[ESt] Definition 'erwerbsmäßig' bei § 3 Nr.11 EStG

Hallo, wie wird denn im Steuerrecht erwerbsmäßigkeit definiert? Im hier angenommenen Fall würde es sich um Einnahmen einer Tagesmutter aus öffentlicher Hand (Jugendamt) handeln, die nach §3 Nr.11 EStG in der Regel steuerfrei sind, solange die Kindertagespflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.
Vielen Dank im voraus
Armin

Hi !

§ 3 Nr. 11 EStG stellt die Beihilfen steuerfrei, wenn sie unmittelbar für die Erziehung verwendet werden.

In einem Steuerkommentar findet sich dann folgendes:

„Das setzt wiederum voraus, dass Pflegeeltern und Zögling wie in einem Pflegekindschaftsverhältnis in einer auf Dauer angelegten, engen, familienähnlichen Beziehung stehen. Ebenso verneint der BFH (BFH v. 28.6.1984, V 49/83, BStBl II 1984, 5719 eine unmittelbare Förderung der Erziehung und danach die Steuerbefreiung, wenn die Aufnahme des Kindes in den Haushalt wie bei Kostkindern als Erwerbstätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3) anzusehen ist. Nach BdF v. 7.2.1990 (BStBl I 1990, 109) wird die Pflege erwerbsmäßig betrieben, wenn das Pflegegeld die wesentliche Erwerbsgrundlage darstellt. Bei einer Betreuung bis zu fünf Kindern soll jedoch unterstellt werden, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.“

BARUL76

.

Danke! (owt)
.