hallo!
ich habe folgende frage:
eine angstellte mit einer halben stelle als krankenschwester bekommt vom finanzamt auf anfrage die rückmeldung, dass sie keine einkommenssteuererklärung abgeben brauche, weil ihre gezahlte einkommenssteuer einen bestimmten satz (600 euro?) nicht erreiche.
nun ist besagte arbeitnehmerin aber weiterhin halbtags im gleichen job angestellt, ist aber inzwischen vollzeitstudentin. gilt die mindesteinkommenssteuereinzahlungssumme immer noch?
danke im voraus für die rückmeldung!
shillington
Hallo Shillington,
es wäre schön, den Wortlaut des Schreibens vom FA zu kennen, weil da entweder betreffend den Sachverhalt oder betreffend dieses Schreiben etwas fehlt.
Grundsätzlich ist die beschriebene Steuerpflichtige nicht verpflichtet, sich zur ESt veranlagen zu lassen, wenn sie keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit hat, und wenn auch keine Bezüge da sind, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. Mutterschaftsgeld, ALG I, …), und wenn der Lohnsteuereinbehalt nach Klasse I oder Klasse IV vorgenommen worden ist.
Das wird auch nicht anders, wenn sie außer der nichtselbständigen Tätigkeit studiert. Bloß der Betrag, den sie dadurch freiwillig dem Staat überlässt, wird dadurch tendenziell höher.
Man kann dazu übrigens in unseren gut sortierten FAQ unter FAQ:201 Aufklärung finden.
Trotzdem wäre es interessant, das Schreiben vom FA ganz zu kennen - ich hab das Gefühl, dass in dem Fall etwas anderes drinstecken könnte.
Schöne Grüße
MM
hallo martin,
danke für deine replik.
im vorliegenden beispiel hat die oben beschriebene dame eine einkommenssteuer-erklärung gemacht, ist damit zum finanzamt gestiefelt und die haben gelacht, weil die frau insgesamt nur ca. 90 euro lohnsteuer gezahlt hat - aufs jahr zusammengerechnet. ihr wurde dann gesagt, dass in diesem fall keine einkommenssteuererklärung gemacht würde.
nun ist sie aber seit kurzem neben ihrem job auch noch studentin und hat entsprechend höhere kosten für lernmittel, fahrten etc. ändert sich dadurch was? - das hab ich noch immer nicht rausgefunden. oder hab ichs einfach nicht verstanden?
nochmal vielen dank.
shillington
Hallo nochmal,
Ihr wurde dann gesagt, dass in diesem fall
keine einkommenssteuererklärung gemacht würde.
Hmmm. Im Fall von Steuerfestsetzung gleich Null und einbehaltener Lohnsteuer von 90 € hätte der Steuerpflichtige also keinen Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrages? Das ist mir weder aus der AO noch aus dem EStG bekannt.
nun ist sie aber seit kurzem neben ihrem job auch noch
studentin und hat entsprechend höhere kosten für lernmittel,
fahrten etc. ändert sich dadurch was?
Falls keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, und auch keine Einkommensteuer festzusetzen ist, ändert sich unterm Strich nichts. Falls Lohnsteuer einbehalten worden ist, wird dadurch die ESt-Erstattung höher, weil die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4.000 € im Jahr als Sonderausgaben abziehbar sind.
Ob Lohnsteuer einbehalten worden ist oder nicht, kann man auf dem Ausdruck der elektronisch übermittelten Lohnsteuerwerte sehen, den die Arbeitnehmerin erhalten hat. Oder auch auf der Dezemberabrechnung, auf der die Jahreswerte ausgewiesen sind.
Schöne Grüße
MM
hallo martin,
vielen dank für deine antwort!
da werd ich mein neues wissen gleich mal
in die tat umsetzen und die steuer machen. *g*
immerhin: neunzig tacken sind neunzig tacken. 
liebe grüße
shillington