Ergänzung (Bund der Steuerzahler)
Beim Bund der Steuerzahler habe ich folgende Info dazu gefunden:
_Grundsätzlich wird die Einkommensteuer im Wege der Veranlagung erhoben. Für Arbeitnehmer gilt allerdings die Sondervorschrift des § 46 EStG, die die Veranlagung mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und mit anderen Einkünften von besonderen Voraussetzungen abhängig macht. […] Die Vorschrift unterscheidet zwischen der Amtsveranlagung, wobei es sich um Fälle handelt, in denen Nachzahlungen zu erwarten sind und der demgegenüber nachrangigen Antragsveranlagung.
Wie der Begriff der Antragsveranlagung bereits vorgibt, setzt eine Veranlagung einen Antrag des Arbeitnehmers voraus. Der Antrag muss in Form einer Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Der Antrag ist zudem, was häufig übersehen wird, fristgebunden. Er muss spätestens bis Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Für 2002 also bis zum 31.12.2004. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Wird die Frist versäumt, unterbleibt eine Veranlagung, und die zu viel vorausgezahlte Einkommensteuer geht endgültig verloren.
Im Besprechungsfall erzielte der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und geringe positive Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in beachtlicher Höhe. Er reichte die Einkommensteuererklärung erst nach Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres ein. Aus diesem Grunde lehnte das Finanzamt eine Einkommensteuerveranlagung ab.
Anstelle der Veranlagung beantragte der Steuerpflichtige nunmehr, den verbleibenden Verlustabzug (wegen der hohen negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb) auf den Ablauf des Streitjahres festzustellen. Auch diesen Antrag wies das Finanzamt zurück.
In dem hiergegen geführten Klageverfahren gab das Finanzgericht dem Steuerpflichtigen Recht. Den Bestimmungen über die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzuges sei nicht zu entnehmen, dass der Erlass eines Einkommensteuerbescheides für das Verlustentstehungsjahr zulässig sein müsse, um auf den Ablauf des gleichen Jahres einen Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges erlassen zu können. Die Vorschriften über die Antragsveranlagung eines Arbeitnehmers seien auch nicht unmittelbar auf das Verlustfeststellungsverfahren anwendbar. Sie regelten ausschließlich das Veranlagungsverfahren.
Zweck der Vorschriften über die Antragsveranlagung sei, den Fiskus nach Ablauf der Antragsfrist von haushaltsmäßigen Risiken aus der Erstattung von Abzugsteuern (=Lohnsteuer) freizustellen. Dieses Risiko bestünde beim Erlass von Verlustfeststellungsbescheiden nicht. Die Vorschriften über die Antragsveranlagung seien somit auch nicht mittelbar anwendbar.
(FG Berlin, Urteil vom 27.04.2004, Az.: 7 K 7414/03, Revision eingelegt)._