Hallo,
kurze Frage zur steuerlichen Behandlung von durch das FA festgesetzten Zinsen zur Einkommensteuer:
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Zinsen zur ESt, die das FA dem Stpfl. zahlt, hat dieser als Einnahmen zu versteuern.
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Zinsen zur ESt, die das FA vom Stpfl. kassiert, kann dieser nicht steuerlich absetzen. (Da ja im Ggs. zu Zinsen zur USt. nicht beruflich bzw. betrieblich bedingt).
So weit klar.
Aber wie sieht es in folgendem Fall aus:
Das FA hat für ein zurückliegendes Jahr z.B. 2000 damals dem Stpfl. Zinsen gezahlt, sagen wir 200€. Diese hat der Stpfl. zum Zahlungszeitpunkt, z.B. 2004, als Einnahmen versteuert.
Nun erhält der Stpfl. einen aufgrund einer Betriebsprüfung geänderten ESt-Bescheid 2000. Darin steht:
Festgesetzte Zinsen … 300€
Bisher festgesetzte Zinsen … -200€
Festzusetzende Zinsen … 100€
Dies ändert ja die -200€, die er in 2004 versteuert hat, rückwirkend ab. Könnte die Versteuerung der Zinsen in 2004 dadurch nicht auch geändert werden? (Zwar nicht die vollen 300€ absetzbar, klar, aber da die -200€ rückwirkend aufgehoben wurden, müsste sich das doch auch weiter auswirken, denn die so in 2004 versteuerte Einnahme ist ja damit rückwirkend entfallen?)
Oder wäre das zu logisch gedacht? 
Danke
und viele Grüße
Frank
Hallo,
ich sehe das so:
Zinsen zur ESt zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, für diese gilt nach §11 EStG das Zuflussprinzip, dass heißt, sie sind in dem Jahr zu versteuern, in dem sie vereinnahmt wurden.
Damit liegt kein rückwirkendes Ereignis vor, sondern die zusätzlichen 100 € sind in dem Jahr zu versteuern, in dem sie tatsächlich vereinnahmt werden.
Gruß,
Markus
PS: Wenn Zinsen zur ESt nachträglich niedriger festgesetzt werden, müssen doch eigentlich in dem Jahr, in dem sie vom Stpfl. zurückgezahlt werden, negative Einnahmen aus Kapitalvermögen vorliegen, oder sehe ich da was falsch ?
Hallo Markus,
die werden ja nicht vereinnahmt, sondern verausgabt…
Viele Grüße
Frank
Hallo Frank,
da verstand ich dann jetzt deinen Sachverhalt nicht ganz.
Der Stpfl. hat also 2004 200 € Zinsen vom FA erhalten. Jetzt werden aber nach BP 100 € Zinsen zu gunsten des FA festgesetzt, und damit muß der Stpfl. 300 € ans FA zahlen, nämlich die 100 € die jetzt festgesetzt wurden und die 200 €. die er durch die ursprüngliche (irrtümliche) Festsetzung bekjommen hat?
Trotzdem würde ich sagen, dass kein rückwirkendes Ereignis vorliegt, sondern negative Einnahmen (keine Werbungskosten!) aus Kapitalvermögen im Jahr der Zahlung der 300 €, und zwar auch in Höhe von 300 €. Das Jahr 2004 bleibt unverändert.
Vielleicht hilft hier auch BFH-Urteil vom 13.12.1963, BStBl 1964 III S. 184.
LG,
Markus