EST doppelte Haushaltsführung mit Eigentumswohnung

Hallo,

hat man ein Wahlrecht bei doppelter Haushaltsführung mit Eigentumswohnung zwischen dem Absatz von Zinsen und Tilgung oder dem Ansatz einer ortsüblichen Miete als Werbungskosten bei der EST?
Für diesen Fall wird vorausgesetzt, dass die Eigentumswohnung beinahe abgezahlt ist und man auf Dauer mit der Ansetzung der ortsüblichen Miete besser gestellt ist. Außerdem wird davon ausgegangen, das noch keine Zinsen und Tilgung, für die ETW, beim FA als Werbungskosten abgesetzt wurden. Der zweite Hausstand bleibt unberücksichtigt und man geht davon aus das das FA zahlen muss. Nun wird das FA die Zinsen und Tilgung nehmen. Gibt es nun ein Wahlrecht, dass es erlaubt, trotzdem die ortsübliche Miete zu nehmen?

Hallo,

hat man ein Wahlrecht bei doppelter Haushaltsführung mit
Eigentumswohnung zwischen dem Absatz von Zinsen und Tilgung
oder dem Ansatz einer ortsüblichen Miete als Werbungskosten
bei der EST?

Nein. Denn wie Werbungskosten überhaupt sind auch Ausgaben wegen beruflich veranlaßter doppelter Haushaltsführung nur insoweit steuerrechtlich zu berücksichtigen, als der Steuerpflichtige sie tatsächlich getätigt hat, sie bei ihm also zu einer Vermögensminderung geführt haben. Ausgaben, die er hätte machen können, die er aber nicht gemacht und daher erspart hat, müssen mithin aus der Betrachtung ausscheiden.
vgl. BFH-Urteil vom 3.12.1982 (VI R 228/80)

Für diesen Fall wird vorausgesetzt, dass die Eigentumswohnung
beinahe abgezahlt ist und man auf Dauer mit der Ansetzung der
ortsüblichen Miete besser gestellt ist. Außerdem wird davon
ausgegangen, das noch keine Zinsen und Tilgung, für die ETW,
beim FA als Werbungskosten abgesetzt wurden. Der zweite
Hausstand bleibt unberücksichtigt und man geht davon aus das
das FA zahlen muss. Nun wird das FA die Zinsen und Tilgung
nehmen. Gibt es nun ein Wahlrecht, dass es erlaubt, trotzdem
die ortsübliche Miete zu nehmen?

Hi,

hat man ein Wahlrecht bei doppelter Haushaltsführung mit
Eigentumswohnung zwischen dem Absatz von Zinsen und Tilgung
oder dem Ansatz einer ortsüblichen Miete als Werbungskosten
bei der EST?

nein, abziehbar sind nur die Zinsen und die Abschreibung. Tilgung ist egal.

Schöne Grüße
C.