[ESt] Brandschutzmassnahme Gebäude Werbungskosten?

Hallo,

ein Mehrfamilienhaus hat Brandschutzmassnahmen nach Beschluss vom
Amtsgericht und nach Anforderungen von der Bauaufsicht umgestzt.

Die Brandschutzmassnahmen beinhalteten mehrere Massnahmen z.B. Fenster-Vergrössungen, sowie auch neue Dinge die vorher nicht waren z.B. Brandschutzleitern. die Differenzierung was neu ist und was Instandhaltung ist, ist etwas schwierig.

Die kosten für jeden Eigentümer sind ca. 7.500 EUR.

Fragen: Wird das F.A. i.d.R. eine Diffrenzierung machen/anfordern welche kosten als Instandhaltung gelten und welche als Herstellungskosten? oder wird nach dem Zweck (Brandschutz) das gesamte
als Instandhaltung akzeptiert?

Soll der Sachbearbeiter (d.h. Hausverwaltung) so eine Diffrenzierung machen?

Es gibt eine Regel dass Kosten bis 4.000 EUR sowieso immer als Werbungskosten anerkannt werden. Frage: Worauf bezieht sich diese
Grenze von 4.000 EUR: kann man die Massnahmen in 2 Teile aufteilen nach einer Kategorie von Massnahmen wobei bei jeder Kategorie die Massnahmen ohne MwSt unter 4000 EU liegen? oder geht es nach der Summe
jeder einzelnen Rechnung (d.h. die für das gesamte Haus durch die Lieferanten erstellt wurden)?

Vielen Dank im Voraus,
Stefan

Hi !

ein Mehrfamilienhaus hat Brandschutzmassnahmen nach Beschluss vom
Amtsgericht und nach Anforderungen von der Bauaufsicht umgestzt.

Dieser Passus liest sich so, als wenn das Gebäude von Anfang an nicht den gesetzlichen Vorgaben genügte.
Aufwendungen, die aber anfallen, um das erste Mal einen „Urzustand“ des Gebäudes herzustellen, fallen aber in den Bereich der Herstellungskosten.

Sollte das Gebäude von der Eigentümergemeinschaft nicht errichtet, sondern gekauft worden sein, gehören die Aufwendungen zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten. Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 HGB alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Im baurechtlichen Sinn war das Gebäude vor den Maßnahmen wohl noch nicht betriebsbereit. Dies wurde erst durch die Erfüllung der Auflagen erreicht.

Die Frage, ob im geschilderten Fall also Anschaffungs-/Herstellungskosten (AHK) oder Erhaltungsaufwendungen vorliegen, muss eindeutig mit „AHK“ beantwortet werden.

Die kosten für jeden Eigentümer sind ca. 7.500 EUR.

Aus Vereinfachungsgründen hat die Verwaltung in R 21.1 Abs 2 EStR festgelegt, dass AHK bis zu € 4.000,00 im Jahr als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen angesehen werden dürfen.

Die € 4.000,00 beziehen sich dabei immer auf eine gesamte Baumaßnahme. Als Baumaßnahme dürfte wegen des vorleigenden Urteils wohl nicht die einzelnen Teile (Fenster, Treppen, …) sondern das Gesamtpaket anzusehen sein. Daher scheidet im dargestellten Fall auch die Anwendung dieser Vereinfachungsregel aus.

Auch eine mögliche Verteilung der Zahlung der Maßnahme über mehrere Jahre würde an dieser Betrachtung nichts ändern. Es wird auch bei längerfritsigen Baumaßnahmen immer auf die Kosten derselben abgestellt.

ERGEBNIS:
Die Aufwendungen können nicht sofort abgezogen werden sondern müssen abgeschrieben werden.

Zum eigenen Nachlesen werden:

  • zur Abgrenzung AHK/Erhaltung R und H 157 EStR (bzw. nach Neunummerierung R und H 21.1 EStR)
  • zur Abschreibungsmethode nachträglicher AHK bei Gebäuden R 44 Abs. 11 Satz 2 EStR und H 44 EStH Stichwort „Nachträgliche AHK“ 2. Absatz (bzw. neu R 7.4 Abs. 9 EStR und H 7.4 EStH)
    empfohlen.

BARUL76