[ESt] Definition Vermietung 'bewegl. Gegenstände'?

Hallo,
kann mir jemand sagen, was genau unter den Punkt „Vermietung beweglicher Gegenstände“ gemäß EstG §22 Nr.3 fällt?
Gehört die Vermietung eines PCs auch dazu?

Wenn nicht, ist der PC dann ein „unbeweglicher“ Gegenstand (was mich sehr wundern würde, ich habe meinen PC schon oft durch die Gegend getragen, also „bewegt“…)? Zu welchen Einkünften wird eine PC-Vermietung bei einer Privatperson (über mehrere Jahre) denn sonst zugeordnet?
Bei Finanzämtern gibt es offenbar die Meinung, dies seien gewerbliche Einnahmen gemäß EStg §15!?!

In den Einkommensteuer-Richtlinien 2005 habe ich folgendes gefunden:
http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResu…
Unter (3) ist dort eine eindeutige Abgrenzung der Vermietung beweglicher Gegenstände zur gewerblichen Tätigkeit beschrieben.
Als Beispiele werden PKW, Boote und Wohnmobile genannt. Aber ein PC ist doch auch beweglich, siehe oben…

Gibt es irgendwo eine ausführlichere Auflistung dieser gegenstände?

Danke + Grüße
Werner

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo,
über diese Frage kann man hervorragend streiten! § 15 EStG ist eben „ein schwarzes Loch“ mit starker Anziehungskraft. Trotzdem viel Erfolg bei der Argumentation.

Hallo,
Die Vermietung eines PCs fällt dann unter Gewerbebetrieb, wenn damit
ein nicht unbedeutender Verwaltungs- und Organisationsaufwand, und
natürlich eine „Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr“ verbunden
ist.

Das ist z.B. der Fall, wenn der PC an welchselnde Kunden vermietet
wird und /oder Serviceleistungen, z.B. Betreuung, Kundendienst
erledigt werden und/oder Ersatz nach x Monaten erfolgt ect.
Oder auch wenn zahlreiche PCs ohne Nebenleistungen vermietet werden,
wo dann auch bei langfristiger Vermietung Verwaltungsaufwand entsteht
durch Kontrolle o.ä.

Wenns nur ein PC ist, der fest für z.B. zwei Jahre an eine Person
gegen Entgelt überlassen wird, dann liegen sonstige Einkünfte vor,
egal ob nun Boot, PC oder die beliebten Schiffscontainer vermietet
werden. Da ist die zitierte Richtlinenstelle schon richtig.

Gruß
Kathi

Vielen Dank.
Dies scheint aber nicht allen Finanzämtern bekannt zu sein. Es gibt jedenfalls welche, die dies generell als Einnahme aus Gewerbebetrieb behandeln. Auch wenn es sich nur z.B. um die Vermietung eines PCs (ohne jegliche Zusatz- oder Serviceleistungen) ausschließlich an die Ehefrau handelt (über mehrere Jahre)…

Gruß
Werner

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Servus,

der Gäg daran ist: Weil das betreffend die Festsetzung von Steuern keinen Cent Unterschied ausmacht, gibt es kein Rechtsmittel dagegen. Klärung durch Einspruch würde voraussetzen, dass der Steuerpflichtige durch den Bescheid „beschwert“ ist, d.h. einen Nachteil davon hat.

Aber beiläufig: Was macht Dich so traurig dabei? Ich finde das ganz freundlich vom FA, weil doch eine gewerbliche Vermietung mit allem Sörwiss und Trallala viel mehr Betriebsausgaben verursacht, als bloß grad das Ding hingestellt und fertig…

Schöne Grüße

MM

Nee, das stimmt nicht für Summen kleiner als 256€

der Gäg daran ist: Weil das betreffend die Festsetzung von
Steuern keinen Cent Unterschied ausmacht,

Falsch. Einkünfte gemäß §22 Nr.3 sind steuerfrei, wenn sie weniger als 256€ im Jahr betragen. Gewerbliche Einkünfte hingegen werden auch bei kleineren Summen voll besteuert. DAS ist der entscheidende Unterschied.

Gruß
Werner

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Zumal die Entscheidung nach meiner Ansicht vollkommen OK geht. Vermutlich wird es Rechnungen, Verträge, etc. geben. Dann ist man eben im 15er drinne. Für mich ist § 22 Nr. 3 sowieso subsidiär zu 15, telefonsex wird schließlich auch nach 15 besteuert.

