[ESt] Doppelte Haushaltsführung (begrenzte Zeit)

Hallo,
für wie lange kann ein Alleinstehender (freiberuflich tätiger Journalist) doppelte Haushaltsführung bzw. Unterbringungskosten am Projektort geltend machen, wenn er angesichts

  • der begrenzten Projektzeit (zwei Jahre maximal) und
  • der Ungewissheit (Vertrag ist jederzeit vom Auftraggeber
    ohne Angabe von Gründen kündbar)
    seinen ersten Wohnsitz (dort eigenständiger Hausstand) zunächst aufrecht erhält ?
    Muss auch für diesen Fall der Lebensmittelpunkt am ersten Wohnsitz nachgewiesen werden, zB durch Heimfahrten alle zwei Wochen?

Schon jetzt vielen Dank für Hinweise und
Gruß
Karl

Hallo,

für wie lange kann ein Alleinstehender (freiberuflich tätiger
Journalist) doppelte Haushaltsführung bzw.
Unterbringungskosten am Projektort geltend machen,

liegt ein echter doppelter Haushalt vor, dann unbegrenzt

wenn er
angesichts

  • der begrenzten Projektzeit (zwei Jahre maximal) und
  • der Ungewissheit (Vertrag ist jederzeit vom Auftraggeber
    ohne Angabe von Gründen kündbar)
    seinen ersten Wohnsitz (dort eigenständiger Hausstand)
    zunächst aufrecht erhält ?

das ist Voraussetzung, damit überhaupt zwei Wohnsitze vorliegen

Muss auch für diesen Fall der Lebensmittelpunkt am ersten
Wohnsitz nachgewiesen werden, zB durch Heimfahrten alle zwei
Wochen?

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen muss am ersten Wohnsitz verbleiben. Die Heimfahrten sind deshalb notwendig. Nach R 42 Abs. 1 S. 8 LStHandbuch 2005 sind zwei Fahrten pro Monat nachzuweisen. Grund ist dafür, dass ein Alleinstehender ja eigentlich schnell seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegt, wo er sich dauernd aufhält.

Viele Grüße
C.

Hallo,

für wie lange kann ein Alleinstehender (freiberuflich tätiger
Journalist) doppelte Haushaltsführung bzw.
Unterbringungskosten am Projektort geltend machen,

liegt ein echter doppelter Haushalt vor, dann unbegrenzt

Muss auch für diesen Fall der Lebensmittelpunkt am ersten
Wohnsitz nachgewiesen werden, zB durch Heimfahrten alle zwei
Wochen?

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen muss am ersten Wohnsitz
verbleiben. Die Heimfahrten sind deshalb notwendig. Nach R 42
Abs. 1 S. 8 LStHandbuch 2005 sind zwei Fahrten pro Monat
nachzuweisen. Grund ist dafür, dass ein Alleinstehender ja
eigentlich schnell seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegt,
wo er sich dauernd aufhält.

Viele Grüße
C.

Und wie geht man mit der folgenden Konstellation um ?
Da es gute Gründe für die Ungewissheit gibt, wie lange man an dem Ort tätig sein wird, nimmt man sich zunächst für eine begrenzte Zeit eine provisorische Bleibe (Hotel, Zimmer o.ä.). Man will ja nicht sofort den gesamten ersten Hausstand aufzulösen bzw nur für ein paar Monate an den Projektort zu schleppen. Wäre zudem gegen jede Wirtschaftlichkeit.
Erwartet etwa die Finanzverwaltung, dass der Alleinstehende innerhalb von zwei Monaten insgesamt viermal an den ersten Wohnsitz zurückfährt ?
Gruß
Karl