[ESt] Berechnung der zu versteuerenden FA-Zinsen

Hallo,

noch eine kurze Frage zu einem ähnlichen Problem wie unten in http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Angenommen, das FA ändert (z.B. wg. einer Betriebsprüfung) zum heutigen Datum rückwirkend Steuerbescheide aus Vorjahren. Dafür werden z.T. Zinsen zur ESt verlang, z.T. gezahlt.

Wie sind diese Zinsen zu versteuern?

Beispiel:

für 1999: +100 an das FA zu zahlen
für 2000: -300 vom FA zu erstatten
für 2001: +50 an das FA zu zahlen

Insgesamt werden zum heutigen Datum 150€ vom FA überwiesen.

Da ja Zinsen, die auf ESt ans FA gezahlt wurden, nicht steuermindernd berücksichtigbar sind, jedoch Zinsen, die vom FA gezahlt werden, sehr wohl zu den zu versteuernden Einnahmen aus Kapitelvermögen führen:

  • sind jetzt 150€ zu versteuern
  • oder 300€ (da die anderen 150€ nicht berücksichtigt werden?)

Vielen Dank
und viele Grüße
Frank

kann ja sein, dass ich was verpaßt habe…aber nach meinem Verständnis sidn Zinsen auf die ESt keine BA oder WK…und anders herum auch keine steuerpflichtigen Einnahmen…

kann ja sein, dass ich was verpaßt habe…aber nach meinem Verständnis sidn Zinsen auf die ESt keine BA oder WK…und anders herum auch keine steuerpflichtigen Einnahmen…

Ersteres stimmt, gezahlte Zinsen auf ESt. sind (z.B. im Gegensatz zu Zinsen auf USt.) keine Betriebsausgaben und nicht abzugsfähig.

Aber erhaltene Zinsen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen und zu versteuern.

Nur - kniffliger wird’s: wie sieht es bei einer Verrechnung wie der eingangs genannten aus…

Viele Grüße
Frank

Tach…

kannst Du mir mal sagen, wo das steht?

Hallo,

kannst Du mir mal sagen, wo das steht?

Was denn - dass erhaltene Zinsen zum zu versteuernden Einkommen gerechnet werden? Im Gesetz… ist doch wie bei anderen Zinseinkünften z.B. aus Darlehen auch.

Und dass die gezahlten Zinsen keine Betriebsausgabe und auch keine Sonderausgaben sind? Das geht daraus hervor, dass die Einkommensteuerzahlung selbst ja auch keine Betriebsausgabe oder Sonderausgabe ist, demnach auch Zinsen darauf nicht.

Es gibt einige Urteile dazu, habe nicht alle zur Hand, aber eines: FG Köln, 2 K 416/02 - wurde m.W. auch vom BFH mal behandelt.

Viele Grüße
Frank

Es gibt einige Urteile dazu, habe nicht alle zur Hand, aber
eines: FG Köln, 2 K 416/02 - wurde m.W. auch vom BFH mal
behandelt.

Ach so, hier noch der Link:

http://www.fg-koeln.nrw.de/presse/entschei/archiv_05…

Viele Grüße
Frank

Hallo,

das von dir angeführte Urtiel lehnt Nachzahlungszinsen als Werbungskosten und Sonderausgaben ab - nicht aber als negative Einnahmen, was sie meiner Meinung nach sind.

Gruß,
Markus

Verausgabte Zinsen als negative Einnahmen?
Hallo,

danke für Deine Antwort!

das von dir angeführte Urtiel lehnt Nachzahlungszinsen als
Werbungskosten und Sonderausgaben ab - nicht aber als negative
Einnahmen, was sie meiner Meinung nach sind.

Hmmm interessanter Ansatz. Aber wonach meinst Du, die als negative Einnahmen anzusetzen?

Denn ESt ist ja keine Finanzanlage (im Allgemeinen), und sonst ließen sich ja auch Schuldzinsen aus privaten Darlehen als „negative Einnahmen“ absetzen.

