Hallo Forum! 
Ein Arbeitnehmer arbeitet projektbezogen für Großkunden. Das bedeutet, er hat per arbeitsvertraglicher Regelung seinen Arbeitsplatz zunächst in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Dort verbringt er 25% seiner Arbeitszeit. Seine Arbeit verrichtet er allerdings zu einem überwiegenden Teil von 75% bei den Kunden des Arbeitgebers und zwar in der Art, dass er über das Jahr hinweg für mehrere Wochen oder Monate den einzelnen Kunden täglich aufsucht. Vergleichbar ist dies mit einer Montage- oder Ingenieurstätigkeit, wie sie beispielsweise im Straßenbau oder im Montagebereich anfällt. Hier handelt es sich allerdings um den IT-Bereich, genauer gesagt um Netzwerkbau, die grundlegenden Merkmale sind aber identisch.
Kurz gesagt gehört zum regelmäßigen, wesentlich Tätigkeitsbild des Arbeitnehmers eine wochen- oder monatelange Anwesenheit auf der jeweiligen Baustelle.
Gilt auch dafür die 90-Tages-Grenze, ab der sich per Gesetz die Arbeitsstätte des AN von häuslichen Arbeitszimmer zu Einsatzort beim Kunden ändert? Hintergrund der Frage ist die Problematik, dass sodann jede Dienstfahrt zum Kunden zur Fahrt Wohnung-Arbeitsstätte wird.
Gruß
Jens
[ESt] Reisekostenn
Hi !
Wird dürften uns einig sein, dass vorliegend die Abrechnung von Reisekosten vorzunehmen ist. Nun ist es so, dass es 5 große Themengebiete im Bereich der Reisekosten gibt. Dies sind:
- Dienstreisen
- doppelte Haushaltsführung
- Einsatzwechseltätigkeit
- Fahrtätigkeit
- Umzug
Ich möchte diese Aufstellung mal von hinten nach vorn kurz durchgehen:
Umzug
Hierzu ist eine Verlegung des Wohnsitzes erforderlich. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Regelungen sind nicht anzuwenden.
Fahrtätigkeit
Hierbei ist es notwendig, dass mindestens 75% der Arbeitszeit auf einem Fahrzeug verbracht werden. Auch dies scheidet nach der Sachverhaltsdarstellung aus.
Einsatzwechseltätigkeit
Diese liegt vor, wenn es neben den ständig wechselnden Einsatzstellen keinen festen regelmäßigen Arbeitsplatz gibt. Vorliegend sind also auch keine Werbungskosten wegen Einsatzwechseltätigkeit anzusetzen.
Doppelte Haushaltsführung
Es müssten sowohl am Ort des Lebensmittelpunktes als auch am Arbeitsaort jeweils ein Haushalt unterhalten werden. Auch dies scheidet hier aus.
Dienstreisen
Diese liegen vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte vorübergehend tätig wird. Dauert die Tätigkeit länger als 3 Monate, so ist nicht mehr von Dienstreisen, sondern von einer neuen regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen daher nicht mehr die Pauschalen für
- Verpflegungsmehraufwand
- Fahrtkosten mit € 0,30 je gefahrenem Kilometer (hin und zurück)
sondern nur noch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Entfernung, also nur hin) mit je € 0,30 angesetzt werden.
Im vorliegenden Fall ist also die 90-Tage-Regel (die nach dem Gesetz eine 3-Monats-Regel ist) anzuwenden.
BARUL76
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