Hallo Forumsmitglieder,
ich beschäftige mich aktuell mit folgender Situation: Energiesanierung eines vermieteten Einfamilienreihenhauses (Baujahr 1982).
Jetzt hätte ich gerne gewusst, welche Kosten man bei der Energiesanierung von der Steuer absetzen kann. Das Haus soll von der Energiebilanz auf Neubaustandard saniert werden.
Die Sanierungsumfänge betragen Dacherneuerung, Dämmung von Kellerdecke, Austausch der Fenster (nur Gläser), Dämmung der Fassade und evtl. Heizungserneuerung mit Sonnenkollektoren. Die Sanierungskosten umfassen ca. 65-70 TEUR.
Können die vollen Kosten von der Steuer (als Erhaltungsaufwendungen) abgesetzt werden und kann man diese Kosten z.B. über 5 Jahre aufteilen ?
Vorab vielen Dank für Eure Hilfe und Infos.
Beste Grüße
Antara
Hallo,
soweit das Haus nicht in einem förmlich festgelegten, allgemeinen Sanierungsgebiet steht, ist die Handhabung m. E. folgende:
Erfolgt die Modernisierung innerhalb von drei Jahren nach Kauf des Hauses (darüber wird nichts gesagt) und übersteigen die Kosten 15 % des Kaufpreises (ohne Grundstück), können die Kosten als anschaffungsnaher Aufwand bei einem vermieteten Objekt wohl nur im Zuge der Gebäudeabschreibung geltend gemacht werden.
Sind seit der Anschaffung mehr als drei Jahre vergangen, können die Kosten der Modernisierung steuerlich als Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden. M. E. besteht in diesem Fall die Möglichkeit, die Modernisierungskosten auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen, um ein optimales steuerliches Ergebnis zu erzielen.
Gruß
Zemionow
Guten Tag,
Hallo Zeminonow,
in diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Immobilie vor mehr als 7 Jahren erworben wurde und kein allgemeines Sanierungsgebiet vorliegt.
Da das Dach wegen Witterungseinflüssen nicht mehr dicht ist und daher erneuert werden muss, ist der Gedanke das komplette Haus in diesem Rahmen Energie zu sanieren.
Gruß
Antara
Hallo Antara,
dann müsste es sich bei der kompletten Maßnahme um Erhaltungsaufwand handeln. Eine gewisse Wertverbesserung steht dem nicht entgegen. M. E. wird das Gebäude im Wesentlichen auf den heutigen energetischen Standard gebracht.
Dazu sagt der BFH u. a.:„Hierunter fallen alle laufenden Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes, die durch seine gewöhnliche Nutzung veranlasst sind, seine Wesensart nicht ändern und regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehren. Hierzu gehören vor allem Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen, die dazu dienen, das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Eine gewisse Wertverbesserung steht der Annahme von Erhaltungsaufwand nicht entgegenstehen, sofern lediglich eine übliche Modernisierung erreicht wird (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1981 VIII R 85/79, BStBl II 1982, 64).“
Gruß
Zemionow
Hallo Zemionow,
vielen Dank für Deine ausführliche und informative Antworten mit dem Hinweis auf das entsprechende BFH-Urteil !
Da Du Dich offensichtlich sehr gut mit dieser Thematik auskennst, noch eine weitere Frage zu dieser Fallstudie:
Wie müsste man vorgehen um diese Erhaltungsaufwendungen über einen Zeitraum von 5 Jahren steuerlich geltend zu machen ? Wäre es ausreichend dies in der Steuererklärung entsprechend schriftlich zu vermerken oder müsste dies vorab beim zuständigen Finanzamt beantragt werden ? Mit Hilfe eines Gutachten des Energieberaters sowie den entsprechenden Handwerkerrechnungen und KfW-Förderungsdarlehensunterlagen wäre die Energiesanierung ja eindeutig nachweisbar.
Hoffe dass die Fragen nicht zu sehr ins Detail gehen.
Viele Grüße
Antara
Hallo Antara,
Wie müsste man vorgehen um diese Erhaltungsaufwendungen über
einen Zeitraum von 5 Jahren steuerlich geltend zu machen ?
Wäre es ausreichend dies in der Steuererklärung entsprechend
schriftlich zu vermerken
Der Aufwand ist mit dem durch Rechnungen belegten Gesamtbetrag und dem auf das jeweilige Jahr entfallenden, gleichbleibenden Anteil (gesamt geteilt durch 2, 3, 4 oder 5 Jahre, je nach gewählter Verteilungsdauer) in Anlage V einzutragen.
oder müsste dies vorab beim zuständigen Finanzamt beantragt werden ?
Nein, ein derartiges Verfahren wäre mir neu.
Viele Grüße
Zemionow
Hallo Zemionow,
noch einmal vielen Dank für Deine kompetente Auskunft !
Hat mir sehr weitergeholfen …
Viele Grüße
Antara