ich habe gerade gelernt, wie man einkommenssteuerrechtlich die Betriebsausgaben berechnet, für die Fälle wenn
Firmenwagen auch privat genutzt wird
Firmenwagen auch für Fahrten zw. Wohnung und Arbeit verwendet wird
Firmenwagen für Fahrten zur Familie verwendet wird.
mit Fahrtenbuch oder mit 1% Regelung.
jetzt wüsste ich noch gerne, wann denn ein Pkw einkommensteuerrechtlich zum Betriebsvermögen gezählt wird.
umsatzsteuerrechtlich, so habe ich gefunden, genügt es, wenn ein pkw zu 10% betrieblich genutzt wird. Gilt das auch für den einkommenssteuerrechtlichen Anspruch?
notwendiges Betriebsvermögen: Mehr als 50% eigenbetriebliche Nutzung.
Gewillkürtes Betriebsvermögen (d.h. der Unternehmer kann entscheiden): Mindestens 10 bis 50% eigenbetriebliche Nutzung. Mehr als 90% Privatnutzung: notwendiges Privatvermögen.
Falls (z.B. in Lehrbüchern) noch etwas von „geduldetem Betriebsvermögen“ bei der Gewinnermittlung gem. § 4 III EStG steht: Das hats bis vor kurzem noch gegeben, aber jetzt nicht mehr. Den Begriff besser erst gar nicht lernen.
bei der ESt ists in der Tat wohltuend, wenn das überzählige s wegbleibt.
Von dieser bin ich gedanklich zu einer ganz anderen Steuer geschwiffen und zunehmend ratlos, ob die eigentlich das „s“ (als Ausnahme) hat oder nicht:
(Ergebnisse einer kurzen Google-Recherche:smile: Berlin und Mannheim erheben Vergnügungsteuer, aber Rostock und Mülheim an der Ruhr Vergnügungssteuer - so die jeweiligen offiziellen HPs der Stadtverwaltungen.
Fällt das s in diesem Fall unter kommunale Kompetenz?