A war von Januar bis Juli Azubi, ab Juli hat er dann ganz normal bis Dezember gearbeitet. A hat seine Steuererklärung gemacht und gesehen, dass er nachzahlen muss. Kann er die während der Azubi-Zeit entstandenen hohen Kosten absetzen? Die Berufsschule war in einer ganz anderen Stadt- Autofahrt ca. 4 Stunden.
Vielen Dank im Voraus!!
Gruß
Anmerkung MOD
nur aufgrund der Fürsprache des Antworters M.L. habe ich den Artikel bearbeitet - ich verstehe nicht, was an einer neutralen Formulierung so schwer sein soll…
A war von Januar bis Juli Azubi, ab Juli hat er dann ganz
normal bis Dezember gearbeitet. A hat seine Steuererklärung
gemacht und gesehen, dass er nachzahlen muss. Kann er die
während der Azubi-Zeit entstandenen hohen Kosten absetzen? Die
Berufsschule war in einer ganz anderen Stadt- Autofahrt ca. 4
Stunden.
Wenn A nachzahlen muss, dann besteht wohl seine Einkünfte nicht nur aus nichtselbständiger Arbeit. Aber egal. Innerhalb der Einspruchsfrist können mit Einspruch die Aufwendungen nachgereicht werden.
[ESt] Veranlagung durchführen? , Aufwand Azubi?
Hi !
Wenn A nachzahlen muss, dann besteht wohl seine Einkünfte
nicht nur aus nichtselbständiger Arbeit. Aber egal. Innerhalb
der Einspruchsfrist können mit Einspruch die Aufwendungen
nachgereicht werden.
Der Fall dürfte eher davon ausgehen, dass die Erklärung jetzt auf dem PC vorbereitet, aber noch nicht abgegeben wurde. Daher die Nachfrage, wie man statt einer Rückzahlung zu einer Erstattung kommen kann.
Als Werbungskosten gelten „alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. So sieht es § 9 EStG vor. Währed der Zeit der Ausbildung wurde sicherlich Ausbildungsvergütung bezogen. Diese ist steuerlich als Arbeitslohn anzusehen. Es können also sämtliche Kosten, die für die Ausbildung angefallen sind (Fahrten, Fachliteratur, Büromittel,…) als Werbungskosten angesetzt werden.
Sollte sich nach Ansatz sämtlicher Aufwendungen noch immer eine Nachzahlung ergeben, sollte geprüft werden, ob eine EInkommensteuer-Veranlagung überhaupt notwendig ist. Siehe hierzu § 46 EStG.