[ESt] Bis wann Verluste a 2002 feststellen lassen?

Hallo,

etwas weiter unten wurde ja diskutiert, Verluste aus 2003 feststellen zu lassen, um diese auf die Folgejahre vorzutragen. Hierzu kann die ESt-Erklärung noch bis 31.12.05 abgegeben werden.

Für 2002 ist die Frist wohl abgelaufen.

Aber gerade habe ich folgendes gelesen:

Gemäß Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin vom 27.04.2004 (7 K 7414/03) können Verluste auch nach der Antragsfrist noch festgestellt werden, wenn für das entsprechende Kalenderjahr noch kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist.

D.h. wenn für das betreffende Jahr noch kein Steuerbescheid vorhanden ist und keine Erklärung abgegeben wurde, könnte eine Person auch heute noch zusammen mit der ESt-Erklärung 2003 auch einen Antrag auf Feststellung der Verluste für 2002 abgeben und bitten, die Verluste feststellen zu lassen und vorzutragen?

Wie weit zurück könnte man denn gehen?

Im Beispielfall geht es um Verluste durch vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen eines Erststudiums. Könnte man hier zurückgehen bis zum Jahr des Studienbeginns?

Oder ginge das nicht, weil durch die BFH-Entscheide in 2002 und 2003 nur für diese beiden Jahre die Kosten für das Erststudium als Werbungskosten und nicht nur Sonderausgaben ansetzbar sind? Ich dachte, die Begründung der Urteile greift auch für vorhergehende Jahre?

Mysteriöse Sache… aber vielleicht ist ja was machbar?

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

Ergänzung (Bund der Steuerzahler)
Beim Bund der Steuerzahler habe ich folgende Info dazu gefunden:

_Grundsätzlich wird die Einkommensteuer im Wege der Veranlagung erhoben. Für Arbeitnehmer gilt allerdings die Sondervorschrift des § 46 EStG, die die Veranlagung mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und mit anderen Einkünften von besonderen Voraussetzungen abhängig macht. […] Die Vorschrift unterscheidet zwischen der Amtsveranlagung, wobei es sich um Fälle handelt, in denen Nachzahlungen zu erwarten sind und der demgegenüber nachrangigen Antragsveranlagung.

Wie der Begriff der Antragsveranlagung bereits vorgibt, setzt eine Veranlagung einen Antrag des Arbeitnehmers voraus. Der Antrag muss in Form einer Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Der Antrag ist zudem, was häufig übersehen wird, fristgebunden. Er muss spätestens bis Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Für 2002 also bis zum 31.12.2004. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Wird die Frist versäumt, unterbleibt eine Veranlagung, und die zu viel vorausgezahlte Einkommensteuer geht endgültig verloren.

Im Besprechungsfall erzielte der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und geringe positive Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in beachtlicher Höhe. Er reichte die Einkommensteuererklärung erst nach Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres ein. Aus diesem Grunde lehnte das Finanzamt eine Einkommensteuerveranlagung ab.

Anstelle der Veranlagung beantragte der Steuerpflichtige nunmehr, den verbleibenden Verlustabzug (wegen der hohen negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb) auf den Ablauf des Streitjahres festzustellen. Auch diesen Antrag wies das Finanzamt zurück.

In dem hiergegen geführten Klageverfahren gab das Finanzgericht dem Steuerpflichtigen Recht. Den Bestimmungen über die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzuges sei nicht zu entnehmen, dass der Erlass eines Einkommensteuerbescheides für das Verlustentstehungsjahr zulässig sein müsse, um auf den Ablauf des gleichen Jahres einen Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges erlassen zu können. Die Vorschriften über die Antragsveranlagung eines Arbeitnehmers seien auch nicht unmittelbar auf das Verlustfeststellungsverfahren anwendbar. Sie regelten ausschließlich das Veranlagungsverfahren.

