archiv finden sich auch einige Artikel zum Thema „offensichtlich unzutreffende Besteuerung“. Vielleicht auch dort mal suchen.

BARUL76

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Auch die pauschalen für Auslandsübernachtung sind nach § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG gesetzlich festgelegt --> es
besteht ein Rechtsanspruch auf die Gewährung deiser
Pauschbeträge.

hallo, das stimmt nur bedingt. die bindungswirkung der verwaltung an die auslandspauschbeträge greift tatsächlich dann nicht, wenn eine unzutreffende besteueuerung gegeben ist, und das ist in diesem fall immer dann gegeben, wenn eine vom normaltypus abweichende dienstreise durchgeführt wurde. die rechtsprechung bezieht sich hier am liebsten auf einen lehrer, der eine klassenfahrt durchführte und in einer jugendherberge übernachtete. der hat einfach nicht so hohe aufwendungen. somit muss der stpfl. u. U. nachweisen, wie hoch die tatsächlichen aufwendungen waren. versagt werden können die pauschbeträge dann, wenn die tatsächlichen aufwendungen die pauschbeträge wesentlich unterschreiten. mfg.

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