Hallo!
folgendes habe ich gerade gelernt:
ein Gewinnzuschlag muss erfolgen, wenn die Ansparabschreibung nach 2 Jahren aufgelöst wird, ohne dass die geplante Investition, für welche die Ansparabschreibung erfolgte, durchgeführt wird.
Der Gewinnzuschlag beträgt 6% des rückgestellten Betrages für jedes Jahr, in dem die Rücklage bestand.
Meine Frage: Angenommen Im Jahre t schätzte ich das Investitionsobjekt auf 10 000 Euro, jetzt stellt sich jedoch im Jahre (t+2) heraus, dass es lediglich 8 000 kostet. Muss ich dann bei der Rücklagenauflösung den Gewinnzuschlag von 6% auch auf die „nicht genutzten“ 2 000 Euro anwenden? Also 2* 6% von 2 000 = 240 € Gewinnzuschlag?
Werde mich sehr über Hilfe freuen.
Lg Sarah
Es kann eine Rücklage von max. 40% des geplanten Kaufpreises für das Wirtschaftsgut erfolgen.
Es soll bspw. eine Maschine für 100.000 € angeschafft werden im Jahr 2006. Im Jahr 2004 wird eine Rücklage von 40.000 € gebildet. Im Jahr 2006 wird die Maschine wegen Preisverfalls für 80.000 € angeschafft. Es hätte also nur eine Rücklage von 32.000 € gebildet werden dürfen.
Meiner bescheidenen Meinung nach müssen nun die 40.000 € gewinnerhöhend aufgelöst werden und 8.000 € zusätzlich verzinst werden.
Ich hoffe das ist korrekt, ansonsten wird es sicherlich noch jemand korrigieren können.
MFG
Oerdiz
.
Meiner bescheidenen Meinung nach müssen nun die 40.000 €
gewinnerhöhend aufgelöst werden und 8.000 € zusätzlich
verzinst werden.
Hi,
korrekt und um es zu Ende zu rechnen. Auf die 8.000 gibt es 2x 6% Zinsen die den Gewinn erhöhen. Also 8.000x0,06x2 = 960,- Gewinnzuschlag. Dieser wird NICHT gebucht und erhöht den Gewinn außerhalb der Gewinnermittlung. Der Staat „bestraft“ in dem Fall die Fehleinschätzung mit 960,- x persönlicher Steuersatz.
Mfg vom
showbee
Da ist jemand aber sehr lernfreudig 
Hallo!
folgendes habe ich gerade gelernt:
Mir fällt auf, dass Du in den letzten Tagen dauernd etwas Neues dazu lernst, oder ??
)
Also falls Du studierst: Gibt es an Eurem Lehrstuhl denn keine wissenschaftlichen Mitarbeiter ??
)
Aber um mal ernst zu bleiben: Welches Lehrbuch benutzt Du ?
Hallo Sarah,
die Frage wurde ja schon beantwortet, da kann ich mich nur anschließen. Das ganze lässt sich aber sogar relativ deutlich dem Gesetz entnehmen.
Meine Frage: Angenommen Im Jahre t schätzte ich das
Investitionsobjekt auf 10 000 Euro, jetzt stellt sich jedoch
im Jahre (t+2) heraus, dass es lediglich 8 000 kostet. Muss
ich dann bei der Rücklagenauflösung den Gewinnzuschlag von 6%
auch auf die „nicht genutzten“ 2 000 Euro anwenden? Also 2* 6%
von 2 000 = 240 € Gewinnzuschlag?
Das Investitionsobjekt wurde in t+2 für 8.000 € angeschafft.
D.h. in t+2 kann für das Investitionsobjekt erstmalig Abschreibung vorgenommen werden. In § 7g (4) S.1 EStG steht nun, dass in diesem Fall die Rücklage i.H.v. 40% der AK/HK aufgelöst werden muss.
Auflösung 40% von 8.000 = 3.200 €.
Somit ist noch eine Rücklage i.H.v. 800 € (angenommen es wurden die 40% ausgeschöpft) vorhanden.
