Handelt es sich bei dem Ansatz von 0,30 EUR pro gefahrenen km bei der Fortbildung auch um eine Entfernungspauschale, in der alle Kosten
(z.B. auch Parkgebühren) mit abgedeckt sind?
Oder kann man, so wie ich bisher immer der Meinung war, alle Kosten bei Fahrten zur Fortbildung absetzen, also auch Parkgebühren?
Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind ja alle Kosten mit der Entfernungspauschale abgegolten, aber wie sieht es wirklich bei Fahrten zur Fortbildungsstätte oder zu Lerngemeinschaften aus?
Handelt es sich bei dem Ansatz von 0,30 EUR pro gefahrenen km
bei der Fortbildung auch um eine Entfernungspauschale, in der
alle Kosten
(z.B. auch Parkgebühren) mit abgedeckt sind?
Oder kann man, so wie ich bisher immer der Meinung war, alle
Kosten bei Fahrten zur Fortbildung absetzen, also auch
Parkgebühren?
Die 0,30 EUR decken ausschließlich die Kosten des Fahrzeugs ab. Alle zusätzliche Kosten wie Parkgebühren sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind ja
alle Kosten mit der Entfernungspauschale abgegolten, aber wie
sieht es wirklich bei Fahrten zur Fortbildungsstätte oder zu
Lerngemeinschaften aus?
Für Lerngemeinschaften sind die Fahrtkosten für Dienstreisen anzusetzten. Also 0,30 EUR pro gefahrener Kilometer (nicht Entfernung!)
Gibt es dafür ein Urteil auf das man sich beziehen kann oder
einen Gesetzestext?
Lohnsteuerrichtlinien 2005:
R 40a. Reisenebenkosten
Allgemeines
(1) Reisenebenkosten sind unter den Voraussetzungen von R 37 Abs. 1 die tatsächlichen Aufwendungen z. B. für
Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck,
Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen Geschäftspartner,
Straßenbenutzung und Parkplatz sowie Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen, wenn die jeweils damit verbundenen Fahrtkosten nach R 38 als Reisekosten anzusetzen sind.
Werbungskostenabzug
(2) Die Reisenebenkosten können in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Steuerfreiheit der Arbeitgebererstattungen
(3) 1Die Erstattung der Reisenebenkosten durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreitet. 2Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. 3Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Gibt es dafür ein Urteil auf das man sich beziehen kann oder
einen Gesetzestext?
Lohnsteuerrichtlinien 2005:
R 40a. Reisenebenkosten
hallo,
da es sich hier aber nicht um reisekosten handelt, sondern um fahrten wohnung-arbeitsstätte, sind die parkgebühren mit der entfernungspauschale auch bei den fortbildungskosten abgedeckt
Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind ja
alle Kosten mit der Entfernungspauschale abgegolten, aber wie
sieht es wirklich bei Fahrten zur Fortbildungsstätte oder zu
Lerngemeinschaften aus?
m.E. ist das differenziert zu sehen:
Wird immer der gleiche Ort angefahren z.B. die Fortbildungsstätte ist das nur mit der Entfernungspauschale absetzbar.
Bei Lerngemeinschaften ist es entsprechend. Es kommt darauf an, ob das intensiv durchgeführt wird.