Servus Werner,

Falsch. Einkünfte gemäß §22 Nr.3 sind steuerfrei, wenn sie
weniger als 256€ im Jahr betragen.

Zum 22 Nr. 3 EStG gehört aber auch ein Satz 1…

DAS ist der entscheidende Unterschied.

Das wär mir nicht das Porto für den Einspruch wert. Ich meine, es wäre im Fall Ehegatten nicht ganz so sehr schwierig, die auf diese Weise konstruierte Freigrenze nach 22 Nr. 3 EStG im Zweifelsfall auch per 42 AO wegzukriegen. Der 22 Nr. 3 ist für ganz andere Situationen gemacht, u.a. gehört zum nicht gewerblichen Agieren ja auch die fehlende Nachhaltigkeit.

Viel Glück…!

MM

Moin Werner,
gib es zu, deine Frau zieht die Miete ab!? Und, jetzt hat das FA den „Steuervorteil“ zunichte gemacht.
Nichts für ungut.
D.

Zum 22 Nr. 3 EStG gehört aber auch ein Satz 1…

Es gibt zu genau dieser Problematik ein Urteil des BFH (dort ging es um ein Wohnmobil):
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1998/XX980774.HTM
unter „Entscheidungsgründe“ Nr.2 und 3
Ich zitiere:
„Ebenso wie die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen erfüllt auch die Vermietung von beweglichen Gegenständen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG, geht jedoch in der Regel über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus… Die Einkünfte aus der Vermietung von beweglichen Gegenständen sind deshalb regelmäßig den sonstigen Einkünften i. S. des § 22 Nr. 3 EStG zuzurechnen. Auch bei der Vermietung beweglicher Gegenstände kann eine Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbebetriebes erst dann angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermieterleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gibt, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt…“
"Solche Umstände sind bei der Vermietung von nur einem Wohnmobil kaum denkbar. Sie könnten allenfalls gegeben sein, wenn der Vermieter im Zusammenhang mit der Vermietung Sonderleistungen in einem solchen Umfang erbringt, daß die Erbringung der Gesamtleistung eine einem gewerblichen Autovermieter vergleichbare unternehmerische Organisation erfordert.

auf diese Weise konstruierte Freigrenze nach 22 Nr. 3 EStG im
Zweifelsfall auch per 42 AO wegzukriegen.

Also nochmal etwas detaillierter:
Der Ehemann überlässt seiner Frau seinen privat vorhandenen (nicht extra für diesen Zweck angeschafften) PC, damit sie ihn gewerblich nutzen kann. Also ist es völlig normal, an den Ehemann für die gewerbliche Nutzung seines privaten PCs eine Miete zu zahlen. Er erbringt keinerlei Sonderleistungen und es erfordert bei ihm keine einem gewerblichen PC-Vermieter vergleichbare unternehmerische Organisation. Das ganze geht seitens des Ehemanns über eine „private Vermögensverwaltung“ (so nennt es das Urteil) nicht hinaus.
Wo ist der Gestaltungsmissbrauch?

Gruß
Werner

nee stimmt nicht

Moin Werner,
gib es zu, deine Frau zieht die Miete ab!?

Es geht um einen allgemein konstruierten Fall und nicht um meine Frau…

Und, jetzt hat das
FA den „Steuervorteil“ zunichte gemacht.

Der Ehemann bekommt für seinen privaten PC sagen wir mal 200€. Nach §22 Nr.3 EStG sind diese „sonstigen Einkünfte“ nicht steuerpflichtig, da sie unter 256€ liegen.
Die Ehefrau, die im Rahmen ihres Gewerbes diese Miete an den Ehemann bezahlt hat, kann in Ihrer Einnahmen-Überschussrechnung diese 200€ steuermindernd angeben.
Daraus ergibt sich dann der eigentliche Steuervorteil. Wieso ist das, was der Ehemann tut, plötzlich ein Gewerbe? Es handelt sich um seinen privaten PC, der schon vor der Vermietung existierte. Es stellt diesen Gegenstand seines privaten Vermögens der gewerblichen Nutzung seiner Ehefrau zur Verfügung und bekommt eine Nutzungsentgelt (Miete) dafür. Keine Sonderleistungen, keine Betreuung, keine unternehmerische Organisation.
Weshalb sollten das gewerbliche Einnahmen sein?
Lies mal in diesem Urteil, ähnlich gelagerter Fall, nur mit Wohnmobilen, unter Entscheidungsgründe Nr. 2 und 3:
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1998/XX980774.HTM

Gruß
Werner

Zumal die Entscheidung nach meiner Ansicht vollkommen OK geht.
Vermutlich wird es Rechnungen, Verträge, etc. geben. Dann ist
man eben im 15er drinne.