Zweck der Vorschriften über die Antragsveranlagung sei, den Fiskus nach Ablauf der Antragsfrist von haushaltsmäßigen Risiken aus der Erstattung von Abzugsteuern (=Lohnsteuer) freizustellen. Dieses Risiko bestünde beim Erlass von Verlustfeststellungsbescheiden nicht. Die Vorschriften über die Antragsveranlagung seien somit auch nicht mittelbar anwendbar.

(FG Berlin, Urteil vom 27.04.2004, Az.: 7 K 7414/03, Revision eingelegt)._

Mysteriöse Sache… aber vielleicht ist ja was machbar?

hi,

unter inanspruchnahme der FG entscheidung aus berlin bestünden noch möglichkeiten der verlustfeststellung. das ganze natuerlich nur, falls arbeitnehmerstatus vorlag. denn nur in dem fall gilt § 46 EStG und die kürzer antragsveranlagungsfrist von 2 jahren.

ansonsten verbleibt es bei der „normalen“ zeitbeschränkung und die heisst „festsetzungsverjährung“. diese beträgt in der regel 4 jahre. per 31.12.2005 (in ein paar tagen) läuft also die frist für 2001 ab.

es würde also noch um die jahre 2001, 2002, 2003 gehen, in denen vorweggenommene werbungskosten ansetzbar wären.

problem 1: finanzamt müsste den antrag annehmen und erstmal bis zur entscheidung des BFH aussetzen (FG sache ist beim BFH unter XI R 33/04 anhängig) - falls arbeitnehmer-veranlagung.

problem 2: die veranlagung von 2004 muss natuerlich auch gemacht werden, denn den verlustvortrag kann man nicht „wahlweise“ aus bspw. 2003 nach 2006 „schieben“. insoweit „lohnt“ sich das ganze natuerlich nur, wenn von studienbeginn bis zum jahr des arbeitsbeginns negative einkünfte erzeugt werden können.

mfg vom

showbee

Hi Showbee,

danke für Deine Antwort!

natuerlich nur, falls arbeitnehmerstatus vorlag.

Hm, damals ja nur Studenten-Status. Seit diesem Jahr dann Arbeitnehmer-Status. Deshalb die vorweggenommenen Werbungskosten. Also wäre alles (aus den Vorjahren) jeweils für Anlage N, denke ich?

problem 1: finanzamt müsste den antrag annehmen und erstmal
bis zur entscheidung des BFH aussetzen (FG sache ist beim BFH
unter XI R 33/04 anhängig) - falls arbeitnehmer-veranlagung.

Das sollten sie doch tun unter Hinweis auf das Az. des BFH?

Ist der Antrag formlos oder gibt es ein Formular? Bzw. was muss ich Einreichen, einfach eine Liste aus der sich die Werbungskosten ergeben?

problem 2: die veranlagung von 2004 muss natuerlich auch
gemacht werden, denn den verlustvortrag kann man nicht
„wahlweise“ aus bspw. 2003 nach 2006 „schieben“. insoweit
„lohnt“ sich das ganze natuerlich nur, wenn von studienbeginn
bis zum jahr des arbeitsbeginns negative einkünfte erzeugt
werden können.

Ja, es waren keine bzw. in einem Jahr so geringe Einkünfte da, das die Werbungskosten jedes Jahr weit überwiegen.

Viele Grüße
Frank

Ist der Antrag formlos oder gibt es ein Formular? Bzw. was
muss ich Einreichen, einfach eine Liste aus der sich die
Werbungskosten ergeben?

hi,

die normalen steuerformulare. hier mantelbogen und anlage N. auf dem mantelbogen ist oben ein X zu machen.

da können insgesamt 3 X gemacht werden

  1. EStE
  2. Antrag AN-Sparzulage
  3. Erklärung zur Feststellung Verlustvortrag

hier wäre dann nur beim 3. kasten ein X zu machen.

mfg vom

showbee

p.s. im begleitbrief sollte dann auf das BFH zeichen hingewiesen werden, insoweit wäre EStE per post sinnvoll, also nicht elster…

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