Hallo,
ist doch ein netter Fall…
Im Beispielsfall ist aber der Wohnsitz der Ehegatten
vorrangiges Kriterium
So würde ich das nicht ausdrücken, denn auch bei
unverheirateten greift die überdachende Besteuerung.
Die Prüfungsreihenfolge ist schön in dem FG Urteil Baden-Württemberg Urteil vom 22.02.2006 - 13 K 166/01 dargestellt, siehe
http://209.85.135.104/search?q=cache:RBx2YyqD5ikJ:ww…
daraus ein Zitat
" In welchem Vertragstaat eine Person nach dem Abkommen als ansässig gilt, regelt Art. 4 DBA-… Nach dessen Absatz 1 bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person” im Sinne dieses Abkommens eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Unbeschränkt steuerpflichtig war der Kläger in den Streitjahren zunächst in der …. Natürliche Personen sind in der … auf Grund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie dort ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben. Diesen hat eine Person in der … wenn sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a des in den Streitjahren geltenden Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer - BdBSt -; jetzt: Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 - DBG -). Da der Kläger sich in den Streitjahren überwiegend und mit der Absicht des dauernden Verbleibens in seiner Eigentumswohnung in … aufhielt - dies ist unstreitig -, war er in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig.
Der Kläger war in den Streitjahren aber gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG auch in … unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da er auch im Inland einen Wohnsitz hatte. Einen Wohnsitz hat nach § 8 der Abgabenordnung (AO) jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die Eigentumswohnung des Klägers in Baden-Baden erfüllte die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an einen Wohnsitz zu stellen sind. Die Wohnung war eingerichtet, stand dem Kläger zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung und wurde von ihm in den Streitjahren auch genutzt (dazu vgl. BFH, Urteil vom 24. Januar 2001 I R 100/99 , BFH/NV 2001, 1402 ). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger die Wohnung nach eigenen Angaben zeitweise auch anderen Personen zur unentgeltlichen Nutzung überlassen hat, so etwa im Streitjahr 1989 an Frau Andrea Merkel und deren Kind und im Übrigen gelegentlich an seine Mutter. Denn nur eine Vermietung lässt die Verfügungsgewalt über die Wohnung entfallen (vgl. BFH, Urteile vom 13. Oktober 1965 I 410/61 U , BStBl III 1965, 738 ; vom 11. April 1984 I R 230/80, veröffentlicht in Juris; vom 23. Oktober 1985 I R 274/82, BStBl II 1986, 133 ; vom 17. Mai 1995 I R 8/94 , BStBl II 1996, 2 ). Unerheblich ist auch, ob der Kläger die Wohnung tatsächlich in jeden Veranlagungszeitraum genutzt und in welchem zeitlichem Umfang er sie bewohnt hat, solange er sie nur mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit aufgesucht hat (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94 , aaO; Beschluss vom 29. August 1996 I B 12-13/96, BFH/NV 1997, 96 ; Urteile vom 19. März 1997 I R 69/96, BStBl II 1997, 447 ; vom 24. Januar 2001 I R 100/99 , aaO; Beschluss vom 21. März 2003 III B 123/02, BFH/NV 2003, 944 ). Dies war in den Streitjahren der Fall, was der Kläger nicht ernsthaft bestreitet.
Ist - wie hier - eine natürliche Person nach Art. 4 Abs. 1 DBA- Schweiz in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt die Person gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-…ls in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 DBA-… als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Obwohl sich die Beteiligten im Wesentlichen darüber einig sind, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers in den Streitjahren in der …z befand, sodass er nach der zuvor vorgestellten abgestuften Regelungsfolge als in der … ansässig gilt, kommt es dennoch darauf an, ob der Kläger nur in der Schweiz oder auch in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügte, weil das Abkommen im letzteren Fall der Bundesrepublik in Art. 4 Abs. 3 DBA-S…ein sog. überdachendes Besteuerungsrecht einräumt.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 1998 ( I R 40/97 , BStBl II 1999, 207 ) ist der Begriff „ständige Wohnstätte” ein spezifisch abkommensrechtlicher, da er dazu dient, bei mehrfacher Ansässigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 DBA- Schweiz vorrangig dem einen oder anderen Vertragsstaat die Wahrnehmung seines Besteuerungsrechtes zu belassen. Er ist deshalb nach allgemeinen völkerrechtlichen Regeln, d.h. anhand des Wortlautes, aus seinem Sinn und Zweck und aus seinem systematischen Zusammenhang heraus auszulegen (vgl. Art. 31 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, Gesetz vom 3. August 1985, BGBl II 1985, 926). Darüber hinaus scheidet eine Heranziehung innerstaatlichen Rechts über Art. 3 Abs. 2 DBA-… auch deswegen aus, weil das deutsche Recht weder den Begriff „Wohnstätte” noch den der „ständigen Wohnstätte” kennt. Wohnstätte sind alle Räumlichkeiten, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind. Die