Im angenommenen Fall gibt es keine Verträge, nur der Beleg, dass die Summe geflossen ist. Es ist der private PC des Ehemanns, der schon vorher existierte (wurde nicht explizit zur Vermietung angschafft).
Lies mal meine andere Antwort, da habe ich ein Urteil zitiert, in dem es um die Vermietung eines Wohnmobils geht. Dort wurde §22 Nr.3 vom BFH eindeutig bestätigt und §15 klar verneint!

Für mich ist § 22 Nr. 3 sowieso

subsidiär zu 15, telefonsex wird schließlich auch nach 15
besteuert.

Was hat denn Telefonsex mit diesem Fall zu tun?

Gruß
Werner

Servus,

ja, mit diesem Urteil bewaffnet kann man das wahrscheinlich durchklagen.

Als ich den Beruf des Klägers gelesen habe, war mir der Geist, in dem das hier stattfindet, schon ein bissel deutlicher.

Eigentlich schade, wenn eine ganz aus dem ESt-System fallende Regelung, die bloß dafür gemacht ist, daß nicht jeder gleich auf der „bösen“ Seite ist, wenn er dem Nachbarn mal mit dem Hänger aushilft und sich ein Trinkgeld dafür geben lässt, für das liebste Hobby der Deutschen herhalten muss. Aber wenns der BFH sagt, muss das wohl so sein…

Viel Spaß beim Gestalten wünscht

MM

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Ich finde die Entscheidung des FA richtig = gewerbliche Vermietung. Gesetz geht ja immer noch vor Urteil. Des Weiteren würde ich gerne im Einzelnen prüfen ob, das Entgeld fremdüblich ist - da es keinen anspruch gibt auf korresprondierende Steuerfestfestezung gibt.
D.

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Moin Werner,
gib es zu, Du würdest niemals Dein (vermeintliches) Recht selber einklagen, sondern willst nur Andere motivieren.
D.

Ich finde die Entscheidung des FA richtig = gewerbliche
Vermietung. Gesetz geht ja immer noch vor Urteil.

Ich gebe Dir Recht insoweit, dass ein Urteil ja immer nur einen Einzelfall entscheidet.
ABER: Genau das selbe steht in der Verwaltungsvorschrift 2005, Kapitel R15.7:
http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResu…
Lies dort mal Absatz (3).

Weiteren würde ich gerne im Einzelnen prüfen ob, das Entgeld
fremdüblich ist -

Naja, bei gewerblichen PC-Vermietern fangen die Mietpreise für PC inkl. Monitor ab etwa 60€ pro Monat an. Im angenommenen Fall liegt die Miete unter der 256€-Freigrenze, also unter 22€ pro Monat.
Auch hier wieder ein klares Indiz auf eine nicht-gewerbliche Vermietung.
Oder?

Gruß
Werner

Moin Werner,
gib es zu, Du würdest niemals Dein (vermeintliches) Recht
selber einklagen, sondern willst nur Andere motivieren.
D.

Ich versteh nicht, wo der Haken liegt: Was ist an meiner Annahme, die PC-Vermietung fällt unter §22 Nr.3 so falsch?
Der PC ist beweglich und wird vermietet.
Die Miete liegt erheblich unter den üblichen gewerblichen Mietpreisen.
Der Vermieter bietet keine Sonder- oder Betreuungsleistungen.
Der Vermieter betätigt sich nicht am Markt, er hat keine gewerbliche Organisation, vermietet nur diesen einen privat gekauften PC an nur einen Nutzer.
Genau dieser Fall wird in der genannten Verwaltungsvorschrift 2005 dem §22 Nr.3 zugeordnet.
Wo also bitte liegt mein Denkfehler?

Ich würde schon zusehen, dass ich in einem solchen Fall Recht bekomme. Das Recht, was in der Verwaltungsvorschrift eindeutig beschrieben ist.

Gruß
Werner