kann mir jemand erklären, wie die folgenden Begriffe
zueinander stehen?
Ausbildungskosten
meinst Du „Freibetrag für Betreuung- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf“? Dann ist dieser ebenso wie der Kinderfreibetrag zu sehen (zusätzlich) = § 32 (6) EStG
Kindergeld
bekommt jeder vom Arbeitsamt (oder wie das jetzt auch immer heißt), falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. = §§ 62 ff EStG
Kinderfreibetrag
bekommt ebenfalls jeder berücksichtigt bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens bei der Einkommensteuer. Allerdings wird eine sogenannte Vergleichsrechnung gemacht, ob dem Steuerpflichtigen das Kindergeld günstiger kommt. Falls der Kinderfreibetrag günstiger ist, wird das bisher erhaltene Kindergeld zur Einkommensteuer wieder darauf gerechnet. (Ergebnis: entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag) = § 32 (6) EStG
Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs zur beruflichen
Ausbildung eines volljährigen Kindes
= Freibetrag wird bei der Berechnung der Einkommensteuer abgezogen, wenn das berücksichtigungsfähige Kind (=Kinderfreibetrag) Volljährig und auswärtig untergebracht ist. Allerdings werden eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes angerechnet. = § 33a (2) EStG
Gibt es noch mehr Vergünstigungen/Freibeträge bei Kindern?
Mir fallen noch die Kinderbetreuungskosten ein § 33c EStG = berücksichtigungsfähiges Kind unter 14 Jahren (oder schwer Behindert) für dessen Betreuung Aufwendungen entstehen. Diese Aufwendungen müssen nachgewiesen werden. Weitere Voraussetzung: die Eltern des Kindes müssen beide (bei Alleinerziehende nur dieser) entweder erwerbstätig, sich in Ausbildung befinden, behindert oder Krank sein und dadurch nicht in der Lage sein, das Kind selber zu betreuen.
(Ich frage mich halt, ob die ganzen Sachen alle gleichzeitig
geltend gemacht werden können und wie die zueinander stehen)
Vorausgetzt ist immer die Erfüllung des berücksichtigungsfähigen Kindes nach § 32 EStG. Aber grundsätzlich kann man Kindergeld oder Kinderfreibetrag (incl. Freibetrag für die Betreuung- Erziehung…) erhalten und zusätzlich immer den Freibetrag für die Abgeltung des Sonderbedarfs für die Berufsausbildung eines Kindes und zusätzlich die Kinderbetreuungskosten.