Diese müssen jetzt nach § 7g (4) S.2 zwingend aufgelöst werden.
In § 7g (5) EStG steht nun: SOWEIT eine Rücklage nicht nach Abs. 4 S.1 aufgelöst wurde ist ein Gewinnzuschlag i.H.v. 6% vorzunehmen.
Das vom Gesetzgeber sehr gerne benutzte Wörtchen „soweit“ zeigt an, dass der Gewinnzuschlag nur auf die 800€ anzuwenden ist.
Ein Betriebsprüfer wollte tatsächlich einen Gewinnzuschlag auf die gesamte gebildete Rücklage erheben, was ich ihm gerade noch ausreden konnte.
Grüße
Chris
Hallo!
folgendes habe ich gerade gelernt:
Mir fällt auf, dass Du in den letzten Tagen dauernd etwas
Neues dazu lernst, oder ??
)
Also falls Du studierst: Gibt es an Eurem Lehrstuhl denn keine
wissenschaftlichen Mitarbeiter ??
)
Aber um mal ernst zu bleiben: Welches Lehrbuch benutzt Du?
hallöchen
die Sache ist die…ich war etwa ein Jahr krank und versuche nun einiges im Selbststudium nachzuholen. Die Schwierigkeit ist, an unserer Hochschule wird für Steuerrecht kein Skrpit rausgegeben. Man hätte alles in den Vorlesungen mitschreiben müssen. Tja… Die Mitschriften von meinen Mitstudenten sind nicht gerade hilfreich; Steuerrecht ist auch das Fach, weswegen bei uns an der Hochschule die meisten exmatrikuliert werden. Ich habe mit vielen Studenten gesprochen und keiner weiß genau worum es in den Vorlesungen zu Steuerrecht genau geht. Ich kenne die Vorlesungen nicht, deswegen möchte ich kein Urteil darüber fällen.
Ich „google“ viel und verwende verschiedene Steuerlehrbücher - und eben dieses Forum. Jetzt gerade habe ich den Bornhofen Steuerlehre 2 neben mir liegen. Zuhause - ich bin derzeitig zu Besuch außerhalb - habe ich aber noch andere Steuerbücher liegen. Warum fragst du?
Ich finde das Fach interessant in gewisser Weise sogar faszinierend. Manchmal habe ich nur Schwierigkeiten diverse Textstellen im Gesetz zu verstehen.
lg Sarah
Ich „google“ viel und verwende verschiedene Steuerlehrbücher -
und eben dieses Forum. Jetzt gerade habe ich den Bornhofen
Steuerlehre 2 neben mir liegen. Zuhause - ich bin derzeitig zu
Besuch außerhalb - habe ich aber noch andere Steuerbücher
liegen. Warum fragst du?
Hallo,
Bornhofen für Hochschule? Das halte ich für sehr gewagt. Skripten gibt es bestimmt auch auf Websites anderer Unis und FHs, also suche mal. Ansonsten würde ich den Birk (mehr juristisch) empfehlen oder aber den Haberstock (mehr betriebswirtschaftlich) und wenn es dann vertiefend werden soll führt für Studies kein Weg am Tipke/Lang vorbei. Hat eure Hochschule keine Bibliothek?
Mfg vom
showbee
p.s. Mitschriften von Mit… habe ich das letzte mal im Abi genutzt …
Ich „google“ viel und verwende verschiedene Steuerlehrbücher -
und eben dieses Forum. Jetzt gerade habe ich den Bornhofen
Steuerlehre 2 neben mir liegen. Zuhause - ich bin derzeitig zu
Besuch außerhalb - habe ich aber noch andere Steuerbücher
liegen. Warum fragst du?
Nun ja, weil ich selbst -studiere Steuerrecht in Köln- fesgestellt habe, dass in vielen Büchern gleiche Sachverhalte teilweise stark voneinander abweichend und oftmals auch falsch dargestellt werden.
