[ESt] Ersparte Ausgaben = Einnahmen?

Liebes Forum,

folgender fiktiver Fall:

ein fiktiver Vermieter X vermietet eine Wohnimmobilie etwas günstiger (aber noch weit überhalb von 75% der ortsüblichen Miete) als die vergleichbare Marktmiete an den Mieter Y. Dies tut Vermieter X, weil Mieter Y verspricht, den zugehörigen Garten zu pflegen (Rasen mähen, Beete pflegen, Unkraut jäten etc.). Einen schriftlichen Vertrag gibt es nicht, weil Y ein ehrenwerter Mensch ist, der sich selbstverständlich an seine Zusagen hält.

Die Mietersparnis für Mieter Y (= Mietausfall für Vermieter X) beträgt umgerechnet 300 EUR p.a. Würde Vermieter X ein fremdes Gartenbauunternehmen mit der Gartenpflege beauftragen, so würde es 500 EUR p.a. kosten; insofern macht X ja ein gutes Geschäft.

Könnte das für X zuständige Wohnsitzfinanzamt jetzt auf die Idee kommen, die Arbeitsleistung des Mieters Y als Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen?

M.E. spricht eigentlich nichts dagegen. Fiskalisch wäre es doch ohne Weiteres vertretbar, 500 EUR p.a. als Einnahmen (in Naturalleistung) zu erfassen.

Knifflige Frage; was sagen denn die Experten für V&V?

Georg

Knifflige Frage; was sagen denn die Experten für V&V?

hi,

m.e. passiert hier gornix…

wenn der vermieter seine einnahmen fiktiv erhöhen würde, weil er ja sonst mehr miete kassieren würde, könnte er im gegenzug auch die werbungskosten fiktiv erhöhen, da er ja dann aufwand für die gertenpflege hätte…

alles nur fiktiv - und fiktiv interessiert eigentlich keinen, sondern tatsächliche verhältnisse bzw. entsprechender geldfluss

so sehe ich es jedenfalls

gruß vom inder

Wir haben einen Geldfluss
Moin,

wir haben hier aber den Fall einer konkreten Bereicherung: nämlich in Form der Arbeitsleistung. Und da kann es doch egal sein, ob die Einnahmen in bar oder in einer Dienstleistung bestehen.

Fiktive Wk’en haben wir hier jedoch nicht, weil wir ja keinen Mittelabfluss haben.

Also spricht alles dafür, die objektiv vorhandene Bereicherung als Einnahme anzusetzen, oder?

Georg

P.S.: ich weiß, die Frage ist rein fiktiv, weil in der Realität niemand darauf käme, diesen Sachverhalt steuerlich zu erfassen. Oder dem Finanzamt gegenüber anzuzeigen. Aber trotzdem…

P.S.: ich weiß, die Frage ist rein fiktiv, weil in der
Realität niemand darauf käme, diesen Sachverhalt steuerlich zu
erfassen. Oder dem Finanzamt gegenüber anzuzeigen. Aber
trotzdem…

Hallo,

ohhh doch! Zwar hat der Vermieter hier ein scheinbares +/- Null, aber der „Hausmeister“-Mieter hat Einnahmen und diese wohl aus nichtselbstständiger Arbeit. Also wird der Arbeitgeber entweder nach Steuerklasse VI abrechnen müssen oder den Mann bei der http://www.minijob-zentrale.de melden müssen. Der vereinbarte Lohn ist hier wohl als Nettolohn vereinbart, insoweit hat der Vermieter 75 EUR mehr locker zu machen (25% auf den Minijob), diese sind allerdings widerum Werbungskosten bei Vermietung.

Mfg vom

showbee

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