Hallo allerseits,
Im Hinterhof von einem Mehrfamilienhaus, wurden Balkonen gebaut.
Gleichzeitig, und als Teil dieses Baues - wurden Türe in der Wand zu den Balkonen gebaut, und Feuer-Rettungsleitern wurden eingebaut so dass man jetzt einen Rettungsweg vom Balkon aus nach unten hat.
Die Hausverwaltung hat einen Kostenübersicht den Eigentümern erstellt,
wo die Summen für jedes involvierte Unternehmer (u.a. Gerüstbau, Fundamente, Steinmetz, Elektriker, Heizung, usw.)
einzeln aufgelistet sind.
Die Frage: Kann der Balkonbau als eine Instandhaltung anerkannt werden, da er einen Rettungsweg (z.B. nach Brandschutz-Anforderung) erlaubt?
Falls eine Differnzierung der einzelnen Kosten in 2 Konten: Balkonbau
und Rettungsweg nicht möglich ist, gibt es eine Regel wie das Finanzamt eine Teilung der Kosten (Instandhaltung/Abschreibung) macht, oder muss ein Experte/Steuerberater eine Steuerbescheinung speziel für den Fall erstellen?
Vieln Dank im Voraus,
Steffan
Neu = Herstellungskosten
Schönen guten Abend,
Vorher kein Balkon - jetzt Balkon: Herstellungskosten
Vorher keine Rettungsleitern - jetzt Rettungsleitern: ebenfalls
Herstellungskosten
Die gesamte Maßnahme ist mit dem Gebäude anzuschreiben.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn vorher schon Leitern da waren,
die jetzt erneuert, stabilisiert, verbreitert ect. wurden. Das wäre
dann Erhaltungsaufwand.
Ob die Rettungswege freiwillig oder aufgrund von Bauvorschriften
angebracht wurden, macht da keinen Unterschied.
Betragen die Kosten allerdings nicht mehr als 4.000 € ohne
Umsatzsteuer, können die Aufwendungen nach Einkommensteuerrichtlinien
als Erhaltungsaufwand behandelt werden.
[ESt] Faustregel: erhalten vs. herstellen
Ganz genau, immer nach dieser Faustregel:
Erhaltungsaufendungen: Wesensart eines Gebäudes bleibt gleich. Ordnungsgemäßer Zustand eines Gebäudes muss erhalten bleiben.
Herstellungsaufwendungen: Etwas Neues, bisher nicht vorhandenes wird geschaffen --> Ausbau, Umbau, Einbau