Wie Showbee schon sagte, kann man das Buch meines Prof. -den Tipke/Lang- sehr empfehlen. Es wird auch immer wieder gesagt, was falsch ist und besser gemacht werden könnte.
Allerdings ist es nicht recht billig und es muss in aller Regel nach Erscheinen der nächsten Auflage (fast) komplett abgeschrieben werden
) Aber wenn Du es irgendwo ausleihen kannst, dann mach es. Auch wenn Du nur ergänzend reinschaust.
Birk ist aber auch -wie Showbee- schon sagte, nicht schlecht. Allerdings werden vom Tipke/Lang alle relevanten Bereiche (mit Ausnahme des Außensteuuerbereichs (International)) „auf einmal“ erfasst. Finde es aber sowieso schon sehr bemerkenswert, dass Du Dir das alles ohne Vorlesung erarbeitest.
Ich finde das Fach interessant in gewisser Weise sogar
faszinierend. Manchmal habe ich nur Schwierigkeiten diverse
Textstellen im Gesetz zu verstehen.
Sei unbesorgt, es gibt Stellen die verstehen nicht mal Steuerrechtler genau und die Leute im BT in den Ausschüssen noch viel weniger.
Einer der bekanntesten Außensteuerrechtler in Deutschland, Prof. Schaumburg, war mal zu einem Hearing im BT eingeladen. Er sollte zu einem Passaus im AStG und dessen Verbesserungsmöglichkeiten beratend Stellung nehmen. Er hatte dann alles vorgetragen und die restliche Fachwelt war begeistert - also sah die Verbesserungen als dringend geboten und auch rechtsdogmatisch richtig an. Frau Scheel von den Grünen, damals noch rot-grün an der Macht, rief ihn dann ein paar Tage später an und meinte, dass die meisten Ausschussmitglieder nicht verstanden hätte, was er meinte. Man würde es bei der alten, umständlichen Regelung, belassen. Ich glaube das sagt alles.
vorerst letzte Frage zur Einkommenssteuer
Hallo
jetzt bin ich doch etwas eingeschüchtert. Warum ist der Bornhofen für die Hochschule ungeeignet? Ist er zu „primitiv“? Den Bornhofen habe ich aus unserer Bibliothek. Tipke/Lange habe ich dort aber auch stehen sehen.
lg Sarah
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jetzt bin ich doch etwas eingeschüchtert. Warum ist der
Bornhofen für die Hochschule ungeeignet? Ist er zu „primitiv“?
Den Bornhofen habe ich aus unserer Bibliothek. Tipke/Lange
habe ich dort aber auch stehen sehen.
Hi,
naja Bornhofen ist für die Azubis der Steuerfachangestellten, hier wird primär praktisches Handwerkszeug vermittelt, null theoretische Grundlagen. Du lernst bspw. wie man die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG genau berechnet, aber erhälst keinen Einblick, warum es Vorsorgeaufwendungen gibt, warum sie die Steuerlast mindern und welche Auswirkungen das ganze betriebswirtschaftlich hat. Ich weiss bis jetzt nicht, was du studierst, aber sofern Steuerrecht nicht nur absolutes Nebenfach eines Bachelor-Studiengangs deinerseits ist, würde ich den Bornhofen maximal ergänzend zum praktischen Verständnis wählen. Zur Aneignung theoretischer Grundlagen sollte er ungeeignet weil für Studenten ungenügend sein.
Mfg vom
showbee
Servus beide,
in einem Punkt halte ich den Bornhofen auch im Studium für ganz wichtig: Nämlich in der Kante Bilanzsteuerrecht. Da muss man zwingend buchen können, um den theoretischen Überbau überhaupt klar zu kriegen. Dieser ist freilich durch das Büchelein nicht abgedeckt.
Wenn man Rechnungswesen mit steuer- und handelsrechtlichen Aspekten von vornherein bissel „theorielastiger“, aber immer noch sehr anschaulich haben will, ist Wedell ein hilfreicher Autor.
Toi toi toi!
MM