Hallo allerseits,
Ein Mehrfamilienhaus steht unter Denkmalschutz.
A ist Eigentümer von einer Whg im Haus und wont dort selbst.
Jetzt wird die Fassade des Gebäude saniert.
die Frage:
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kann A die Sanierungskosten nach EstG-10f absetzten auch wenn er
noch Eigenheimzulage bekommt?
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muss man beweisen dass das Gebäude Denkmal-geschutzt ist (etwa Grundbuchauszug) oder ist diese Information schon beim FA bekannt?
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Welche Bescheinigungen sollen beim FA vorgelegt werden ausser
die Jahresabrechnung vom Hausverwaltung wo die Sanierung auftaucht?
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Muss die Baumassnahme wirklich mit den Denkmalbehörde vor der Sanierung abgestimmt werden - damit EstG-10f anwendbar ist?
danke im Voraus,
Stefan
Hallo,
- kann A die Sanierungskosten nach EstG-10f absetzten auch
wenn er
noch Eigenheimzulage bekommt?
ja, denn § 10 f (2) S. 2 EStG besagt:
„Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.“
Eigenheimzulage und § 10 f sind also gleichzeitig zulässig, aber die Bemessungsgrundlage wird zwischen den beiden Förderungen aufgeteilt.
Im Fall lt Posting entstehen ja neue Kosten, also kein Problem
- muss man beweisen dass das Gebäude Denkmal-geschutzt ist
(etwa Grundbuchauszug) oder ist diese Information schon beim
FA bekannt?
eher nicht bekannt, also vorzulegen
- Welche Bescheinigungen sollen beim FA vorgelegt werden
ausser
die Jahresabrechnung vom Hausverwaltung wo die Sanierung
auftaucht?
Nach R 10 f EStHandbuch 2005 gelten R 7 h und R 7 i entsprechend.
teilweises Zitat davon:
"Die zuständige Gemeindebehörde hat nach den länderspezifischen →Bescheinigungsrichtlinien zu prüfen,
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ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen ist,
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ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 177 BauGB oder andere Maßnahmen i. S. d. § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind,
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in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind,
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inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Sanierungsgebiete oder städtebaulichen Entwicklungsbereiche zuständigen Behörde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (Änderung der Bescheinigung).
Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). 4 Ist jedoch offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbehörde ein Remonstrationsrecht, d. h. sie kann die Gemeindebehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 VwVfG bitten. Die Gemeindebehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt die Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung mitzuteilen (§ 4 Mitteilungsverordnung).
(5) Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
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ob die vorgelegte Bescheinigung von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellt worden ist,
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ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Gebäude i. S. d. § 7h Abs. 1 EStG zuzuordnen sind,
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ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten oder den nach § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG begünstigten Anschaffungskosten, zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören,
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ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,
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ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude wie Sonderausgaben (→§ 10f EStG) berücksichtigt werden können,
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in welchem VZ die erhöhten Absetzungen, die Verteilung von Erhaltungsaufwand (→§ 11a EStG) oder der Abzug wie Sonderausgaben (→§ 10f EStG) erstmals in Anspruch genommen werden können."
Zitat Ende
- Muss die Baumassnahme wirklich mit den Denkmalbehörde vor
der Sanierung abgestimmt werden - damit EstG-10f anwendbar
ist?
ja, sonst wird das nichts mit 10f
Schöne Grüße
C.