im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Oktober 1985 (I R 274/82, aaO) vertretene Auffassung, wonach eine Wohnstätte grundsätzlich nur anzunehmen sei, wenn die Wohnung nach Größe und Ausstattung ein den Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen entsprechendes Heim biete, hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 16. Dezember 1998 ( I R 40/97 , aaO) nicht aufrecht erhalten. Eine Wohnstätte ist eine „ständige” im Sinne des Abkommensrechts, wenn der Steuerpflichtige über diese ständig verfügen kann und diese auch regelmäßig nutzt. Eine ständige Wohnstätte setzt aber nicht ein ständiges Bewohnen der Wohnung oder ein Mindestmaß an Nutzung in jedem Veranlagungszeitraum voraus. Art. 4 Abs. 2 DBA-… setzt weiter voraus, dass die natürliche Person über eine ständige Wohnstätte „verfügt”. Jemand verfügt über eine ständige Wohnstätte, wenn er die Möglichkeit hat, jederzeit (rechtmäßig) die Räumlichkeiten als Wohnstätte zu nutzen und sie tatsächlich nutzt. Die Notwendigkeit eines ständigen Bewohnens ergibt sich aus dem Abkommenswortlaut nicht. Nicht ausreichend für die Annahme einer ständigen Wohnstätte ist allerdings die alleinige Tatsache, dass der Steuerpflichtige über eine inländische Wohnung verfügt, ohne sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu bewohnen. Dies folgt aus der Systematik des Art. 4 DBA- Schweiz . Art. 4 Abs. 1 DBA- Schweiz knüpft die „Ansässigkeit” an die unbeschränkte Steuerpflicht, mithin, sowohl in der Schweiz als auch in der Bundesrepublik, an den Wohnsitz. Da bei doppeltem Wohnsitz die Ansässigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 DBA- Schweiz in erster Linie in dem Staat fingiert wird, in dem der Steuerpflichtige eine ständige Wohnstätte hat, muss die ständige Wohnstätte begrifflich ein qualifizierter Wohnsitz sein. Die bloße Innehabung einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt werden soll, genügt damit nicht. Das Merkmal einer ständigen Wohnstätte ist aber erfüllt, wenn der Steuerpflichtige diese Wohnung regelmäßig nutzt. Nicht erforderlich ist, dass die ständige Wohnstätte „das ständige Heim” darstellt, da eine ständige Wohnstätte auch dort sein kann, wo sich nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Steuerpflichtigen befindet (Umkehrschluss aus Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 DBA- Schweiz ). Diese Auslegung des Begriffs „ständige Wohnstätte” wird durch das Verhandlungsprotokoll zum DBA- Schweiz vom 18. Juni 1971 (BStBl I 1975, 504), dem norminterpretierende Bedeutung beizumessen ist, bestätigt. Danach gelten als ständige Wohnstätte nicht eine Wohnung oder Räumlichkeiten, die nach Charakter und Lage ausschließlich Erholungs-, Kur-, Studien- oder Sportzwecken dienen und nachweislich nur gelegentlich und nicht zum Zweck der Wahrnehmung wirtschaftlicher und beruflicher Interessen verwendet werden. Aus dieser Negativausgrenzung folgt ein gewisses begriffliches Vorverständnis der „ständigen Wohnstätte”. Zum einen wird eine „Verwendung”, mithin eine tatsächliche Nutzung der Wohnung vorausgesetzt. Zum anderen wird bei einer Wohnung, die nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig zu beruflichen Zwecken bewohnt wird, vom Vorliegen einer ständigen Wohnstätte ausgegangen (BFH, Urteil vom 16. Dezember 1998, I R 40/97 , aaO, m.w.N.)."
Zitat Ende
Die überdachende Besteuerung gilt für den umgekehrten Fall:
Wenn eine natürliche Personen nach den in Abs. 2 genannten Kriterien als in der Schweiz als ansässig gilt und in Deutschland ebenso auf Grund einer ständigen Wohnstätte oder eines gewöhnlichen Aufenthalts von mindestens 6 Monaten im Kalenderjahr die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht erfüllt, wird Deutschland neben dem schweizerischen Besteuerungsrecht ein weiteres ergänzendes Besteuerungsrecht zugebilligt (sog. konkurrierende, überlagernde oder überdachende Besteuerung ).
Schöne Grüße
C.
so dass Ansässigkeitsstaat Deutschland ist
Das muss für B nicht uneingeschränkt gelten. Das DBA mit der
Schweiz enthält tatsächlich einige Besonderheiten, die mir aus
anderen DBA nicht geläufig sind, zB die überdachende
Besteuerung, die es D erlaubt eine Person, die in der Schweiz
anssässig ist nach den Grundsätzen der unbeschränkten
Steuerpflicht in D zu besteuern. „Tricky“, nicht wahr?
Allerdings ist in diesem DBA wirklich alles irgendwie anders.
Da wird auch mit einigen Winkelzügen nichts daran zu
ändern sein.
Winkelzüge? Also ich habe mir abgewöhnt im Steuerrecht mit
Wertungen zu arbeiten. Erste Stufe ist, zumindest bei mir,
Prüfung der Anssässigkeit einer Person, bzw. ob diese Person
überhaupt DBA Schutz genießt. Wo liegt das Problem?
Im diesem DBA ist es nun so, dass die Prüfung der
Anssässigkeit einer Perosn keinesfalls ausreicht, denn der Art
4 II schreibt zweifellos vor, auch wenn der
Anssässigkeitsstaat die Schweiz ist, kann es zur sogenannten
überdachenden Besteuerung kommen. Übrigens werde und habe ich
diesen Flüchtigkeitsfehler schon mehrfach begangen.
Es bleibt noch zu prüfen, ob evtl. passive Einkünfte in der
Schweiz vorliegen.
Sodele, jetzt hab ich mir nen Wolf geschrieben, was ich nur
ungerne tue.
D.