Hallo zusammen,
ich brüte hier gerade über einem (Übungs-)Fall für ESt 2009:
Steuerpflichtige ist alleinerziehende Mutter, arbeitet in Teilzeit auf einer 3/4 - Stelle. Kind ist Grundschulkind und geht nach der Schule mittags in die Tagesbetreuung. Dort holt die Mutter es dann nach Feierabend ab. Kostet ohne Mittagessen 110,00 EUR pro Monat, als 1.320 pro Jahr. Ordnungsgemäße Rechnung der Einrichtung und Überweisung vom Konto sind vorhanden.
In der ESt-Erklärung 2009 wurden die Kosten der Tagesbetreuung als berufsbedingte Kinderbetreuungskosten geltend gemacht und zwar zusätzlich zum Wk-Pauschbetrag, als quasi parallel. Das FA erkennt für den Vz 2009 die Kosten allerdings bei den unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben an, was „fast“ aufs selbe rauskommt. Allerdings: Die Alleinerziehende hatte durch Kur und Krankheit immense außergewöhnliche Belastungen, die den Selbstbehalt überschreiten und da wäre es günstiger, eine geringere Bemessungsgrundlage zu haben und die würde sich ergeben, wenn die berufsbedingten Kinderbetreuungskosten schon als Werbungskosten abgezogen werden und nicht erst bei den Sonderausgaben. Darauf immerhin bin ich ja noch gekommen 
Das FA hat auf den entsprechenden Einspruch hin (sinngemäß) erklärt, die berufsbedingten Kinderbetreuungskosten seien doch WIE Werbungskosten berücksichtigt worden und was die Steuerpflichtige denn nun wolle. Man beachte die Formulierungsfeinheit „WIE Werbungskosten“ anstelle von „ALS Werbungskosten“.
Nun gehört ESt schon lange nicht mehr zu meinem Themenbereich und frische gerade erst wieder auf. Deshalb frage ich mich, ob das FA sich verrennt oder ich?
Kann mich jemand erleuchten?
Gruß, Jens