[ESt] Eigenheimzulage vs. Vermietung

servus,

kind kauft haus und überlässt unentgeltlich an eltern -> kassiert 8 jahre eigzul -> ab dann vermietung an eltern, natürlich mit verlusten…

spricht was dagegen ?

gruß und dank vom inder

Hallo Inder,

spricht nichts dagegen. Die Nutzungsänderung ist legitim.

Grüsse
Alex

Im Notfall greift immer noch § 42 Abgabenordnung. Ich habe jetzt keine passenden Urteile zur Hand aber hier ist doch eindeutig ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts vorliegend.

Und wenn plötzlich wieder Gewinne aus V und V entstehen, dann überlässt man den Eltern die Wohnung natürlich wieder kostenlos.

Nein, so gehts natürlich nicht. Sie haben nicht die Absicht Gewinner zu erzielen und jeder halbwegs gebildete Mitarbeiter im FA wird dies auch erkennen, spätestens wenn Sie den Mietvertrag vorlegen müssen.

Man wird sich fragen, warum die Eltern nun Miete zahlen, wo sie doch zuvor, um EHZ zu kassieren, kostenlos dort wohnten.

Stellen Sie sich das nicht zu einfach vor. Vielleicht haben Sie glück und es fällt nicht auf… wer weiß…

Für mich ist das eine vorsätzliche Steuerverkürzung bzw. -hinterziehung, kreiert durch steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Aber das ist nur meine Meinung…

Hallo Oerdiz,

darüber lässt sich sicherlich streiten ob hier ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt oder nicht - von Steuerverkürzung oder gar Hinterziehung kann aber wirklich keine Rede sein.
M. E. liegt ein Gestaltungsmissbrauch nicht vor wenn beispielsweise wirtschaftliche Gründe für die Vermietung sprechen. D.h. wenn das Objekt ohne Einnahmen nicht weiter tragbar wäre - die ganze Vermietungskiste muss natürlich einem Fremdvergleich standhalten. D.h. echte Verträge und Zahlungen.

Ich würds auf jedenfall versuchen. Bezüglich Gestaltungsmissbrauch gabs einige interessante Urteile - allerdings habe ich kein einziges gefunden das Oerdiz aussage bestätigt. Jedoch viele die „ähnlich“ sind und durch den BFH zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden wurden (Vorschaltung Ehefrau, Vermietung nach entgeltloser Übertragung, etc… alles kein 42 AO).

Es ist zulässig von angehörigen weniger Miete (aktuell 75 % der ortsüblichen Miete?) zu verlangen und somit den Gesamtüberschuss um einige Jahre hinauszuzögern. Wieso sollte dann anhand des Mietvertrages ein Finanzbeamter misstrauisch werden?

Viele Grüße
Alex

1 „Gefällt mir“

M. E. liegt ein Gestaltungsmissbrauch nicht vor wenn
beispielsweise wirtschaftliche Gründe für die Vermietung
sprechen. D.h. wenn das Objekt ohne Einnahmen nicht weiter
tragbar wäre - die ganze Vermietungskiste muss natürlich einem
Fremdvergleich standhalten. D.h. echte Verträge und Zahlungen.

Hallo,

so sehe ich das auch. Der Gesetzgeber hat hier Möglichkeiten geschaffen und deren Nutzung wohlwollend in Kauf genommen. Warum sollte es sonst EigHZul gegeben haben für kostenfreie Überlassung? Hätte man ja auch an längere Überlasssung knüpfen können… Auch hat er mit § 20 EStG und der anteiligen Aberkennung von Werbungskosten das Problem erkannt und geregelt. M.E. ist kein Gestaltungsmissbrauch zu erkennen, soweit wirtschaftliche Gründe vorliegen. Das wäre bspw. die oben genannte Finanzierungslücke oder auch dass das Kind die Betriebskosten nicht mehr selber zahlen kann.

Mfg vom

showbee

[ESt] Übergang zur Vermietung mit Verlusten
Hi !

Im allerersten Moment dachte ich auch, es könnte ein Fall von Gestaltungsmissbrauch sein. Da aber beide Vorgänge vom Gesetzgeber erkannt wurden, spricht grundsätzlich doch nix dagegen.

Was ich allerdings noch prüfen würde: liegt bei der Vermietung tatsächlich eine Gewinnerzielungsabsicht vor? Da der Fall von weiteren Verlusten spricht, aber offen läßt, woher diese kommen und wie eine mögliche Prognoserechnung über 20 bis 30 Jahre aussieht, würde ich an dieser Stelle zuerst nachhaken.

Die Gewährung der EHZ ist meines Erachtens ziemlich unproblematisch. Nur eben die Vermietung könnte sich als Problemkind erweisen.

BARUL76

.