Viele Grüße
Frank

Zunächst einmal: Die erhaltenen Zinsen sind als Kapitaleinkünfte zu versteuern. Steht glaub ich sogar in der Anlage Kap als „Erstattungszinsen“.

Bezüglich der Verrechnung gibt es in der Körperschaftsteuer entsprechende Regelung. Wenn Die Erstattungszinsen Sachverhaltsmäßig mit den Nachzahlungszinsen zusammenhängen sind diese verrechenbar, ansonsten nicht. Sachverhaltszusammenhang wäre zB: Warenbestand wird im Jahr 1 gesenkt, Jahr 2 erhöht, Jahr 3 gesenkt.

Also in der Regel bleibt es bei der für das Finanzamt günstigsten Regelung…

Fundstelle: BMF, 05.10.2000, IV C 1 - S 2252 - 231/00

Ist uU analog im Einkommensteuerrecht anwendbar.

Sachzusammenhang?
Hallo,

Bezüglich der Verrechnung gibt es in der Körperschaftsteuer
entsprechende Regelung. Wenn Die Erstattungszinsen
Sachverhaltsmäßig mit den Nachzahlungszinsen zusammenhängen
sind diese verrechenbar, ansonsten nicht.
Sachverhaltszusammenhang wäre zB: Warenbestand wird im Jahr 1
gesenkt, Jahr 2 erhöht, Jahr 3 gesenkt.

Danke! Ist das auch in der ESt anwendbar?

Beispielsweise bei einer reinen Beteiligung an einer Gesellschaft, z.B. als Kommanditist, da sind Gewinn-Verschiebungen durch eine Betriebsprüfung ja nicht selten.

In diesem Fall stünden ja die gleichzeitig anfallenden Zinsen für verschiedene Jahre in einem Zusammenhang.

Passt das?

Viele Grüße
Frank

Hallo,

Bezüglich der Verrechnung gibt es in der Körperschaftsteuer
entsprechende Regelung. Wenn Die Erstattungszinsen
Sachverhaltsmäßig mit den Nachzahlungszinsen zusammenhängen
sind diese verrechenbar, ansonsten nicht.
Sachverhaltszusammenhang wäre zB: Warenbestand wird im Jahr 1
gesenkt, Jahr 2 erhöht, Jahr 3 gesenkt.

Danke! Ist das auch in der ESt anwendbar?

Natürlich, diese Regelung steht in den EStR: H 20.2 „Erstattungszinsen“ EStR

Beispielsweise bei einer reinen Beteiligung an einer
Gesellschaft, z.B. als Kommanditist, da sind
Gewinn-Verschiebungen durch eine Betriebsprüfung ja nicht
selten.

In diesem Fall stünden ja die gleichzeitig anfallenden Zinsen
für verschiedene Jahre in einem Zusammenhang.

Passt das?

Die angefallen Zinsen müssen den gleichen Grund haben (wie oben z.B. der Warenbestand) Wenn die Zinsen aus unterschiedlichen Gründen anfallen (z.B. nicht anerkannte Teilwertabschreibung im einem Jahr und zusätzliche Betriebsausgaben im anderen Jahr) gibt es keine Verrechnungsmöglichkeit. M.E. schlägt das auf die Gesellschafter durch.

Sonnige Grüße von Soni

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Hallo,

Natürlich, diese Regelung steht in den EStR: H 20.2
„Erstattungszinsen“ EStR

Danke für die Info!

Leider finde ich das nicht: Habe in den EStR nachgesehen, die in der Bundesratsdrucksache 713 05 veröffentlicht wurden.

20.2 bezieht sich da auf Erträge aus Versicherungen…

Viele Grüße
Frank

Esth 20.2:

Erstattungszinsen nach § 233a AO

Aus Gründen sachlicher Härte sind auf Antrag Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein- und demselben Ereignis beruhen (→BMF vom 5.10.2000 - BStBl I S. 1508)

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Super, vielen Dank!

Kann man die EStH auch im Netz finden? Habe beim Googlen stets nur wieder die EStR erhalten…

Danke
und viele Grüße
Frank